Newsletter Tourismus Wien
Newsletter-Beiträge der Fachgruppen und Sparte
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Reisebüro
13.04.2022 - Die Europäische Kommission hat die EU-Flugsicherheitsliste aktualisiert, in der Luftfahrtunternehmen angeführt werden, für die in der Europäischen Union Flugverbote oder Betriebsbeschränkungen gelten, weil sie internationale Sicherheitsnormen nicht erfüllen.
21 russische Airlines wurden aufgrund von massiven Sicherheitsbedenken (Flüge ohne Flugsicherheitszertifikat) neu auf die Liste aufgenommen. Insgesamt befinden sich auf der Liste nun 117 Airlines. 2 Airlines dürfen nur mit bestimmten Flugzeugtypen in die EU fliegen.
Aktuelle Liste online
Wir möchten daran erinnern, dass Reisebüros und Reiseveranstalter verpflichtet sind, ihren Kunden die gemeinschaftliche Liste sowohl auf ihren Internetseiten und (gegebenenfalls) auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen. Tipp: Damit die laufende Wartung der eigenen Homepage entfällt, empfehlen wir einen Link auf die oben angeführte offizielle Homepage.
Nach einer umfassenden Überarbeitung können wir unseren Mitgliedern nun das aktuell überarbeitete Handbuch zur Besteuerung von Reiseleistungen- neue Rechtslage ab 1.1.2022 zur Verfügung stellen.
Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 oder nur die ersteTranche des Fixkostenzuschusses beantragt haben, waren verpflichtet, bis 31. März 2022 einen Antrag für die zweite Tranche zu stellen (bzw. den Antrag zurückzuziehen und die erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen).
Diese Frist wurde nun bis 30. Juni verlängert.
Das gilt auch für Betriebe, die einen Verlustersatz beantragt haben.
Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. März 2022 einen Antrag (beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen) für den Fixkostenzuschuss oder den Verlustersatz gestellt haben, können diesen Antrag (beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen) durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags (beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens) bis zum 30. Juni 2022 abändern.
Verordnung Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz
12.08.2022 - Gerne möchten wir Sie über die Aktualisierung der Austrian Travel und Event Protokolle informieren, welche Ihnen kostenlos zur Verfügung stehen. Aktuell wurden die letzten Änderungen/Lockerungen per 01.08. ergänzt.
Alle Sprachversionen beider Protokolle sowie das Logo sind unter den folgenden Links als Download erhältlich:
Die lange erwartete „Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien)“ wurde am 19.6.2024 erlassen: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/160.
Inhalte der Richtlinie
Den Unternehmen stehen drei Varianten für die Sanierung der Überschreitung der beihilferechtlichen Obergrenzen im Unternehmens-Verbund zur Verfügung:
- Umwidmung in Verlustersatz, Obergrenze 12 Mio. €. Der Verlust wird auf Ebene des Unternehmensverbunds ermittelt, die Berechnung und der erforderliche Umsatzausfall orientieren sich an den Verlustersatz-Richtlinien, die in den gewählten Betrachtungszeiträumen galten.
- Umwidmung in Schadensausgleich: Schaden ist die Ergebnisdifferenz zwischen Vergleichszeitraum (2019) und den gewählten Betrachtungszeiträumen und wird auf Ebene des einzelnen Unternehmens (nicht Verbundebene) berechnet. Der Schaden setzt grundsätzlich eine unmittelbare Betroffenheit von Lockdowns voraus, nicht vom Lockdown betroffene Unternehmensteile werden nicht berücksichtigt.
Weiters werden berücksichtigt:
- Unternehmen, die mindestens 80 % der Umsätze mit direkt von Lockdowns betroffenen Unternehmen tätigen.
- Reisebüros, Reiseveranstalter und Seilbahnunternehmen, die wegen Reisebeschränkungen einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % verzeichneten. (Auf Nachfrage (Email an reisebueros@wko.at) übermitteln wir Ihnen gerne eine Aufstellung über alle pandemie-bedingten Reisebeschränkungen).
