Kollektivverträge Gastronomie (inkl. Kaffeehäuser) und Hotellerie
ArbeiterInnen und Angestellte
Lesedauer: 7 Minuten
Achtung:
Informationen zur Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern & Angestellten finden Sie hier.
Zusatzkollektivvertrag über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie
Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie
1. Eckpunkte des Zusatzkollektivvertrages über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie
- Der Zusatzkollektivvertrag regelt die Eckpunkte für die Auszahlung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiter:innenprämie für das Jahr 2024 in der Höhe von maximal 3.000 Euro.
- Gültigkeitszeitraum: 01.01.2024 bis 31.12.2024
- Der Zusatzkollektivvertrag enthält eine Ermächtigung der betrieblichen Ebene zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie
- eine Betriebsvereinbarung abzuschließen bzw.
- in Betrieben ohne Betriebsrat eine Vereinbarung für alle Mitarbeiter:innen vorzulegen.
- Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
- Die Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie kann auch in Teilbeträgen (z.B. monatlich) erfolgen.
2. FAQ zur Mitarbeiter:innenprämie 2024
- FAQ der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zum Zusatzkollektivvertrag
- FAQ des BMF zur grundsätzlichen Auslegung der gesetzlichen Regelung
FAQ der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zum Zusatzkollektivvertrag
Der Zusatzkollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe tritt rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft. Das ermöglicht jenen Betrieben, die bereits für Jänner und Februar eine Mitarbeiter:innenprämie – in Erwartung einer kollektivvertraglichen Regelung - ausbezahlt haben, diese nachträglich mittels Aufrollung steuer- und abgabenfrei zu stellen. Wesentlich ist, dass alle sonstigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung erfüllt sind (siehe auch die FAQ des BMF, Frage 2c). Sofern Mitarbeiter:innenprämien dem Kalenderjahr 2024 zugeordnet werden können (z.B. aufgrund der Vereinbarung) ist eine steuerfreie Auszahlung bis 15.2.2025 möglich.
Die Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie 2024 ist gesetzlich an eine lohngestaltende Vorschrift gebunden. Diese gesetzliche Vorgabe wurde von den Sozialpartnern mit dem „Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie“ erfüllt. Darauf aufbauend ist vor Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie
- in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung bzw.
- in Betrieben ohne Betriebsrat eine Vereinbarung für alle Mitarbeiter:innen vorzulegen
Der Arbeitgeber kann sich in Fällen ohne Betriebsrat auch selbst gegenüber allen seinen Mitarbeiter:innen zu einer Mitarbeiter:innenprämie verpflichten. Eine Vereinbarung mit allen Mitarbeiter:innen ist nicht notwendig, aber zulässig.
In der Betriebsvereinbarung/Vereinbarung für alle Mitarbeiter:innen ist sachlich und nachvollziehbar darzustellen, unter welchen Voraussetzungen es zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie für Mitarbeiter:innen kommt.
Laut Zusatzkollektivvertrag sind folgende Kriterien einzuhalten:
- Sachliche Differenzierungen sind zulässig; gesetzwidrige bzw. unsachliche Differenzierungen sind unzulässig
- Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiter:innenprämie in aliquoter Höhe
- Arbeitnehmer:innen sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen spätestens mit der Auszahlung vom Arbeitgeber zu informieren
Ja, bei sachlicher Differenzierung kann die Mitarbeiter:innenprämie der Höhe nach unterschiedlich bemessen werden. Siehe auch die FAQ des BMF (Frage 1a sowie Punkt 3 Differenzierung).
Das BMF hat in den FAQ (Frage 3a – 3g) auch zur Frage der sachlichen Differenzierung Stellung genommen. Die Details dazu hier.
Anmerkung:
Hinsichtlich der sachlichen Differenzierung sind noch Details in Abklärung mit dem BMF. Die Homepage wird hier laufend aktualisiert.
Für diese Fälle regelt der Zusatzkollektivvertrag, dass eine Aliquotierung der Mitarbeiter:innenprämie vorgenommen werden kann. Eine Besserstellung der Mitarbeiter:innen ist möglich, aber auch hier darf es zu keinen unsachlichen Differenzierungen kommen.
Der Zusatzkollektivvertrag hält klar fest, dass auch mehrere Betriebsvereinbarungen/Vereinbarungen für alle Mitarbeiter:innen aufeinanderfolgend abgeschlossen/vorgelegt werden können. So kann z.B. in einem saisonalen Betrieb eine Vereinbarung für die Sommersaison und ggf. daran anschließend wieder eine Vereinbarung für die Wintersaison abgeschlossen/vorgelegt werden.
Grundsätzlich ist eine (teilweise) Rückzahlung der Mitarbeiter:innenprämie ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Fälle einer schuldhaften Entlassung bzw. eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.
Ein Verzicht ist dann möglich, wenn durch die Auszahlung der Mitarbeiter:innenprämie nachweislich andere Leistungen verloren gehen, die den Mitarbeiter:in in Summe günstiger stellen. Dieser Verzicht hat schriftlich zu erfolgen. Der Betriebsrat ist unverzüglich zu informieren.
