Person mit gelber Schutzkleidung und blauem Schutzhelm bedient einen Gabelstaple in einem Lager
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Selbstfahrende Arbeitsmittel und Arbeitnehmerschutz

Bestimmungen und um den Einsatz im Betrieb

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff 

Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene (schienengebundene) Fahrzeuge, die zur Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind. 

Zu selbstfahrenden Arbeitsmitteln zählen insbesondere Hubstapler, Bagger, Radlader, Muldenkippen und Transportkarren.  

Voraussetzungen 

Selbstfahrende Arbeitsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden jährlichen Prüfungen (längstens im Abstand von 15 Monaten) durchgeführt wurden. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht. 

Vorsicht! Für Jugendliche ist das Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln auf dem Betriebsgelände verboten, außer der Jugendliche besitzt einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung. 

Für die sichere Verwendung und das Beladen von Fahrzeugen ist weiters eine innerbetriebliche Betriebsanweisung zu erstellen. Diese beinhaltet Sicherheits- und Verkehrsregeln über

  • das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  • das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
  • die In- und Außerbetriebnahme,
  • den Fahrbetrieb,
  • Maßnahmen gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte sowie
  • einen etwaigen Transport von Personen. 

Schutzeinrichtungen und Ausrüstungen 

Arbeitnehmer sind vor der ersten Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln über die vorgesehenen Schutzeinrichtungen und notwendige Schutzmaßnahmen zu informieren. Schutzeinrichtungen sind technische Vorkehrungen, die eine geeignete Schutzfunktion haben, z.B. den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern. 

Es sind insbesondere folgende Schutzeinrichtungen einzurichten:

  • Es muss eine Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme (z.B. Schlüssel) vorhanden sein.
  • Sind selbstfahrende Arbeitsmittel ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt, muss das Lenkerhaus geschlossen und mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
  • Fahren Arbeitnehmer ständig mit, sind geeignete Beifahrersitze einzurichten. Werden nur gelegentlich Arbeitnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
  • Bei Erdbaumaschinen und Förderfahrzeugen müssen Aufbauten vorhanden sein, um den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen zu schützen.   

Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften der Straßenverkehrsordnung unterliegen, müssen überdies insbesondere über folgende Ausrüstungen verfügen:

  • eine feststellbare Bremseinrichtung,
  • eine akustische Warnvorrichtung,
  • eine Lenkvorrichtung (außer bei schienengebundenen selbstfahrenden Arbeitsmittel),
  • eine leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Vorrichtung,
  • Scheinwerfer bzw. Begrenzungslichter, wenn der Einsatz in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen erfolgt,
  • Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufhängevorrichtungen und Einrichtungen, die das Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen (insbesondere Kardanwellen) verhindern (z.B. durch Rutschkupplungen). 

Fahrbewilligung 

Mit dem Führen von Kränen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers verfügen. 

Die Fahrbewilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und darf erst nach der Unterweisung des Arbeitnehmers über den Inhalt der Betriebsanweisung erteilt werden.

Betriebsfremde Arbeitnehmer, die mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt werden, benötigen auch eine Fahrbewilligung des für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers.

Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel 

Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren. Wenn ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit Arbeitnehmern zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie überdies mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen auszurüsten. 

Tipp! Diese Verpflichtung entfällt, wenn die ferngesteuerten selbstfahrenden Arbeitsmittel derart ausgestattet sind, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten (z.B. bei Überwachung des Fahrwegs mit Sensoren).


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.04.2024