Stadtansicht von Algier: Blick auf die Ketchaoua Djamaa al-Djedid Moscheen in der Kasbah von Algier. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
© Leonid Andronov | stock.adobe.com

Algerien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 5 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Algier die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Das bis Ende der 80er Jahre sozialistisch geprägte algerische Arbeitsrecht wurde mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 90-11 vom 21. April 1990 über „Arbeitsbeziehungen“ (Französisch: Loi relative aux relations de travail) tiefgreifend novelliert, um es den marktwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. So bezieht sich das novellierte Gesetz auf den Begriff der Arbeitsbeziehung statt des Arbeitsvertrags. Dies bedeutet, dass die Arbeitsverhältnisse im Sinne des novellierten Arbeitsrechts vielmehr Verhandlungssache sind, wobei die gesetzlichen Grundlagen nicht abgeändert werden können. 

Trotz der Anpassung des algerischen Arbeitsrechts an internationale Standards, wird es laufend erneuert, um der aktuellen Konjunktur und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden. Parallel dazu bestehen vereinzelt Kollektivverträge und Vereinbarungen, die die Regeln und Verfahren in großen Wirtschaftsbereichen regeln.

Ausländische Arbeitskräfte, die sich in Algerien über drei Monate geschäftlich aufhalten, müssen eine Arbeitsgenehmigung beim Arbeitsamt der zuständigen Bezirksverwaltung (Wilaya) vor ihrer Einreise durch den algerischen Auftraggeber beantragen.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Das Steuerrecht in Algerien wird gemäß dem Steuergesetzbuch „Code des Impôts Directs et Taxes Assimilées“ und deren Verordnungen geregelt. Die steuerlichen Bestimmungen und Sätze können auch mittels Finanzgesetz (Lois de Finances) novelliert werden.

In Algerien wird grundsätzlich zwischen der Besteuerung von Personen, Unternehmen und Kapitalerträgen differenziert, wobei die Personengesellschaften (SNC, SCS) wählen können, ob sie die Einkommenssteuer (IRG) oder Gewinnsteuer (IBS) abführen. Die Entscheidung gilt als unwiderruflich und kann nicht revidiert werden. Das algerische Steuersystem kennt im Wesentlichen folgende Steuern: 

  • Gewinnsteuer/Körperschaftsteuer (IBS - Impôt sur le Bénéfice des Sociétés)
  • Einkommenssteuer (IRG - Impôt sur le Revenu Global)
  • Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer (TVA - Taxe sur la Valeur Ajoutée)
  • Gewerbesteuer (TAP -Taxe sur les Activités Professionnelles)
  • Quellensteuer (Retenue à la source) 

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

Die Gründung von Gesellschaften und Niederlassungen in Algerien wird durch das Handelsgesetzbuch (Code de Commerce, Artikel 544-820) und das Bürgerliche Gesetzbuch (Code Civil, Artikel 416-449) geregelt. Zusätzlich unterliegt die Gründung von Gesellschaften auch Sonderregelungen, wie beispielsweise spezifischen Vorschriften zur Genehmigung von Bankfilialen, Versicherungen, und Ähnlichem. Die Firmenstatuten definieren die Verwaltung, die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und die Geschäftsführung des Unternehmens.

Die Gründung von ausländischen Niederlassungen algerischen Rechts oder algerischen Firmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung hängt seit der Budgetgesetznovelle von 2009 (Loi de Finances Complémentaire) von einer algerischen Mehrheitsbeteiligung am Firmenkapital (51%) ab. Die Voraussetzung einer algerischen Mehrheit im Firmenkapital betrifft sowohl Produktionsunternehmen als auch Handelsfirmen.

Daher sind neue ausländische Direktinvestitionen nur mehr bis zu einem Kapitalanteil von 49% möglich. Dies gilt auch im Fall von Privatisierungen und Firmenübernahmen. Auch wenn bestehende Tochterfirmen ausländischer Unternehmen ihre Kapitalstruktur ändern oder ihre Anteilshaber wechseln, müssen diese Tochterfirmen zu insgesamt mindestens 51% algerische physische Personen am Kapital beteiligen. Änderungen im Firmenbuch sind ohne Nachweis der Anteilsstruktur nicht möglich.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Algerien hat 45 Abkommen zum gegenseitigen Schutz von Investitionen abgeschlossen, die zu den bereits existierenden multilateralen Vereinbarungen hinzukommen. Das Abkommen mit Österreich ist seit 2004 in Kraft.

