Makroaufnahme von einem Bakterium und einer Viruszelle in einem wissenschaftlichen Labor auf einer Petrischale
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Untersagte Erwerbstätigkeit infolge anzeigepflichtiger Krankheiten

Begriff - Personenkreis - Maßnahmen - Entschädigung - Frist

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Anzeigepflichte Krankheiten

Das Epidemiegesetz und die dazu ergangenen Verordnungen sehen bei einer Vielzahl von Krankheiten vor, dass Verdachtsfälle, Erkrankungs- und Todesfälle der Bezirksverhaltungsbehörde (Gesundheitsamt, in Wien MA 15) anzuzeigen sind.  

Anzeigepflichtig sind unter anderem Cholera, Gelbfieber, infektiöse Hepatitis, Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakterielle und virale Lebensmittelvergiftungen, Masern, übertragbare Ruhr, SARS, Typhus, Bissverletzungen durch wutkranke oder –verdächtige Tiere, Diphterie, Malaria, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Covid-19 .

Anzeigeverpflichtete Personen 

Zur Erstattung der Anzeige sind in erster Linie der zugezogene Arzt, in Krankenanstalten der Leiter der Anstalt verpflichtet, sowie jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert hat. 

Andere Personen, wie zum Beispiel berufsmäßiges Pflegepersonal, Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten, aber auch Inhaber von Gast- und Schankgewerben und Hausbesitzer trifft eine Anzeigeverpflichtung nur subsidiär.  

Maßnahmen zur Verhinderung der anzeigepflichtigen Krankheiten 

Zur Verhütung der Weiterverbreitung von anzeigepflichtigen Krankheiten können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden (Absonderung). 

Weiters können Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. 

Sie dürfen über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht bei der Gewinnung und Behandlung von Lebensmittel tätig sein, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung und erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden. 

In besonderen Fällen kann auch eine Beschränkung des Betriebes oder die Schließung der Betriebsstätte angeordnet werden. 

Entschädigungen für den Verdienstentgang 

Dienstnehmer, die Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit sind und denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt worden ist, dürfen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt werden.

Gemäß den Bestimmungen im Epidemiegesetz ist ihnen vom Arbeitgeber das regelmäßige Entgelt weiter zu bezahlen. Der Arbeitgeber hat jedoch gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Vergütung. Dieser umfasst neben dem weiterlaufenden, regelmäßigen Entgelt auch den für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und den Zuschlag gemäß Bauarbeiterurlaubsgesetz. 

Auch selbständig Erwerbstätige haben, sofern sie aufgrund bestimmter Maßnahmen gegen anzeigepflichtige Krankheiten (z.B. Verbot der Ausübung der Erwerbstätigkeit, Betriebsschließung) einen Verdienstentgang erleiden, Anspruch auf Entschädigung, die sich nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemisst. 

Frist zur Geltendmachung 

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist grundsätzlich binnen 6 Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, andernfalls der Anspruch erlischt. 

Abweichend davon ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV-2 (Covid-19) ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen. Achtung: da die derzeit (Stand: 01.01.2024) geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie keine behördlich vorgeschriebene Absonderung im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorsehen, kann momentan auch kein Antrag auf Verdienstentgang gestellt werden. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 14.05.2024