Illustration einer Weltkugel in Beigetönen vor weißem Hintergrund, Man sieht Markierungen in Form von tropfenförmigen Icons, die durch strichlierte Linien verbunden sind. Es sind Symbole von einem Containerschiff, einem Lastwagen und einem Flugzeug.
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Freihandelsabkommen EU-Chile wird aktualisiert

Am 1. Februar 2025 wurde das aktuelle EU-Chile Assoziierungsabkommen mit dem EU-Chile Interims-Handelsabkommen ersetzt.

Lesedauer: 1 Minute

Chile
05.02.2025

Mit dem Inkrafttreten des Interims-Handelsabkommens ändern sich die Vorgaben für den präferenziellen Ursprungsnachweis.

Derzeit wird der präferenzielle Ursprung im Handel zwischen der EU und Chile entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung belegt. Für Sendungen über 6.000 Euro ist zusätzlich eine Zollbewilligung für den Ermächtigten Ausführer erforderlich.

Zukünftig erfolgt der Nachweis ausschließlich über eine Erklärung zum Ursprung. Für Exporte im Wert von mehr als 6.000 Euro ist es erforderlich, dass das exportierende Unternehmen als Registrierter Ausführer anerkannt ist.

Diese Ursprungserklärung kann – ähnlich wie im Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – auch für mehrere Sendungen verwendet werden.

Zusätzlich bleibt die Möglichkeit bestehen, den präferenziellen Ursprung einer Ware über die Gewissheit des Einführers gegenüber der Zollbehörde nachzuweisen. Diese Variante eignet sich insbesondere für verbundene Unternehmen. 

Laut EU-Veröffentlichung gibt es keine Übergangsfrist für diese neuen Regelungen.

Das bedeutet, dass für alle Sendungen, die ab dem 1. Februar 2025 verzollt werden und für die der präferenzielle Zollsatz gelten soll, ausschließlich die neuen Nachweisverfahren zulässig sind. Weder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 noch die bisherige Ursprungserklärung werden dann akzeptiert.

Exporteure, die noch nicht als Registrierte Ausführer anerkannt sind, jedoch präferenzielle EU-Ursprungswaren nach Chile liefern, sollten rechtzeitig einen Antrag bei ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen.

Darüber hinaus bringt das Abkommen auch vereinfachte Ursprungsregeln mit sich, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Be- oder Verarbeitung in der EU.

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