Mann mit Gipsfuß und Krücken am Strand.
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Sie fragen, wir antworten: Krank im Urlaub?

Antworten auf die wichtigsten Fragen an die WKNÖ-Expert:innen rund um das Thema „Urlaub“. 

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 26.03.2024

Frage: Meine Mitarbeiterin ist VOR dem Urlaub krank geworden. Wie gehe ich jetzt vor? 

Antwort: Klären Sie mit ihr ab, ob sie den Urlaub gar nicht antreten möchte oder ob sie dann direkt von der Erkrankung in den Urlaub wechseln will. Im zweiteren Fall ist ein Arbeitsantritt dazwischen nicht notwendig. Der Rücktritt vom Urlaub, also der erste Fall, ist dann erlaubt, wenn die Erkrankung über den Antrittstermin hinausreicht oder eine Vorbereitung des Urlaubs nicht zulässt, z. B. bei einer gebuchten Kreuzfahrt. Bitte beachten Sie: Als Beginn der Erkrankung gilt der vom Arzt festgestellte Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit, nicht das subjektive Empfinden der Mitarbeiterin.

Mein Mitarbeiter ist IM Urlaub krank geworden. Gilt das jetzt als Urlaub oder als Krankenstand? 

Das kommt auf die Dauer der Erkrankung an. Erkrankt oder verunglückt ein Mitarbeiter während seines Urlaubs, unterbricht die Krankheit den Urlaub nur dann, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) gedauert hat. Die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, werden damit nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet. 

Der Mitarbeiter muss Ihnen nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitteilen. Bei Wiederantritt des Dienstes muss er ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorlegen – die Diagnose muss er allerdings nicht nennen!

Erkrankt er im Ausland, so muss neben dem Attest des ausländischen Arztes eine behördliche Bestätigung beigefügt sein, die belegt, dass der behandelnde Arzt zur Ausübung seines Berufes befugt ist. Wird die ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt, ist eine solche Bestätigung nicht notwendig. 

Verlängert sich dann der Urlaub meines Mitarbeiters automatisch um diese Krankenstandstage?

Nein. Die Unterbrechung des Urlaubs durch die Erkrankung führt zu keiner Verlängerung des vereinbarten Urlaubszeitraumes. Der Mitarbeiter muss seinen Dienst an dem Tag wieder antreten, an dem er es mit Ihnen vor dem Urlaub ausgemacht hatte. Den durch die Erkrankung entstandenen Resturlaub kann der Mitarbeiter dann später – nach erneuter Vereinbarung mit Ihnen – konsumieren.

Meine Mitarbeiterin hat gekündigt, hat aber noch Urlaub stehen. Verfällt dieser Urlaub mit der Kündigung?

Nein. Ihre Mitarbeiterin kann z.B. den Urlaub in der Kündigungsfrist nehmen. Oder Sie müssen den offengebliebenen Anspruch in Geld abfinden. Das funktioniert so: Für die Berechnung muss zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres ermittelt werden. Von diesem ist der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubs abzuziehen. Ein offener Urlaubsanspruch aus vergangenen Urlaubsjahren ist jedenfalls voll abzugelten. 

Aufgrund der flaueren Auftragslage im Sommer möchte ich in meiner Firma einen Betriebsurlaub einführen. Was muss ich beachten?

Prinzipiell ist der Urlaubsantritt und die Dauer des Urlaubs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Wenn Sie einen Betriebsurlaub einführen möchten, müssen Sie dies mit Ihren Mitarbeiter:innen konkret vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass der Betriebsurlaub nicht den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers umfassen darf!

Meine Mitarbeiterin fordert eine 6. Urlaubswoche. Steht ihr diese zu?

Ja, wenn sie eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren nachweisen kann. Dann steht ihr Urlaub im Ausmaß von 36 Werktagen zu, das sind 30 Arbeitstage bzw. 6 Wochen. Wichtig: Hier sind auch Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, Schulzeiten und Studienzeiten anrechenbar.

Wenn sie kürzer als 25 Dienstjahre beschäftigt ist, stehen ihr 30 Werktage, die 25 Arbeitstagen bzw. 5 Wochen entsprechen, zu. Der Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit. 

Mein Mitarbeiter möchte einen „persönlichen Feiertag“ nehmen – was ist das?

Das ist ein Tag des dem Mitarbeiter zustehenden gesetzlichen Urlaubs, den der Arbeitnehmer einseitig einmalig pro Urlaubsjahr bestimmen kann. Ihr Mitarbeiter kann also tatsächlich alleine entscheiden, wann er seinen „persönlichen Feiertag“ konsumiert, allerdings muss er ihn drei Monate vorher geltend machen.

Diese Antworten stehen exemplarisch für Fragen, die oft an die WKNÖ-Expert:innen gestellt werden. Konkrete Auskünfte müssen im Einzelfall mit den WKNÖ-Expert:innen besprochen werden.

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