Landesgesetzblatt für das
Land Niederösterreich
7001/20-3
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I. Abschnitt
II. Abschnitt - Fahrzeuge
III. Abschnitt - Fahrbetrieb
§ 6 Rechte und Pflichten des Lenkers
IV. Abschnitt –
Schülertransporte
§ 8 Kennzeichnung von Schülertransporten
V. Abschnitt – Besondere
Bestimmungen für das Taxigewerbe
§ 16 Verhalten auf Standplätzen
§ 18 Verhalten außerhalb von Standplätzen
VI. Abschnitt – Besondere
Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe und das Gästewagen-Gewerbe
§ 19 Kennzeichnung von Mietfahrzeugen und Aufnahme
von Fahrgästen
§ 20 Kennzeichnung von Fahrzeugen für das
Gästewagen-Gewerbe
I. Abschnitt
Diese Verordnung gilt für die
Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und des
Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich.
II. Abschnitt
Fahrzeuge
§ 2 Ausrüstung
(1) Die zur Ausübung eines im § 1 bezeichneten Gewerbes verwendeten
Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und müssen dem Fahrgast
bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte
Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht
werden.
(2) Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muss
ein geeigneter Platz vorhanden sein
§ 3 Abmessungen
Die Fahrzeuge müssen folgende
Mindestabmessungen aufweisen:
a) Außenlänge (größte Länge): 4.200 mm
b) Außenbreite (größte Breite): 1.560 mm
c) Außenhöhe (größte Höhe): 1.300 mm
Die Fahrzeuge müssen
unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen
folgende Ausstattung aufweisen:
-
Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes;
-
deutlich sichtbare Kennzeichnung des Verbandzeuges;
-
der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem
Lenker verständigen können.
§ 5 Kennzeichnung
Im Wageninneren sind der Name
und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des
Kraftfahrzeuges sowie betreffendenfalls die
Tarifsätze am Armaturenbrett
ersichtlich zu machen. Die
Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
III. Abschnitt
Fahrbetrieb
§ 6 Rechte und Pflichten des Lenkers
(1) Lenker sowie allenfalls mitfahrende
Ersatzlenker im Sinne dieser Verordnung haben
- dem Fahrgast beim Auf- und
Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten
Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben;
- nach Beendigung einer Fahrt
festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind und diese Gegenstände beim
Gewerbeinhaber abzugeben;
- das Fahrzeug während des Fahrbetriebes sauber zu
halten;
- das Rauchen während der Fahrt ist zu unterlassen
(2) Lenker dürfen von der Beförderung oder
Weiterbeförderung ausschließen
-
Personen, die die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes, des übrigen Verkehrs, der Mitfahrenden oder des
Lenkers gefährden;
-
Gepäckstücke, die den Verkehr
oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder
beschädigen können;
-
Tiere, welche nicht in
Behältnissen sicher verwahrt werden oder welche den Verkehr oder den Betrieb
gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.
Fahrgäste haben alles zu
vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist
insbesondere untersagt:
- mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig
zu sprechen;
- den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu
behindern;
- ohne Zustimmung des Lenkers während der Fahrt zu rauchen;
- die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch
bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.
IV. Abschnitt
Schülertransporte
§ 8
Kennzeichnung von Schülertransporten
An den für Schülertransport
verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine
gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm
Seitenlänge
mit einer 30 mm breiten
schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen
nach § 50 Z. 12 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, in der
Fassung BGBl.Nr. 819/1994,
ersichtliche Darstellung mit
einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln
abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten
müssen die Tafeln nicht
abgedeckt oder entfernt werden.
§ 9 Alarmblinkanlage
Der Lenker eines
Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug
stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
§
10 Rauchverbot
Im Fahrdienst von
Schülertransporten darf in den hiefür verwendeten Fahrzeugen nicht geraucht
werden.
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe
(1) Ein Taxi muss durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht
beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest
von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „Taxi" gekennzeichnet sein. Das Schild
ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter
Sicht zu beleuchten.
