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Information zum NÖ Jugendgesetz

Mit 1. September 2005 ist das neue NÖ Jugendgesetz in Kraft getreten!

Die wesentliche Änderungen ist das Abgabeverbot von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche unter 16

 

Nach § 20 (2) NÖ Jugendgesetz haben Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen. Auch nach § 114 Gewerbeordnung 1994 haben die Gastgewerbetreibenden einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot des Alkoholausschankes an Jugendliche hingewiesen wird.

 

Wir ersuchen alle Gastgewerbetreibenden dringend, den Auszug aus dem NÖ Jugendgesetz gut sichtbar im Betrieb anzubringen. Der Aushang kann kostenlos bei den Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie angefordert werden.

 

Änderung des NÖ Jugendgesetzes:

Das Wichtigste in Kürze

 

§ 18 NÖ Jugendgesetz lautet:

 

1.  Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B.: Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch konsumieren.

 

2.  Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B.: Alkopops) und Tabakwaren dürfen in allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.

 

Im Zweifelsfall besteht für Jugendliche eine Altersnachweispflicht (z.B.: durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424).

 

Junge Menschen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen auch keinen Alkohol für die Eltern erwerben.

 

Auf Betreiben der Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie wurde im § 15 (3) NÖ Jugendgesetz klargestellt, dass unter allgemein zugänglichen Orten nicht nur öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und Gaststätten zu verstehen sind, sondern auch Handelsbetriebe und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale und Buschenschankbetriebe. Dies dient der Klarstellung und schützt vor einer missbräuchlichen Gesetzesauslegung.

 

Info für MitarbeiterInnen – die neuen Bestimmungen im NÖ Jugendgesetzes

 

Bitte informieren Sie Ihre MitarbeiterInnen über das seit 1. September 2005 gültige NÖ Jugendgesetz und das strikte Abgabeverbot:

 

- An junge Menschen, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alkoholische Getränke, aber auch Tabakwaren, nicht verkauft werden.

 

Nach dem NÖ Jugendgesetz war bisher nur der Konsum und nicht der Verkauf von Alkohol verboten. Allerdings war der Ausschank von Alkohol an Jugendliche aufgrund der Gewerbeordnung den Gastwirten schon bisher verboten. Die neue Regelung ist durchaus im Sinne der Gastronomie und betrifft v.a. den Handel.

 

- Unter-16-Jährige dürfen auch keine Alkoholika und Tabakwaren für die Eltern kaufen. Der unter-16-Jährige darf keinen Alkohol im Auftrag der Eltern holen – auch nicht mit einer Vollmacht oder einem Schreiben.

 

- Bestehen am Alter des jungen Menschen Zweifel, normiert das NÖ Jugendgesetz einen Altersnachweispflicht des Jugendlichen mittels NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424 (siehe Muster) oder Lichtbildausweis (§ 22 NÖ Jugendgesetz).

Wir ersuchen um entsprechende Information der MitarbeiterInnen. Wir empfehlen den Unternehmern, sich die Dienstanweisungen an die ServicemitarbeiterInnen (Abgabeverbot an Jugendliche unter 16 Jahren, Ausweiskontrolle) schriftlich bestätigen zu lassen.

 

- Übertretungen des NÖ Jugendgesetzes können zu Verwaltungsstrafen von bis zu € 15.000,-- führen. Dieser Strafrahmen gilt bereits seit 1.1.2002.

 

 

Leparello „Wegschmeißen verboten. Durchlesen erlaubt.“

                                                                                                                                                                                       

Zur Information der MitarbeiterInnen, aber auch der Jugendlichen und deren Eltern, haben wir gemeinsam mit dem Land eine kleine Faltbroschüre erstellt: „Wegschmeißen verboten. Durchlesen erlaubt“. Dieser Leparello enthält die wichtigsten Informationen zum NÖ Jugendgesetz in Kurzform.

Der Folder kann in ausreichender Stückzahl kostenlos bei der Fachgruppe Gastronomie angefordert werden.

 

Kennzeichnung von Zigarettenautomaten

Entsprechend einer EU- Rats-Empfehlung zur Einschränkung des Tabakkonsums sollen Zigarettenautomaten so aufgestellt werden, dass Jugendliche keinen Zugang mehr haben.

 

Die österreichischen Trafikanten stehen zu dieser Zugangsbeschränkung und haben sich freiwillig dazu verpflichtet bis Anfang 2007 ihre Zigarettenautomaten so umzustellen, dass diese nur mehr mit Zugangsberechtigung bedienbar sind. Ohne eine entsprechende Bankomat- oder Kreditkarte wird der Automat künftig nicht mehr entriegelt.

 

Eine beträchtliche Anzahl von Automaten ist in Gastronomiebetrieben aufgestellt. Für diese Betriebe gelten zwar nicht die Standesregeln der Trafikanten bzw. das Tabakmonopolgesetz, doch sieht § 18 Abs 1 und 2 NÖ Jugendgesetz bereits jetzt vor, dass an junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres neben alkoholischen Getränken auch keine Tabakwaren angeboten bzw. verkauft werden dürfen.

 

Es ist anzunehmen, dass mit der Umrüstung der Zigarettenautomaten bei Trafiken, auch die Jugendschutzbestimmungen in der Gastronomie schärfer kontrolliert werden.

Eine Umrüstung der Zigarettenautomaten in Gastronomiebetrieben ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Automat so aufgestellt ist, dass der Zugang von Jugendlichen kontrolliert bzw. verhindert werden kann (z.B. neben der Schank).

 

Ist diese Kontrolle nicht möglich, empfehlen wir den betroffenen Betrieben Kontakt mit dem Aufsteller des Automaten aufzunehmen, um eine dementsprechende Umrüstung vornehmen zu können.

Widrigenfalls drohen bei Übertretungen dem Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte gem. § 24 Abs 3 NÖ Jugendgesetz eine Verwaltungsstrafe bis zu € 15.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen. Bei wiederholten Übertretungen des Jugendgesetzes droht die Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 88 GewO iVm § 24 Abs 4 NÖ Jugendgesetz).

 

Kleber „Unter 16? Finger weg!“

für Zigarettenautomaten

 

Der Kleber für den Eingangsbereich "Sorry, kein Alkohol + Nikotin unter 16" ist ebenfalls bei den Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie erhältlich. Dieser Kleber kann kostenlos bei den Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie angefordert werden.

 

 

 

Mustervereinbarung zum geltenden Jugendgesetz

 

Immer wieder ein heißes Thema in der Praxis ist die Frage, wie weit das den Gastwirten zustehende Hausrecht reicht und ab wann eine verbotene Diskriminierung vorliegt. Der Fachverband Gastronomie hat dies zum Anlass genommen, um gemeinsam mit dem Veranstalterverband das "Merkblatt zur Gleichbehandlung im Gastgewerbe" herauszugeben.

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© Letzte Aktualisierung: 24.8.2009