Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich

7001/20-3

 

I. Abschnitt

§ 1 Geltungsbereich

II. Abschnitt - Fahrzeuge

§ 2 Ausrüstung

§ 3 Abmessungen

§ 4 Ausstattung

§ 5 Kennzeichnung

III. Abschnitt - Fahrbetrieb

§ 6 Rechte und Pflichten des Lenkers

§ 7 Pflichten der Fahrgäste

IV. Abschnitt – Schülertransporte

§ 8 Kennzeichnung von Schülertransporten

§ 9 Alarmblinkanlage

§ 10 Rauchverbot

V. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe

§ 11 Kennzeichnung von Taxis

§ 12 Fahrpreisanzeiger

§ 13 Fahrtstrecke

§ 14 Mitbeförderung

§ 15 Standplätze

§ 16 Verhalten auf Standplätzen

§ 17 Ankündigung

§ 18 Verhalten außerhalb von Standplätzen

VI. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe und das Gästewagen-Gewerbe

§ 19 Kennzeichnung von Mietfahrzeugen und Aufnahme von Fahrgästen

§ 20 Kennzeichnung von Fahrzeugen für das Gästewagen-Gewerbe

 

 

I. Abschnitt

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich.

 

 

II. Abschnitt

 

Fahrzeuge

 

§ 2 Ausrüstung

(1)   Die zur Ausübung eines im § 1 bezeichneten Gewerbes verwendeten Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und müssen dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.

(2)   Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muss ein geeigneter Platz vorhanden sein

 

 

§ 3 Abmessungen

 

Die Fahrzeuge müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:

a) Außenlänge (größte Länge): 4.200 mm

b) Außenbreite (größte Breite): 1.560 mm

c) Außenhöhe (größte Höhe): 1.300 mm

 

 

§ 4 Ausstattung

 

Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:

- Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes;

- deutlich sichtbare Kennzeichnung des Verbandzeuges;

- der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können.

 

 

§ 5 Kennzeichnung

 

Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie betreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett

ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

 

 

 

 

III. Abschnitt

 

Fahrbetrieb

 

§ 6 Rechte und Pflichten des Lenkers

 

(1) Lenker sowie allenfalls mitfahrende Ersatzlenker im Sinne dieser Verordnung haben

- dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben;

- nach Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind und diese Gegenstände beim Gewerbeinhaber abzugeben;

- das Fahrzeug während des Fahrbetriebes sauber zu halten;

- das Rauchen während der Fahrt ist zu unterlassen

(2) Lenker dürfen von der Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen

-    Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, des übrigen Verkehrs, der Mitfahrenden oder des Lenkers gefährden;

-    Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können;

-    Tiere, welche nicht in Behältnissen sicher verwahrt werden oder welche den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.

 

 

§ 7 Pflichten der Fahrgäste

 

Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

- mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;

- den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

- ohne Zustimmung des Lenkers während der Fahrt zu rauchen;

- die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.

 

 

IV. Abschnitt

 

Schülertransporte

 

§ 8 Kennzeichnung von Schülertransporten

 

An den für Schülertransport verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge

mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z. 12 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl.Nr. 819/1994,

ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten

müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

 

 

 

§ 9 Alarmblinkanlage

 

Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

 

 

 

§ 10 Rauchverbot

 

Im Fahrdienst von Schülertransporten darf in den hiefür verwendeten Fahrzeugen nicht geraucht werden.

 

 

V. Abschnitt

 

Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

 

§ 11 Kennzeichnung von Taxis

 

(1)   Ein Taxi muss durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „Taxi" gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten.

(2) Die Beleuchtung gemäß Abs. 1 ist bei besetzten Taxis auszuschalten.

(3) Auf ausdrückliches Verlangen eines Fahrgastes ist das Schild abzunehmen.

 

 

§ 12 Fahrpreisanzeiger

 

(1)   Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.

(2)   Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.

(3)   Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.

(4)   In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, festgelegt wurden (Tarifgebiet), muss ein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.

(5)   Die Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrpreisanzeigers gemäß Abs. 4 entfällt, wenn es sich um eine Beförderung durch ein Anrufsammel- oder Citytaxi handelt.

(6)   Anrufsammeltaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste

-          mit besonders gekennzeichneten Fahrzeugen

-          von besonders gekennzeichneten Abfahrtstellen

-          nur zu bestimmten Zeiten

-          nach vorheriger Anmeldung

-          innerhalb eines vorgegebenen, abgegrenzten Betriebsgebietes

-          mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden

befördern.

Citytaxis sind Taxiverkehre, die Fahrgäste

-          innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes

-          mit Zustimmung der durch das Betriebsgebiet betroffenen Gemeinden befördern, wobei der Fahrpreis über Dritte (zB Gemeinde) abgerechnet wird.

 

 

§ 13 Fahrtstrecke

 

(1)  Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2)   Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Er hat ferner dem Fahrgast auf dessen Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.

 

 

§ 14 Beförderung von Fahrgästen

 

(1)   Für das Taxi-Gewerbe besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 6 innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde Beförderungspflicht.

 

(2)   Andere Personen außer dem Auftraggeber – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes

mitbefördert werden.

 

 

§ 15 Standplätze

 

(1)   In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind, dürfen Taxis, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anders verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.

(2)  Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxis auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

 

 

§ 16 Verhalten auf Standplätzen

 

(1) Auf den Standplätzen müssen Taxis nach der Zeit ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Taxis auffahren.

(2) Fährt ein Taxi vom Standplatz weg, haben die übrigen Taxis anzuschließen; an nicht angeschlossenen Taxis kann vorbeigefahren werden.

(3) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxi aus der Reihe wählen.

(4) Lenker der auf den Standplätzen aufgefahrenen Taxis haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(5) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Fernmeldezentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

 

 

§ 17 Ankündigungen

 

Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen und dergleichen nur dann angeboten werden, wenn das Taxi gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von

Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig.

 

 

 

§ 18 Verhalten außerhalb von Standplätzen

 

(1) Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des Abs. 3 halten oder parken, wenn

- der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder

- das Taxi als „besetzt" oder „bestellt" gekennzeichnet ist oder

- das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst" hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.

(2) Ein Taxi, das als „außer Dienst" gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätzen nicht auffahren.

(3) Ein Lenker darf nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben. Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

 

 

VI. Abschnitt

 

Besondere Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe und das Gästewagen-Gewerbe

 

§ 19 Kennzeichnung von Mietfahrzeugen und Aufnahme von Fahrgästen

 

(1) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.

(2) Die Fahrgäste dürfen nur aufgenommen werden

- in der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmens;

- an dem Ort, der durch eine in der Betriebsstätte eingegangenen Bestellung vereinbart wurde.

(3) Mietwagenfahrzeuge müssen nach Beendigung eines Fahrtauftrages unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren.

 

 

§ 20 Kennzeichnung von Fahrzeugen für das Gästewagen-Gewerbe

 

An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Hotelwagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge

mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgende Buchstaben zeigt:

„G" für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.

 

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© Letzte Aktualisierung: 17.01.2002