(2) Die Beleuchtung gemäß Abs.
1 ist bei besetzten Taxis auszuschalten.
(3) Auf ausdrückliches
Verlangen eines Fahrgastes ist das Schild abzunehmen.
§
12 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und
Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet
sein. Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen
können.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende
Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz
einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches
Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung
von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen
Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.
(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der
vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.
(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, festgelegt wurden
(Tarifgebiet), muss ein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(5) Die Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrpreisanzeigers gemäß
Abs. 4 entfällt, wenn es sich um eine Beförderung durch ein Anrufsammel- oder
Citytaxi handelt.
(6) Anrufsammeltaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste
-
mit besonders gekennzeichneten
Fahrzeugen
-
von besonders gekennzeichneten
Abfahrtstellen
-
nur zu bestimmten Zeiten
-
nach vorheriger Anmeldung
-
innerhalb eines vorgegebenen,
abgegrenzten Betriebsgebietes
-
mit Zustimmung der durch das
Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden
befördern.
Citytaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste
-
innerhalb eines vorgegebenen
abgegrenzten Betriebsgebietes
-
mit Zustimmung der durch das
Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden befördern, wobei der Fahrpreis über Dritte
(zB Gemeinde) abgerechnet wird.
§
13 Fahrtstrecke
(1) Der
Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der
Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über die Fahrtstrecke und
die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und
die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Er hat ferner dem Fahrgast auf
dessen Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
§
14 Beförderung von Fahrgästen
(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht unbeschadet der
Bestimmungen des § 6 innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde
Beförderungspflicht.
(2) Andere Personen außer dem Auftraggeber –
ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze –
oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden
Fahrgastes
mitbefördert werden.
§
15 Standplätze
(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe
vorgesehen sind, dürfen Taxis, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen
nicht anders verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) Anlässlich
der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxis auch außerhalb von
Standplätzen auffahren.
§
16 Verhalten auf Standplätzen
(1) Auf den Standplätzen müssen Taxis nach der Zeit
ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Taxis auffahren.
(2) Fährt ein Taxi vom Standplatz weg, haben die
übrigen Taxis anzuschließen; an nicht angeschlossenen Taxis kann vorbeigefahren
werden.
(3) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxi aus der
Reihe wählen.
(4) Lenker der auf den Standplätzen aufgefahrenen
Taxis haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in
leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(5) Die Weitergabe einer am Standplatz
entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Fernmeldezentrale oder an
eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.
§
17 Ankündigungen
Fahrten dürfen durch
Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen und dergleichen nur dann angeboten
werden, wenn das Taxi gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von
Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig.
§
18 Verhalten außerhalb von Standplätzen
(1) Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen
außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des
Abs. 3 halten oder parken, wenn
- der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder
- das Taxi als „besetzt" oder „bestellt"
gekennzeichnet ist oder
- das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der
Aufschrift „außer Dienst" hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.
(2) Ein Taxi, das als „außer Dienst"
gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätzen nicht auffahren.
(3) Ein Lenker darf nicht
umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und
Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben.
Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu
einem Standplatz anhalten.
VI. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe
und das Gästewagen-Gewerbe
§
19 Kennzeichnung von Mietfahrzeugen und Aufnahme von
Fahrgästen
(1) Die Kennzeichnung als
Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi
verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von
Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.
(2) Die Fahrgäste dürfen nur
aufgenommen werden
- in der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmens;
- an dem Ort, der durch eine in der Betriebsstätte
eingegangenen Bestellung vereinbart wurde.
(3) Mietwagenfahrzeuge müssen
nach Beendigung eines Fahrtauftrages unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers
zurückkehren.
§
20 Kennzeichnung von Fahrzeugen für das
Gästewagen-Gewerbe
An Kraftfahrzeugen, die im
Rahmen des Hotelwagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine
grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge
mit einer 10 mm breiten
Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in
schwarzer Schrift folgende Buchstaben zeigt:
„G" für
Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.
Ansprechpartner
© Letzte Aktualisierung: 17.01.2002