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Information zum NÖ Jugendgesetz
Mit 1.
September 2005 ist das neue NÖ Jugendgesetz in Kraft getreten!
Die
wesentliche Änderungen ist das Abgabeverbot von Alkohol und Tabakwaren an
Jugendliche unter 16
Nach § 20 (2) NÖ Jugendgesetz
haben Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte auf die
Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich
sichtbar hinzuweisen. Auch nach § 114 Gewerbeordnung 1994 haben die
Gastgewerbetreibenden einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf
das Verbot des Alkoholausschankes an Jugendliche hingewiesen wird.
Wir ersuchen alle Gastgewerbetreibenden
dringend, den Auszug aus dem NÖ Jugendgesetz gut sichtbar im Betrieb
anzubringen. Der Aushang kann kostenlos bei den Fachgruppen
Gastronomie & Hotellerie angefordert werden.
Änderung
des NÖ Jugendgesetzes:
Das
Wichtigste in Kürze
§
18 NÖ Jugendgesetz lautet:
1. Junge Menschen bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form
von Mischgetränken wie z.B.: Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen
Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch konsumieren.
2. Alkoholische Getränke
(auch in Form von Mischgetränken wie z.B.: Alkopops) und Tabakwaren dürfen in
allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen
Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch
an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben)
werden.
Im
Zweifelsfall besteht für Jugendliche eine Altersnachweispflicht
(z.B.: durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen
1424).
Junge
Menschen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen auch keinen
Alkohol für die Eltern erwerben.
Auf Betreiben der Fachgruppen Gastronomie
& Hotellerie wurde im § 15 (3) NÖ Jugendgesetz klargestellt, dass unter allgemein
zugänglichen Orten nicht nur öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche
Verkehrsmittel und Gaststätten zu verstehen sind, sondern auch Handelsbetriebe
und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale und Buschenschankbetriebe. Dies
dient der Klarstellung und schützt vor einer missbräuchlichen
Gesetzesauslegung.
Bitte
informieren Sie Ihre MitarbeiterInnen über das seit
1. September 2005 gültige NÖ Jugendgesetz und das strikte Abgabeverbot:
- An junge Menschen, die noch nicht das
16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alkoholische Getränke, aber auch
Tabakwaren, nicht verkauft werden.
Nach dem NÖ Jugendgesetz war bisher nur der Konsum und
nicht der Verkauf von Alkohol verboten. Allerdings war der Ausschank von
Alkohol an Jugendliche aufgrund der Gewerbeordnung den Gastwirten schon bisher
verboten. Die neue Regelung ist durchaus im Sinne der Gastronomie und betrifft v.a. den Handel.
- Unter-16-Jährige dürfen auch keine
Alkoholika und Tabakwaren für die Eltern kaufen. Der unter-16-Jährige darf
keinen Alkohol im Auftrag der Eltern holen – auch nicht mit einer Vollmacht
oder einem Schreiben.
- Bestehen am Alter des jungen Menschen Zweifel, normiert das NÖ Jugendgesetz
einen Altersnachweispflicht des Jugendlichen mittels NÖ Jugendkarte mit
dem Erkennungszeichen 1424 (siehe Muster) oder Lichtbildausweis (§ 22 NÖ
Jugendgesetz).
Wir ersuchen um entsprechende Information der MitarbeiterInnen.
Wir empfehlen den Unternehmern, sich die Dienstanweisungen an die ServicemitarbeiterInnen (Abgabeverbot an Jugendliche unter
16 Jahren, Ausweiskontrolle) schriftlich bestätigen zu lassen.
- Übertretungen des NÖ Jugendgesetzes
können zu Verwaltungsstrafen von bis zu € 15.000,-- führen. Dieser
Strafrahmen gilt bereits seit 1.1.2002.
Leparello „Wegschmeißen verboten. Durchlesen erlaubt.“
Zur Information der MitarbeiterInnen,
aber auch der Jugendlichen und deren Eltern, haben wir gemeinsam mit dem Land
eine kleine Faltbroschüre erstellt: „Wegschmeißen verboten. Durchlesen
erlaubt“. Dieser Leparello enthält die wichtigsten
Informationen zum NÖ Jugendgesetz in Kurzform.
Der Folder kann in ausreichender Stückzahl kostenlos bei der
Fachgruppe Gastronomie angefordert werden.
Kennzeichnung von
Zigarettenautomaten
Entsprechend
einer EU- Rats-Empfehlung zur Einschränkung des Tabakkonsums sollen
Zigarettenautomaten so aufgestellt werden, dass Jugendliche keinen Zugang mehr
haben.
Die österreichischen
Trafikanten stehen zu dieser Zugangsbeschränkung und haben sich freiwillig dazu
verpflichtet bis Anfang 2007 ihre Zigarettenautomaten so umzustellen, dass
diese nur mehr mit Zugangsberechtigung bedienbar sind. Ohne eine entsprechende Bankomat- oder Kreditkarte wird der Automat künftig nicht
mehr entriegelt.
Eine
beträchtliche Anzahl von Automaten ist in Gastronomiebetrieben aufgestellt. Für
diese Betriebe gelten zwar nicht die Standesregeln der Trafikanten bzw. das
Tabakmonopolgesetz, doch sieht § 18 Abs 1 und 2 NÖ Jugendgesetz bereits jetzt
vor, dass an junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres neben
alkoholischen Getränken auch keine Tabakwaren angeboten bzw. verkauft werden
dürfen.
Es ist
anzunehmen, dass mit der Umrüstung der Zigarettenautomaten bei Trafiken, auch
die Jugendschutzbestimmungen in der Gastronomie schärfer kontrolliert werden.
Eine
Umrüstung der Zigarettenautomaten in Gastronomiebetrieben ist nur dann nicht
erforderlich, wenn der Automat so aufgestellt ist, dass der Zugang von
Jugendlichen kontrolliert bzw. verhindert werden kann (z.B. neben der Schank).
Ist diese
Kontrolle nicht möglich, empfehlen wir den betroffenen Betrieben Kontakt mit
dem Aufsteller des Automaten aufzunehmen, um eine dementsprechende Umrüstung
vornehmen zu können.
Widrigenfalls
drohen bei Übertretungen dem Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibenden oder
deren Beauftragte gem. § 24 Abs 3 NÖ Jugendgesetz eine Verwaltungsstrafe bis zu
€ 15.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
6 Wochen. Bei wiederholten Übertretungen des Jugendgesetzes droht die
Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 88 GewO iVm § 24 Abs 4 NÖ Jugendgesetz).
Kleber
„Unter 16? Finger weg!“
für
Zigarettenautomaten
Der Kleber für den
Eingangsbereich "Sorry, kein Alkohol + Nikotin
unter 16" ist ebenfalls bei den Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie erhältlich.
Dieser Kleber kann kostenlos bei den Fachgruppen
Gastronomie & Hotellerie angefordert werden.
Mustervereinbarung zum geltenden Jugendgesetz
Immer wieder ein heißes Thema in der Praxis ist
die Frage, wie weit das den Gastwirten zustehende Hausrecht reicht und ab wann
eine verbotene Diskriminierung vorliegt. Der Fachverband Gastronomie hat dies
zum Anlass genommen, um gemeinsam mit dem Veranstalterverband das "Merkblatt
zur Gleichbehandlung im Gastgewerbe" herauszugeben.
Ansprechpartner
© Letzte Aktualisierung: 24.8.2009