Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Kenia

Economic Parntership Agreement (EPA) EU-Kenia

Lesedauer: 3 Minuten

25.06.2024

Da das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den EAC-Ländern, zu denen auch Kenia zählt, noch nicht ratifiziert wurde, haben sich die EU und Kenia entschieden, bilateral voranzugehen und ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA) ausverhandelt. Die Verhandlungen wurden im Juni 2023 abgeschlossen. 

Nachdem beide Parteien ihren Ratifizierungsprozess abgeschlossen haben, wird das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Kenia am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Das Abkommen soll den Warenhandel ankurbeln und europäischen Unternehmern neue wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnen. Die EU ist für Kenia der wichtigste Exportmarkt und zugleich der zweitgrößte Handelspartner des Landes. Das Handelsvolumen lag 2022 bei insgesamt 3,3 Mrd. EUR – im Vergleich zu 2018 ein Anstieg um 27 %.

Kenia hat sich verpflichtet, das Äquivalent von 82,6 % der wertmäßigen Einfuhren aus der EU zu liberalisieren. Im Rahmen der derzeitigen kenianischen Zollregelung wird ungefähr die Hälfte dieser Einfuhren bereits zollfrei eingeführt. Der Rest soll innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des WPA schrittweise liberalisiert werden. Gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen, Chemikalien, Kunststoffe, Papier auf Holzbasis, Textilien und Bekleidung, Schuhe, Keramikprodukte, Glaswaren, Artikel aus unedlen Metallen und Fahrzeuge sind aber von der Liberalisierung ausgenommen.

Das WPA EU-Kenia ist zudem das erste Abkommen mit einem Entwicklungsland, in dem sich der neue Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung widerspiegelt. Das Abkommen enthält solide Zusagen in diesem Bereich, einschließlich verbindlicher Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsrecht, Gleichstellung der Geschlechter, Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels.

Das Abkommen wird für den Beitritt anderer Länder der Region offen sein.

Die wichtigsten Eckpunkte des Abkommens zwischen der EU und Kenia sind:

  • Sofortiger zoll- und quotenfreier Zugang für alle kenianischen Exporte (mit Ausnahme von Waffen) in die EU.
  • Schrittweise/Teilweise Öffnung (vgl. Anhang II) des kenianischen Marktes unter voller Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Entwicklung.
  • Verbot ungerechtfertigter oder diskriminierender Beschränkungen für Importe und Exporte.
  • Schutzmaßnahmen auf beiden Seiten, falls Importe im Rahmen des Abkommens die Wirtschaft stören oder zu stören drohen.
  • Besondere Schutzbedingungen, um die sich entwickelnde Industrie Kenias zu schützen.

Das Abkommen sieht vor, dass die EU und Kenia noch ergänzend ein Protokoll über die Ursprungsregeln ausverhandeln. Bis dahin kommen weiterhin die Regeln der Marktzugangsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1076, Konsolidierter Text 20.08.2020) zur Anwendung.

Nachfolgend finden Sie

Text des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Kenia

In Anbetracht der Transparenzpolitik der Europäischen Kommission veröffentlicht die Europäische Kommission zu Informationszwecken den Text des Abkommens in Englisch nach der Ankündigung des Abschlusses der Verhandlungen am 19. Juni 2023.

Die Texte können noch geändert werden, auch im Zuge der rechtlichen und sprachlichen Überarbeitung ("legal scrubbing) und greifen dem endgültigen Ergebnis des Abkommens zwischen der EU und Kenia nicht vor.

Die Texte werden mit der Unterzeichnung endgültig. Das Abkommen wird für die Vertragsparteien erst dann völkerrechtlich verbindlich, wenn jede Vertragspartei ihre für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Rechtsverfahren abgeschlossen hat.


  • Main body:
    Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr, Fischerei, Landwirtschaft, wirtschaftliche und Entwicklungszusammenarbeit, institutionelle Bestimmungen, Streitvermeidung und -beilegung, allgemeine Ausnahmen, allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
  • Annexes 1 & 2
    Zölle auf Waren mit Ursprung in dem/den EAC-Partnerstaat(en)
    Zölle auf Waren mit Ursprung in der EU
  • Annexes 3 a & b
    WPA-Entwicklungsmatrix (11. September 2015), Entwicklungsbenchmarks, Ziele und Indikatoren
  • Annex IV
    Gemeinsame Erklärung zu den Ländern, die eine Zollunion mit der Europäischen Union gegründet haben
  • Annex V
    Handel und nachhaltige Entwicklung
  • Annex VI
    Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
  • Protocol 1:
    über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  • Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln
  • Gemeinsame Erklärung zu Handel und nachhaltiger Entwicklung 

Seitens des Rates wurde auch der Text des Abkommens auf Deutsch veröffentlicht: ST 13573/23 Public


Berichte über die Verhandlungsrunde