Gastgarten mit Markise und gedecktem Tischen, im Hintergrund Rückenansicht einer Person, die kellnert
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Gastronomie, Fachgruppe

Schanigartenregelungen Wien neu ab Herbst 2023

Ganzjahresschanigärten werden möglich

Lesedauer: 9 Minuten

16.01.2024

Aktuelle Information

Die letzte Änderung bei Schanigärten hat nicht nur die Möglichkeit gebracht, die Schanigärten ganzjährig aufzustellen, sondern auch eine verschärfte Betriebspflicht. Im Konkreten heißt das: wer sein Lokal offen hat muss auch seinen Schanigarten betriebsbereit haben. Die Tische und Sessel müssen also aufgestellt sein, es darf nichts zusammengeschoben oder gestapelt oder gar abgesperrt werden. Wenn die Behörde dreimal im Kalenderjahr feststellt, dass der Schanigarten nicht betriebsbereit ist, kann sie die Bewilligung entziehen – und eine Sperre für die Neuaufstellung für mind. ein halbes Jahr aussprechen. Details dazu siehe unten, gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2a GAG
Bei Heizgeräten muss seit 1.1.2024 folgende Anpassung vorgenommen werden: es muss sichergestellt werden, dass die Heizgeräte nur dann in Betreib sind, wenn Gäste im Schanigarten sitzen. Dazu müssen technische Geräte wie Zeitschalter oder Bewegungsmelder eingebaut werden. Und der Strom für die Heizgeräte muss auch einen Ökostromanteil beinhalten. Gesetzliche Grundlage: Tarif D2 des GAG

Schanigärten sind Flächen zur Verabreichung von Speisen und Getränken, meist auf öffentlichen Flächen vor dem eigenen Lokal. Gesetzliche Grundlage ist das Wiener GebrauchsabgabeG (GAG). Bis 2023 waren Schanigärten nur von März bis November erlaubt. In den drei Wintermonaten gab es die Möglichkeit für reduzierte Schanigärten, die aber täglich mit Betriebsschluss (bzw. 23 Uhr) komplett weggeräumt werden mussten. 

Wann wurden die ganzjährigen Schanigärten beschlossen?

Die gesetzlichen Änderungen für Schanigarten wurde 2023 beschlossen. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1.9.2023. Im GAG veröffentlicht wird sie am 13. Dezember 2023.

Was wird sich in der Wintersaison 2023/2024 ändern?

Seit September 2023 haben die Betreiber aller Wiener Schanigärten die Möglichkeit, ihre Schanigärten 12 Monate zu betreiben – egal ob am Gehsteig, in der Parkspur oder anderswo. Wer seinen Schanigarten aber stehen lassen will, muss diesen auch betreiben. Gleichzeitig bleibt aber das Verbot, die Schanigarten einzuhausen. Es ist also auch weiterhin verboten, fixe Dächer, Seitenteile oder Türen ein- oder anzubauen. Die Behörde kann auch viel leichter als bisher nicht betriebene (oder falsch aufgestellte, eingehauste) Schanigarten entziehen und eine Sperre von 6 bis 12 Monate verhängen, in der der Schanigarten nicht mehr bewilligt wird.
Man kann aber auch nur einzelne zusätzliche Monate beantragen, etwa Oktober bis Dezember.

Wie kommt man zu einem ganzjährigen Schanigarten?

Wer seinen Schanigarten nicht verändern will (also keine neue Möbel, keine neue Schirme, keine neue Größe) muss nur die Verlängerung (ganzes Jahr, bestimmte Monate) bei der Behörde (dem zuständigen MBA) anzeigen. Zusätzlich muss er die Erklärung abgeben, dass die Monatsabgabe auch für die neuen Monate bezahlt wird. Das können alle Betreiber, die 2023 zwischen März und November einen Schanigarten bewilligt haben. Diese Anzeige sollte vor dem Ende der bewilligten Schanigartenzeit bei der Behörde einlangen. Wer zB. seinen Schanigarten nur bis September bewilligt hatte, sollte noch im September die Anzeige machen. Die Behörde hat 4 Monate Zeit, den Schanigarten zu untersagen (zB. wegen eines Weihnachtsmarktes). Ohne Untersagung gilt der Schanigarten wie angezeigt (ganzes Jahr, die zusätzlichen Monate) als bewilligt. Der Schanigarten kann aber sofort ab der Anzeige weiterbetrieben werden.

Dennoch gibt es den Vorrang von anderen Nutzungen vor Schanigärten. Trotz Antrag (und noch nicht eingelangter Versagung) muss der Schanigarten für einen Maronistand, einen Weihnachtsmarkt, den Silvesterpfad oder einen Punschstand weggeräumt werden. Das gilt genauso wie für Baustellen.

Was soll man der Behörde schreiben?


Mustertext:

An das MBA xx

Mein Name und meine Betriebsadresse (siehe Bescheid)

Betrifft: Anzeige einer Schanigarten-Verlängerung, Bescheidzahl MBAxx-xxxxxxx/20xx
Ich zeige an, dass ich meinen Schanigarten das ganze Jahr/zusätzlich die Monate xxx betreiben möchte.

