Abgrenzung der Verfahren im Unter- und Oberschwellenbereich
Schwellenwerte im klassischen Bereich / im Sektorenbereich
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1. Schwellenwerte
Das Bundesvergabegesetz regelt die öffentliche Auftragsvergabe im Ober- und Unterschwellenbereich. Unabhängig von der Auftragsgröße hat der öffentliche Auftraggeber die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018, insbesondere die Grundprinzipien von Transparenz und Nicht-Diskriminierung einzuhalten. Generell regelt das BVergG das Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich gleich. Soweit für den Unterschwellenbereich Vereinfachungen und Erleichterungen gelten, sind diese Regelungen im BVergG 2018 enthalten.
Auftragsvergaben oberhalb der so genannten Schwellenwerte (siehe Tabellen) sind EU-weit bekannt zu machen.
Als ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (OSB) gilt jenes, bei dem der geschätzte Auftragswert (exkl. USt.) mindestens die nachstehenden Schwellenwerte erreicht:
Im klassischen Bereich (vgl. § 12) | Schwellenwert (exkl. USt.) |
Lieferaufträge | EUR 221.000 |
bei AG gemäß Anhang V BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) | EUR 143.000 |
Dienstleistungsaufträge | EUR 221.000 |
Besondere Dienstleistungsaufträge (Anhang XVI) | EUR 750.000 |
bei AG gemäß Anhang V BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) | EUR 143.000 |
Wettbewerbe | EUR 221.000 |
bei AG gemäß Anhang V BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber) | EUR 143.000 |
Bauaufträge | EUR 5,538.000 |
Schwellenwert (exkl. USt.) | |
Lieferaufträge | EUR 443.000 |
Dienstleistungsaufträge | EUR 443.000 |
Besondere Dienstleistungsaufträge (Anhang XVI) | EUR 1.000.000 |
Wettbewerbe | EUR 443.000 |
Bauaufträge | EUR 5,538.000 |
Wird nun beispielsweise bei einem Bauauftrag der Gesamtauftragswert aller Gewerke in Höhe 5,538.000 EUR überschritten, so muss dieser Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden. Dasselbe gilt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im klassischen Bereich ab einem geschätzten Auftragswert in der Höhe von 221.000 EUR.
Für den sog. Unterschwellenbereich gelten nach wie vor die durch die innerstaatliche Schwellenwerteverordnung festgesetzten erhöhten Wertgrenzen.
Die wesentlichen Inhalte der bis 31.12.2025 zeitlich begrenzten Verordnung
- Erhöhung der Grenze für Direktvergaben bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auf 100.000 EUR (exkl. USt).
- Erhöhung der Grenze für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auf 100.000 EUR (exkl. USt).
- Erhöhung der Grenze für das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen auf 1 Mio. EUR (exkl USt)
2. Ermittlung des geschätzten Auftragswertes
Bei der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes ist von Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. Die Schätzung des Gesamtauftragswertes hat sachkundig vor der Einleitung des Vergabeverfahrens zu erfolgen.
Bei der Berechnung des Auftragswertes ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
Bauaufträge
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergaben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
Losregelung bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich
Selbst bei einem Bauvorhaben im Oberschwellenbereich können einzelne Gewerke im Unterschwellenbereich an regionale Unternehmer vergeben werden. Es können Kleinlose gebildet werden, die nach den Bestimmungen des Unterschwellenbereiches vergeben werden können. Kleinlose dürfen solange gebildet werden, als die 20% Marke des Gesamtauftragswertes des Bauauftrages nicht überschritten wird und zusätzlich muss jedes Kleinlos unter einer Grenze von 1.000.000 EUR liegen. Für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
Losregelung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich
Erreicht oder übersteigt der zusammengerechnete Wert aller Lose den EU-Schwellenwert nicht, so kann jedes Los vergaberechtlich als ein Projekt gesehen werden. Für die Wahl des Vergabeverfahrens ist als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses heranzuziehen.
Lieferaufträge
Für Lieferaufträge gilt, dass bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf als geschätzter Auftragswert für die Schwellenwertbemessung bei befristeten Verträgen der geschätzte Auftragswert für die Laufzeit des Vertrages und bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen ist.
Dienstleistungsaufträge
Für Dienstleistungsaufträge ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert, bei länger laufenden oder unbefristeten Verträgen das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes als geschätzter Auftragswert.
Stand: 01.01.2024