Vom errechneten Schaden wird ein Abschlag von 5 % für den allgemeinen konjunkturbedingten Nachfragerückgang abgezogen, der Abschlag kann auf bis zu 20 % erhöht werden. Hat der Unternehmensverbund in den Jahren, in denen die Betrachtungszeiträume liegen, Überschüsse erzielt, wird ein Abschlag von 10 % vorgenommen. Übersteigt dieser Jahresüberschuss jenen des Vergleichszeitraums, wird vom Schadenausgleichsbetrag ein Betrag von 15 % des ermittelten Jahresüberschusses abgezogen.
- Umwidmung in de minimis-Förderung: Obergrenze 300.000 €, abzüglich von de minimis-Förderungen, die der Unternehmensverbund im Inland in den letzten drei Jahren erhalten hat.
Für die Beantragung ist die Beiziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich. Die Antragstellung muss bis 31. Oktober 2024 erfolgen.
Die betroffenen Unternehmen (bzw. steuerliche Vertretungen) erhalten in den nächsten Tagen ein Schreiben der COFAG mit näheren Informationen zur Antragstellung. Die Beantragung erfolgt über einen Antragslink, der zugesandt wird. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die Finanzverwaltung.
Freizeit-|Sportbetriebe
13.05.2022 - Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH (VGR) – diese vertritt die Rechte nationaler und internationaler Rundfunkunternehmen und -sender – hat den Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe (WKÖ) als Ihre Interessenvertretung offiziell bezüglich der Aufnahme von Tarifverhandlungen für die Nutzung der Rechte der Bezugsberechtigten der VGR im Rahmen der öffentlichen Aufführung auf öffentlichen Bildschirmen (TV-Geräten) sowie integrierten Monitoren in Cardio-Geräten in Fitnessbetrieben kontaktiert.
Die öffentliche Aufführung von Inhalten aus dem Wahrnehmungsrepertoire der Bezugsberechtigten der VGR stellt in Österreich unstrittig eine lizenzpflichtige Verwertungshandlung gem § 18 UrhG dar.
Der Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe und der Veranstalterverband Österreich (VVAT) sind gemeinsam für Verhandlungen über die Höhe eines Tarifes mit der VGR gesetzlich zuständig und benötigen für die Lizenzierung dem Grunde und der Höhe nach Informationen, wie die Nutzung von TV-Programmen und anderen audiovisuellen Inhalten (zB Streaming-Portale wie NETFLIX,…) via Bildschirmen in ihrem Fitnessstudio in der Praxis stattfindet.
Zu diesem Zwecke wurde in enger Abstimmung mit den Branchenvertretern eine kurze Umfrage konzipiert.
Die erhobenen Daten dienen rein intern als Unterstützung für die laufenden Verhandlungen mit der VGR und werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Es erfolgt keinerlei Weitergabe der Auswertung pro Betrieb an die VGR oder andere externe Organisationen/Personen.
Wir ersuchen in Ihrem Interesse um zeitnahe Beantwortung der Fragen unter Fragenkatalog - Audiovisuelle Inhalte (office.com) und bedanken uns für Ihre Hilfe!
Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen mehrere Standorte betreiben, ersuchen wir, falls möglich, um Angabe der durchschnittlichen Ausstattung, Nutzung und Auslastung.