Ich erkläre, die für die zusätzlichen Monate anfallende Gebrauchsabgabe zu bezahlen.


Gibt es nun nur mehr Ganzjahres- Schanigärten?

Nein, es wird ab heuer die Möglichkeit geschaffen, den Schanigarten über den Winter zu verlängern oder in Hinkunft einen Schanigarten für bis zu 12 Monate zu beantragen. Wer mit seinen bewilligten Monaten zufrieden ist, muss gar nichts ändern, keine Anzeige machen. Nur die bisherigen Winter- Schanigarten (zB. 2 Stehtische beim Eingang) können nicht mehr neu bewilligt werden.

Hat der Betreiber ein Anrecht auf einen Ganzjahres- Schanigarten?

Wenn es keinen Versagungsgrund gibt, schon! Neben den „alten“ Versagungsgründen wie Sicherheitsbedenken Verkehr (zB. Sichtbehinderungen), zu schmaler Gehsteig, Störung des Stadtbildes, Übernutzung des Straßenraumes, Grünflächen, Sondernutzungen (Märkte, Veranstaltungen) kommen weitere Versagungsgründe hinzu: Anwohnerzonen, E-Ladezonen, Radständer, Taxistandplätze, Feuerwehrzufahrten. Wer einen zeitlich befristeten Sommer- Schanigarten hat, bei dem führt eine Anzeige zur Verlängerung des Schanigarten per Gesetz zu einem Ganzjahres-Schanigarten oder für die beantragten Monate.

Haben Weihnachtsmärkte, Silvesterpfade oder sonstige kurzfristige Veranstaltung Vorrang?

Ja, das sind Verhinderungsgründe für ganzjährige Schanigärten. Sollte der Schanigarten im Bereich einer Veranstaltung (zB. Silvesterpfad) liegen oder vor dem Lokal eine Punschhütte, ein Maronistand, ein Markt oder einen Christbauverkauf eingerichtet werden, kann man keinen ganzjährigen Schanigarten bekommen. Dann muss man den Schanigarten für die paar Wochen oder Tage wegräumen. Das ist aber schon bisher so, nur gibt es im Sommer weniger Veranstaltungen auf der Straße.

Neue Regelungen für elektrisch Heizgeräte

Wer im Winter seinen Schanigarten heizen will, darf das weiterhin nur mit Strom machen. An die Heizstrahler werden aber höhere Ansprüche gestellt. Der Stromtarif muss Ökostrom enthalten und durch technische Einrichtungen muss sichergestellt werden, dass die Heizstrahler nur in Betrieb sind, wenn ein Gast den Schanigarten nutzt. Das geht zB. durch Bewegungsmelder oder Zeitschalter. Bei SG in der Parkspur stellt sich das Problem, wie der Strom in den Schanigarten kommt. Eine Zuleitung über dem Gehsteig (oder aufliegend am Gehsteig) ist nicht erlaubt.

Was kostet der ganzjährige Schanigarten?

Im Prinzip gleich viel wie der bisherige Schanigarten. Je nach Lage betragen die Kosten je m² und Monat € 2,40, € 11,70 oder in den besten Lagen € 23,10. Was bisher für 9 Monate verrechnet wurde (März – November) oder für 5 Monate (Mai – September) wird dann für 12 Monate verrechnet.

Was geschieht mit den alten Winter- Schanigärten?

Wer den bisherigen Winter- Schanigarten (kleiner, täglich alles wegräumen), also zB. Stehtische weiter nutzen will, kann das machen. Neue Bewilligungen wird es allerdings nicht mehr geben, daher werden die letzten in 7 Jahren verschwinden. Wer einen Ganzjahres- Schanigarten anzeigt verzichtet damit automatisch auf einen bisher bewilligten Winter- Schanigarten.

Was passiert, wenn der Schanigarten trotz geöffnetem Lokal öfters nicht betrieben wird?

Dann kann es passieren, dass der Schanigarten widerrufen wird. Wenn durch amtliche Erhebung mehrmals festgestellt wird, dass zwar das Lokal in Betrieb ist, aber der Schanigarten gesperrt oder verwahrlost ist, kann das MBA den Schanigarten widerrufen. Dadurch erlischt die Bewilligung, man kann erst später wieder einen Antrag stellen. Das könnte dann sein, wenn es immer wieder Übertretungen gibt, der Platz des Schanigarten eigentlich für andere Zwecke gebraucht wird (kein unnötiges Blockieren von Parkplätzen) oder wenn Ermahnungen oder Auflagen nicht ausgereicht haben, um den ordentlichen Betrieb des Schanigarten zu erreichen. Dann muss der Schanigarten vom Betreiber entfernt werden. Und es wird auch eine mindestens 6-monatige Frist ausgesprochen, innerhalb derer man keinen neuen Schanigarten mehr aufstellen darf.

