Im Fokus schwarze und blaue Gasflaschen mit Nutzungsspuren und Anlagenmonitor, im Hintergrund verschwommen Werkhalle und Person
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Neue F-Gase-Verordnung

Quotensystem für HFKW bis 2030 und in weiterer Folge Null-Quote bis 2050

Lesedauer: 1 Minute

21.03.2024

Die Verordnung (EU) 2024/573 über Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) löst die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.

Hier die wesentlichen Inhalte der neuen Verordnung

  • Starke Reduzierung der Verfügbarkeit von besonders klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030 – siehe Phase Down Tabelle in Anhang VII
    • Mengenbeschränkungen und Quotierung für HFKW in Gebinden und Füllmengen in importierten Geräten (Ausnahmen wie zB Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff sind vorgesehen)
    • Kein eigenes Kontingent für einzelne Mitgliedsstaaten oder einzelnen Anwendungen: HFKW-Nachfrager in der EU konkurrieren um eine Gesamtmenge 
  • Bis 2050 die vollständige Einstellung der Verfügbarkeit von HFKW: Null-Quote 
  • Ab 2025 fallen für HFKW-Quoten Kosten von € 3 pro Tonne CO2-Äquivalent an. 
  • Neue verschärfte Regeln beim Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse wie zB Wärmepumpen, Klimaanlagen und Kühlschränken mit klimaschädlichen Gasen
    • Verbot von F-Gasen in Monoblock Wärmepumpen ab 2032
    • Verbot von F-Gasen in Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräten ab 2035 
  • Umfassende Regelung zu Schwefelhexafluorid
    • Verbot des Einsatzes von SF6/fluorierten Treibhausgasen in neuen gasisolierten Mittelspannungs-Schaltanlagen nach Übergangsfristen und ausreichenden Alternativen
    • Ab 2035 grundsätzlich Verwendung von nur noch aufgearbeitetem oder recyceltem SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen 
  • Exportverbot von Geräten, die in der EU verboten sind. 
  • Beibehaltung und Ergänzung der Regelung zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen:

Die Verordnung wurde am 20.02.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 11. März 2024 in Kraft.

  • Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 5 gelten ab dem 1. Januar 2025.
  • Artikel 20 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 23 Absatz 5 gelten ab dem 3. März 2025 in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.

Hauptbetroffene Wirtschaftskreise

Von der Verordnung betroffen sind Unternehmen, die

  • Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) herstellen, verwenden, rückgewinnen oder zerstören,
  • F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (Kühlgeräte, Schäume etc.) in die EU-einführen oder ausführen,
  • F-Gase oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, in Verkehr bringen
  • mit F-Gasen betriebene Einrichtungen installieren, warten, in Stand halten, auf Dichtheit überprüfen oder entleeren,
  • mit F-Gasen befüllte Einrichtungen betreiben oder
  • bestimmte chemisch mit F-Gasen verwandte Stoffe einführen, ausführen, in Verkehr bringen oder zerstören.

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