Obwohl in Deutschland bereits seit Jahren Lizenzgebühren für öffentliche Aufführungen auf öffentlichen Bildschirmen (TV-Geräten) sowie integrierten Monitoren in Cardio-Geräten in Fitnessbetrieben durch die Corint Media (vormals VG Media - deutsche Schwestergesellschaft der VGR) eingehobenen werden, konnten wir in Österreich Lizenzzahlungen in diesem Bereich bislang erfolgreich vermeiden.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Hörl
Branchensprecher der öst. Fitnessbetriebe
+43 699 13 33 02 23
Mail: christian.hoerl@myvitagruppe.at; freizeitbetriebe@wko.at
18.08.2022: Vom 23. - 30. September 2022 findet die „Europäische Woche des Sports“ statt. Die Europäische Woche des Sports ist eine Initiative der Europäischen Kommission zur Förderung von Sport und Bewegung. Das übergreifende Kampagnen - Thema: #BEACTIVE soll alle ermutigen, während dieser Woche sportlich aktiv zu sein und darüber hinaus das ganze Jahr über aktiv zu bleiben. Auf Initiative von Christian Hörl (Branchensprecher Fitness), Andy Wankmüller (Branchensprecher Tanzschulen) und Wolfgang Suitner (Branchensprecher Veranstalter/Obfrau Stv. im Fachverband) konnte erreicht werden, dass sich neben Sportvereinen erstmals auch gewerbliche Anbieter an der Europäischen Woche des Sports beteiligen können.
Wie können Freizeit- und Sportbetriebe als WKO-Mitglieder teilnehmen?
Ganz einfach: Sie senden per Email
- Name vom Betrieb
- Website (allgemein, oder einen direkten Link zum Angebot)
- Emailadresse
- Telefonnummer
Sie werden auf einer eigens eingerichteten Seite der Homepage des Fachverbandes als teilnehmender Betrieb gelistet.
Welches Angebot muss ich als Betrieb zur Verfügung stellen?
Wie umfangreich Sie Ihr Angebot gestalten wollen bleibt Ihnen überlassen. Sie können entsprechende Angebote nur an einem Tag, oder auch die ganze Woche über zur Verfügung stellen. Wir empfehlen, das Angebot auf Ihrer Website entsprechend darzustellen.
Müssen sich die Gäste vorher anmelden?
Auch das bleibt Ihnen überlassen. Beides ist möglich, Sie gestalten das so, wie es für Sie am praktikabelsten erscheint.
Darf ich für das Angebot von den Gästen etwas verlangen?
Die Europäische Woche des Sport soll auf die vielfältigen Angebote aufmerksam machen. Egal ob Schnupperstunde, Schnupperkurs oder ein anderes spezielles Kennenlern-Angebot, für die Gäste muss die Teilnahme kostenlos sein. Ziel ist es, aufmerksam zu machen, und dadurch Kund:innen für langfristige Bindungen zu gewinnen.
Darf ich auf die Europäische Woche des Sports aufmerksam machen?
Unbedingt, denn je mehr Gäste an der Woche teilnehmen und Aktionen in Anspruch nehmen, desto erfolgreicher können wir auch in Zukunft auf das Angebot der gewerblichen Betriebe aufmerksam machen. Bitte verwenden sie bei jeder Bewerbung/Kommunikation #BEACTIVE bzw. das Logo.
Nach der Aktionswoche, ist vor der Aktionswoche
2023 soll die Kooperation weiter ausgebaut werden. Gespräche dazu wird es im Herbst geben. Deshalb dürfen wir Sie – sofern Sie an der Aktion teilnehmen - ersuchen, uns per Email die Anzahl der Gäste, die in der Woche vom 23.-30.09.2022 unter dem #BEACTIVE in Ihrem Betrieb aktiv waren, bekannt zu geben.
Tourismus
07.07.2022 - Die Bundesregierung hat heute Sofortmaßnahmen zur Linderung des Personalmangels im Tourismus beschlossen.
Konkret wurde heute im Ministerrat folgendes beschlossen:
- Anhebung des Saisonkontingents um 1.000 Plätze:
Geplant ist, dass bereits für die Sommersaison 2022 statt der bisherigen 1.989 Kontingentplätze 2.989 zur Verfügung stehen werden.
- Kellner:innen und Gaststättenfachberufe kommen bundesweit auf die Mangelberufsliste.