Kollektivvertragsabschluss ab 1.5.2023
Der Lohn- und Gehaltsabschluss im Detail:
1. Die Mindestlöhne und -gehälter steigen ab 1.5.2023 im Bundesdurchschnitt um 9,3 %. Die Anhebung in den einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen erfolgt in Fixbeträgen. Die Lohn- und Gehaltstabellen werden zeitgerecht veröffentlicht.
2. Der Mindestlohn/das Mindestgehalt für ungelernte Mitarbeiter beträgt im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.5.2023 1.800 Euro.
3. Die Lehrlingseinkommen steigen durchschnittlich um 13.63 % und betragen ab 1.5.2023:
- 1. Lehrjahr: 925 Euro
- 2. Lehrjahr: 1.035 Euro
- 3. Lehrjahr: 1.215 Euro
- 4. Lehrjahr: 1.305 Euro
4. Die Zulagen steigen durchschnittlich um 8,9 % und betragen ab 1.5.2023
- Nachtarbeitszuschlag: 26 Euro
- Fremdsprachenzulage: 35 Euro
- Fehlgeldentschädigung: 36 Euro
5. In der Stufe 4 kommt es zu einer Vereinheitlichung der BG 4 (Angestellte) mit der LG 4 (Arbeiter) auf einer Höhe von 1.860 Euro.
6. Keine verpflichtende Teuerungsprämie
- Lohntabellen und Kollektivvertrag für ArbeiterInnen
- Gehaltstabellen und Kollektivvertrag für Angestellte
ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe
Rahmenkollektivvertrag Arbeiter
Rahmen-Kollektivvertrag ArbeiterInnen (gültig ab 1.5.2019)
Achtung:
Neue gesetzliche Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten ab 1.8.2019:
Im Juli 2019 wurde vom Nationalrat eine Regelung zur Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen, die die Regelung im Punkt 14a des KV für Arbeiter im Gastgewerbe für Geburten ab dem 1. August 2019 überlagert.
§ 15f MSchG normiert, dass jede Karenzzeit für alle sich nach der Dauer der Dienstzeit richtenden Ansprüche (z.B. Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Bemessung der Kündigungsfristen) voll angerechnet wird. Die neue Regelung gilt für Mütter und Väter, deren Kind ab 1. August 2019 geboren (bzw. adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird, im Rahmen der Dauer der jeweils in Anspruch genommenen Karenz.
Lohntabellen gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Burgenland, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Kärnten, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Niederösterreich, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Oberösterreich, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Salzburg, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Steiermark, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Tirol, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung Vorarlberg, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung für Kaffeehäusern und Hotellerie Wien, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung für das Gastgewerbe Wien, gültig ab 1.5.2023
Merkblätter und Muster
Mustervorlage zu Punkt 2.b. (4. Absatz) des Kollektivvertrags (Antrag Zeitausgleich)
Broschüre - Flexible Arbeitszeit im Hotel- und Gastgewerbe
Durchrechnung der Höchstarbeitszeit
Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
Rahmenkollektivvertrag für Angestellte
Rahmen-Kollektivvertrag Angestellte (gültig ab 1.5.2019)
Achtung:
Neue gesetzliche Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten ab 1.8.2019:
Im Juli 2019 wurde vom Nationalrat eine Regelung zur Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen, die die Regelung im Punkt 13a des KV für Angestellte im Gastgewerbe für Geburten ab dem 1. August 2019 überlagert.
§ 15f MSchG normiert, dass jede Karenzzeit für alle sich nach der Dauer der Dienstzeit richtenden Ansprüche (z.B. Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Bemessung der Kündigungsfristen) voll angerechnet wird. Die neue Regelung gilt für Mütter und Väter, deren Kind ab 1. August 2019 geboren (bzw. adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird, im Rahmen der Dauer der jeweils in Anspruch genommenen Karenz.
Gehaltstabelle gültig ab 1.5.2023
Merkblätter
Gegenüberstellung Beschäftigungsgruppen alt-neu
FAQs zur Neueinstufung im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
Zusatzkollektivverträge
- Zusatzkollektivvertrag McDonald's Österreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023
- Lohnordnung McDonald's Österreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023
- Zusatzkollektivvertrag Gehaltsschema Hotellerie Wien, Angestellte, gültig ab 1.12.2012
- Zusatzkollektivvertrag Festlohn/Lohnschema Hotellerie Wien, Arbeiter:innen, gültig ab 1.12.2012
- Zusatzkollektivvertrag Festlohn/Lohnschema Gastronomie Wien, Arbeiter:innen, gültig ab 1.5.2015
- Zusatzkollektivvertrag Festlohn/Lohnschema Kaffeehäuser Wien, Arbeiter:innen, gültig ab 1.5.2013
- Sondervereinbarung "Arbeiten am 24. Dezember" für Wien zum Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Gastgewerbe
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Stand: 05.03.2024