Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Kenia

Economic Parntership Agreement (EPA) EU-Kenia

Lesedauer: 3 Minuten

15.07.2024

Da das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den EAC-Ländern, zu denen auch Kenia zählt, noch nicht ratifiziert wurde, haben sich die EU und Kenia entschieden, bilateral voranzugehen und ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA) ausverhandelt.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Kenia trat am 1. Juli 2024 in Kraft.

Das Abkommen ist für den Beitritt anderer Länder der Region offen.

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Was wurde verhandelt? 

Das Abkommen soll den Warenhandel ankurbeln und europäischen Unternehmern neue wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnen. Die EU ist für Kenia der wichtigste Exportmarkt und zugleich der zweitgrößte Handelspartner des Landes. Das Handelsvolumen lag 2022 bei insgesamt 3,3 Mrd. EUR – im Vergleich zu 2018 ein Anstieg um 27 %.

Kenia hat sich verpflichtet, das Äquivalent von 82,6 % der wertmäßigen Einfuhren aus der EU zu liberalisieren. Im Rahmen der derzeitigen kenianischen Zollregelung wird ungefähr die Hälfte dieser Einfuhren bereits zollfrei eingeführt. Der Rest soll innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des WPA schrittweise liberalisiert werden. Gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen, Chemikalien, Kunststoffe, Papier auf Holzbasis, Textilien und Bekleidung, Schuhe, Keramikprodukte, Glaswaren, Artikel aus unedlen Metallen und Fahrzeuge sind aber von der Liberalisierung ausgenommen.

Das WPA EU-Kenia ist zudem das erste Abkommen mit einem Entwicklungsland, in dem sich der neue Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung widerspiegelt. Das Abkommen enthält solide Zusagen in diesem Bereich, einschließlich verbindlicher Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsrecht, Gleichstellung der Geschlechter, Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels.

Die wichtigsten Eckpunkte des Abkommens zwischen der EU und Kenia im Überblick sind:

  • Sofortiger zoll- und quotenfreier Zugang für alle kenianischen Exporte (mit Ausnahme von Waffen) in die EU.
  • Schrittweise/Teilweise Öffnung (vgl. Anhang II) des kenianischen Marktes unter voller Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Entwicklung.
  • Verbot ungerechtfertigter oder diskriminierender Beschränkungen für Importe und Exporte.
  • Schutzmaßnahmen auf beiden Seiten, falls Importe im Rahmen des Abkommens die Wirtschaft stören oder zu stören drohen.
  • Besondere Schutzbedingungen, um die sich entwickelnde Industrie Kenias zu schützen.

Das Abkommen beinhaltet darüber hinaus eine Überprüfungsklausel, die vorsieht, dass die EU und Kenia 5 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens Verhandlungen über bestimmte Sachgebiete (Dienstleistungshandel; Wettbewerbspolitik; Investitionen und Entwicklung der Privatwirtschaft; Handel, Umwelt und nachhaltige Entwicklung; Rechte des geistigen Eigentums, Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge etc.) abschließen.

Text des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Kenia

Abkommen

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (ABl. L, 2024/1648, 1. Juli 2024)

Relevante Rechtsakte

Informationen über das Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (ABl. L, 2024/1684, 1. Juli 2024)

Zollabbau EU und Kenia 

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Kenia legt fest, dass

  • für Waren mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten nach Maßgabe des Anhangs I bei der Einfuhr in die EU Zollfreiheit gilt.
  • Für Waren mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in den OAG-Partnerstaat bzw. die OAG-Partnerstaaten die Bedingungen des Stufenplans für die Liberalisierung der Zölle in Anhang II gelten.

Ursprungsregeln WPA EU-Kenia

Nachdem das Abkommen kein Ursprungsprotokoll enthält, kündigen die EU und Kenia Verhandlungen über ein gemeinsames Ursprungsprotokoll an. 

Das Abkommen sieht vor, dass der durch das Abkommen eingesetzte WPA-Rat spätestens 5 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens durch Beschluss ein Protokoll über die Ursprungsregeln annimmt. Haben die Vertragsparteien ein solches Protokoll nach Ablauf der genannten Fünfjahreszeitraums nicht angenommen, so prüft der WPA-Rat die Anwendung des Absatzes 1 und kann beschließen, den genannten Fünfjahreszeitraum zu verlängern.

Bis zur Annahme des Protokolls über die Ursprungsregeln gelten für die Einfuhr von Produkten mit Ursprung in Kenia als auch für Ausfuhren aus der EU nach Kenia die Ursprungsregeln der Marktzugangsverordnung (siehe Arbeitsrichtlinie des BMF UP-5300).

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