Damit haben in diesen Berufen ausgebildete Drittstaatsangehörige über die Rot-Weiß-Rot-Karte erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Ergänzend dazu wird heute im Nationalrat auch das Reformpaket zur Rot-Weiß-Rot-Karte beschlossen. Dies umfasst neben einem erleichterten Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte auch noch folgendes für den Tourismus:
- Ausdehnung der Stammsaisonier-Regelung: künftig braucht es für eine Registrierung als Stammsaisonier eine regelmäßige Beschäftigung in den vergangenen fünf Jahren. Der Zeitraum ist nicht mehr mit 2017 – 2021 beschränkt. Mit der Registrierung als Stammsaisonier haben Drittstaatsangehörige – OHNE Anrechnung auf das Saisonkontingent- für eine saisonale Beschäftigung Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Nach zwei Jahren als Stammsaisonier besteht die Möglichkeit die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Stammmitarbeiter zu beantragen. Dafür braucht es einen Sprachnachweis (A2) und die Zusage für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat der Mitarbeiter dauerhaften Arbeitsmarktzugang. Hierzu wurde heute auch angekündigt, dass es für antragstellende Personen, die aufgrund einer Saisonbeschäftigung bereits in Österreich sind, Erleichterungen geben soll.
Mit der neu beschlossenen steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie wird die bisherige Teuerungsprämie in modifizierter Form im Jahr 2024 fortgeführt. Die Mitarbeiterprämie muss an lohngestaltende Maßnahmen gebunden werden, d.h. eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung ist nur dann möglich, wenn sie im Kollektivvertrag verankert wurde.
In Betrieben mit Betriebsrat ist auf Basis einer solchen kollektivvertraglichen Vereinbarung dann eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.
Wie bisher muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Auch gilt wie bisher: wird sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben.
Achtung!
Vor Abschluss einer kollektivvertraglichen Vereinbarung ausgezahlte Mitarbeiterprämien sind nicht steuer- und abgabenfrei! Für das Hotel- und Gastgewerbe wird eine solche kollektivvertragliche Vereinbarung angestrebt, diese soll auch Anfang des Jahres, d.h. jedenfalls vor Inkrafttreten neuer Lohn- und Gehaltstabellen im Mai, abgeschlossen werden. Wir werden umgehend informieren, so bald eine solche Vereinbarung mit den Gewerkschaften getroffen wurde und eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung von Mitarbeiterprämien erfolgen kann.
Kino-|Kultur-|Vergnügungsbetriebe
Einladung + Programm für Freitag, den 31. Jänner 2025
Im Namen vom Landesverband reisender Schausteller Steiermark dürfen wir zum Schaustellerball informieren und einladen.
Lassen Sie uns diesen Tag gemeinsam zu einem Tag der Wiener Kinos machen. Überraschen Sie Ihre Gäste mit Sonderaktionen, besonderen Filme, Verlosungen, etc. Die Basiswerbung kommt von der Fachgruppe, der besondere Touch für Ihr(e) Betriebe kommt von Ihnen. Nutzen Sie bitte auch Ihre Social Media Kanäle und Webpages zur Bewerbung.
Das Plakat für den Point of Sale finden Sie beim Download. Bitte informieren Sie uns bis kommenden Montag den 23.10.2023, wie viele Plakate Sie benötigen? Bitte senden Sie uns Ihre Antworten auf E kulturbetriebe@wkw.at.
Die Plakate werden im Format A1 produziert und an Sie versandt. Bitte auch eine Leermeldung, wenn Sie keine benötigen, damit wir sicher sind, dass Sie diese Information erhalten haben, vielen Dank!
Der Spot für „Popcorn zum Frühstück“ ist in finaler Abstimmung und wird Ihnen über Weischer Media direkt auf die Server gespielt. Wenn sie kein Weischer Media Kunde sind, senden wir Ihnen nächste Woche einen Link, mit dem Sie den Spot downloaden können.
Diesen bitte im Zeitraum von 12.11.2023 bis 02.12.2023 in Ihren Kinos vorführen.
Download: Plakat (png) und digitale Sujets (jpg)