Vertretungsvergabe

Eine weitere Form Ihrer Firmenpräsenz auf dem algerischen Markt besteht in der Handelsvertretung. Auf dem algerischen Markt sind gute Beziehungen zu Geschäftspartner:innen und ein regelmäßiger Kontakt mit den zuständigen Behörden notwendig. Daher ist es ausländischen Firmen, die in Algerien erfolgreiche Geschäfte abschließen wollen, zu empfehlen, den Markt über lokale Handelsvertreter:innen zu bearbeiten.

Algerier:innen werden als Vertriebspartner:innen leichter akzeptiert, aber auch Tunesier:innen und Marokkaner:innen haben sich für österreichische Firmen als Handelsvertretung bewährt. Angehörige anderer arabischer Länder sprechen eine andere Variante des Arabischen und können in der Regel kein Französisch. Zu beachten ist, dass die Geschäftssprache in Algerien Französisch ist. Englisch wird nur gelegentlich und in bestimmten Bereichen (Energie, Erdöl) benutzt. Die Arten der Handelsvertretung sind nicht handelsrechtlich geregelt.

Vertretungsvertrag

In einem Vertretungsvertrag sollen die folgenden Punkte unbedingt klar definiert werden, da ansonsten erfahrungsgemäß Probleme auftreten können: 

  • Wird der Vertrag mit der Person oder mit der Vertretungsfirma abgeschlossen?
  • Genaue Aufgaben der Vertretung (darf diese auch andere Firmen vertreten, eventuell sogar Konkurrenz). Hat die Vertretung Exklusivität in Algerien oder für eine bestimmte Region?
  • Ist der Vertrag bei einem eventuellen Inhaberwechsel übertragbar oder nicht?
  • Sollte der Vertretungsvertrag in zwei Sprachen abgefasst werden, ist festzulegen, welcher als Originaltext gilt.
  • Gilt der Vertrag für die bestehende Produktpalette automatisch auch für einer mögliche Erweiterung auf neue Produkte oder nicht?
  • Festlegung und Definition der Provision (üblicherweise handelt es sich um 3-5% des Nettogeschäfts). Gibt es Provision nur für Aufträge, die die Vertretung einfädelt oder für alle Aufträge aus dem Vertretungsbereich? Gibt es Provision bei Eingang der Bezahlung der Ware oder beim Geschäftsabschluss?
  • Berechnungsbasis für die Provision: Einschluss der Transport- und Versicherungsspesen oder nicht?
  • Bei Konsignationslagern sollte abgeklärt werden, wer die Spesen trägt, insbesondere in puncto Versicherungspflicht.
  • Genaue Bestimmungen, welche Spesen die Vertretungsperson aus deren Provision und welche die vertretene Firma zu tragen hat.
  • Kündigungsfristen, eventuelle Vertragsdauer, Probezeiten, Verlängerungsmodalitäten, etc.

Mustervertrag 

Das AußenwirtschaftsCenter Algier kann ihnen gerne einen Mustervertrag zuschicken, der allerdings durch spezifische Bedingungen zu ergänzen ist. Wir empfehlen, sich von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen.

Markenschutz 

Patente, Marken und Artenschutz müssen durch einen Patentanwalt beim "Institut National Algérien de la Propriété Industrielle (INAPI)" zur Anmeldung eingereicht werden.

Patentschutz wird für 20 Jahre gegen jährliche Patentgebühren gewährt. Marken werden auf zehn Jahre geschützt, eine Verlängerung ist möglich. Muster und Patente müssen sogleich verwendet werden, um den Schutz zu wahren, bei Marken besteht ab Anmeldung drei Jahre lang Schutz, auch ohne Verwendung. 

Darüber hinaus muss vor jeder Anmeldung einer Marke in Algerien überprüft werden, ob diese Marke nicht ohnedies schon durch das Madrider-Registrierungssystem in Algerien geschützt ist:  Algerien unterzeichnete bereits im Jahre 1972 das Madrider-Protokoll und trat 2015 dem WIPO-Abkommen (World Intellectual Property Organization) bei. Dank dieses Beitritts können algerische Markeninhaber den Schutz der algerischen Marken auch im Ausland in einem oder mehreren Ländern ausdehnen lassen. 

Die Registrierung bzw. Anmeldung von Marken und Rechten ausländischer Urheber und Inhaber müssen von einem algerischen Rechtsanwalt vorgenommen werden, welcher vom INAPI im Voraus genehmigt ist.

Stand: 27.03.2023