Ist jeder Nichtbetrieb des Schanigarten ein Widerrufsgrund?

Nein, wenn auch das Lokal geschlossen hat (Ruhetag, Betriebsurlaub oder sonstige Schließtage bis zu 4 Wochen), sonst aber alles passt, ist das kein Widerrufsgrund

Für wen ist ein ganzjähriger Schanigarten nicht sinnvoll?

Diese Einschätzung muss nicht immer zutreffen, diese Fragen sollte sich aber jeder Interessent an Ganzjahres- Schanigarten stellen:

  • Wer den Schanigarten sowieso wegräumen muss (wegen Punschstand, Weihnachtsmarkt oder einer Veranstaltung), der sollte überlegen. ob ein Schanigarten das ganze Jahr sinnvoll ist. Die Kosten für den Auf- und Abbau fallen trotzdem an.
  • Wer an witterungsempfindlichen Standorten einen Schanigarten betreibt, wird auch im Winter – trotz Heizung – wenige Gäste haben. Da man den Schanigarten nicht zumachen darf (Einhausung, Seitenteile) stellt sich die Frage, wer dann darin sitzen soll.
  • Wer nur die Kosten des Ab- und Aufbaus durch einen Ganzjahres- Schanigarten einsparen will, sollte sich überlegen, ob die Kosten des Betriebes (Sauberhalten, Verwitterung der Einrichtung, Personalkosten) nicht höher sind als die Montagekosten. Wenn trotzdem nicht betrieben wird, kann auch ein Widerruf die Folge sein, und das schmerzt, geht doch dann die Sperrfrist von mind. 6 Monaten sicher auch in die warme Jahreszeit.

Was bedeutet diese Regelung?

Bereits bestehende Bewilligungen:

  • Bei einem bereits bewilligten Schanigarten reicht es aufgrund einer Übergangsregelung, wenn der Betrieb den Gebrauch für das restliche Jahr (beziehungsweise die gewünschten Monate) anzeigt.
  • Ab vollständiger Anzeige kann man den Schanigarten im den für die Sommerzeit bewilligten Ausmaß stehen lassen. Die Bewilligung wird von Gesetzes wegen verlängert.
  • Somit ist der bewilligte Gebrauch in dem in der Sommerzeit bewilligten Ausmaß um die dann gewünschten verlängerten Monate von Gesetzes wegen verlängert.

Betriebe mit Schanigarten, die nicht die gesamte Fläche des Schanigarten über den Winter verlängert haben wollen:

  • Es ist ein neuer Antrag im gewünschten Flächenausmaß zu stellen. Hier reicht eine Anzeige nicht aus. Die neue Fläche kann auch nicht schon mit dem Antrag, sondern erst mit dem neuen Bescheid genutzt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden im Herbst wenig Zeit haben, diese Anträge schnell zu erledigen. Daher entsteht zwischen Ende der Schanigarten zeit (zB. September, November) eine Lücke, in der der Schanigarten abgebaut/entfernt werden müsste. Erst mit dem neuen Bescheid für die kleinere Winterfläche darf der Winter- Schanigarten dann aufgestellt werden.

Betriebe, die noch keine Bewilligung für einen Schanigarten haben:

  • Es ist ein Antrag im gewünschten Ausmaß zu stellen.

Betriebe mit Schanigarten, die den bestehenden Schanigarten so beibehalten möchten wie bisher (keine Veränderungen, weder Monate noch Fläche):

  • Es besteht kein Handlungsbedarf. Die Bewilligung nach den bisherigen Vorschriften gilt weiter, bis diese ausläuft beziehungsweise anderweitig endet. Mit Ende der Sommersaison (zB. September, November) muss der Schanigarten abgebaut/entfernt werden.

Wie lautet der Wortlaut des neuen Schanigartentarifs (D2)?

(2) für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro.

Ein Vorgarten ist auch am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig.

Die Gegenstände auf der bewilligten Vorgartenfläche sind in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand zu halten.

Für strombetriebene Heizgeräte ist ein Stromtarif zu wählen, der jedenfalls auch Ökostrom beinhaltet. Strombetriebene Heizgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn zumindest ein Gast den Vorgarten nutzt; dafür sind entsprechende technische Einrichtungen wie Bewegungsmelder, Anwesenheitssensoren oder Zeitschaltuhren zu verwenden.

Folgendes ist nicht zulässig:

  • Raumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl.;
  • Gasbetriebene Heizgeräte;
  • Die Verwendung der Vorgartenfläche als Lagerfläche:
  • Vorgärten auf Flächen, die für besondere Nutzungen vorgesehen bzw. vorbehalten sind, wie insbesondere AnwohnerInnenparkzonen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistandplätze, Ladezonen, Fahrradständer zur öffentlichen Benützung, Car-Sharing-Parkplätze, Ladeplätze für E-Fahrzeuge, für Diplomatenfahrzeuge reservierte Parkplätze (Diplomatenzonen).

Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Geh-steig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe –ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für Zeiträume außerhalb der Bewilligung bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten.

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