Wasser

Informationen zu Wasserrecht und Wasserwirtschaft

Kernbereiche wasserrechtlicher Regelungen sind

 

Wasserrechtsgesetz - konsolidierte Fassung aufgrund der Novelle BGBl I 2003/82

Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003 wurde am 29.8.2003 kundgemacht (BGBl I 2003/82)

 

Wasserrahmenrichtlinie: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt L 327 vom 22.12.2000)

 

 

 

§ 33 WRG 1959, branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen, 11. Paket, wurde am 27.05.2003 kundgemacht

 

§ 33b WRG 1959, branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen, 12. Paket, wurde am 27.05.2003 kundgemacht

 

Übersicht über die wasserrechtlichen Vorschriften (Abwasseremissionsverordnungen, Kurzinhalte, Inkrafttretenszeitpunkte, Entwürfe)

 

Indirekteinleiterverordnung:

 

Verordnung betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld BGBl II 2001/265

Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Erlass zur Anwendung empfohlene Richtlinien (Zl. 14.132/3-I 4/01 vom 28.3.2001) betreffend die Entnahme von Sand und Kies aus der Donau

 

Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl II 2002/147

 

Anforderungen an die kommunalen Kläranlagen:
Durchführung der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie der Kommission 98/15/EG vom 27. Februar 1998

 

Prioritäre wassergefährdende Stoffe:

 

Begutachtungsverfahren zum Wasserrecht

Hochwasserwarnung und Umweltdaten

Wichtige Links

 

WK Bgld WK Ktn WK NÖ WK OÖ WK Sbg WK Stmk WK Tirol WK Vlbg

WK Wien

Burgenland

Kärnten

Niederöst.

Oberösterr.

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

 

 

 

Ansprechpartner zurück zu wko.at/up
© Letzte Aktualisierung: 23.11.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Änderung der Grundwasserschwellenwertverordnung ist mit 4.4.2002 im BGBl II 2002/147 kundgemacht worden und trat mit 5.4.2002 in Kraft. Die Änderung ist erforderlich geworden, um die Belastungen der Grundwässer in landwirtschaftlich genutzten Gebieten zurückschrauben zu können.

Durch die V wird dem Landeshauptmann eine Fülle von Maßnahmen eingeräumt, um Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen (zB Beschränkungen des Anteils von Kulturen in der Frucht-folge) zu verhängen. Diese dürfen nur für jene Gebiete angeordnet werden, die ehemals als Sanierungsgebiete, nun als Beobachtungs- oder voraussichtliche Maßnahmengebiete eingestuft werden. Hiezu hat der Landeshauptmann Programme in Abhängigkeit von der Art der landwirtschaftlichen Nutzung in Verordnungsform zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für die Ausweisung als Beobachtungs- oder voraussichtliches Maßnahmengebiet für ein Jahr lang nicht mehr gegeben, ist die Verordnung außer Kraft zu setzen. Zur Überprüfung durch den Vollzug sind zB Betroffene verpflichtet, ua Aufzeichnungen über die Art und Menge des aufgebrachten Düngers zu führen.

Diese Regelung ist im Hinblick auf die Erhaltung bzw Gesundung der Wasserreserven als Trinkwasserhoffnungsgebiete zu begrüßen. Es kann daher erwartet werden, dass die Grundwasser-belastung schon in naher Zukunft in den Griff bekommen wird. Außerdem ist anzunehmen, dass sich diese Norm auch in jenen Gebieten durchsetzen wird, die nicht als betroffene Gebiete ausgewiesen wurden.

Die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes war aufgrund § 4 Abs 1 der ehemals geltenden GSwV, dann erforderlich, wenn 25% der Messwerte den Schwellenwert überschreiten. Die Ermittlung der Überschreitung war nach statistischen Methoden vorzunehmen (Überschreitung übersteigt die Verfahrensstandardabweichung). Diese Forderung ist entfallen. Es reicht daher eine arithmetische Mittelung der Messwerte, wie dies auch in § 4 Abs 1 GSwV zum Ausdruck gebracht wird.

Durch Einführung zweier Kategorien von Grundwasserbelastungs-gebieten wurde ein Unterscheidungskriterium notwendig, das sich in der unterschiedlichen Überschreitungshäufigkeit der Messwerte ausdrückt. Ein Gebiet ist als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen, wenn gleichzeitig an mehr als 30% der Messstellen eine Überschreitung auftritt. Hingegen ist ein Gebiet als voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen, wenn gleichzeitig an mehr als 50% der Messstellen eine Überschreitung auftritt.

Diese neuen Kriterien werden dazu führen, dass eine geringere Anzahl an landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten von der Regelung betroffen sein werden. Aus der Sicht des Landeshauptmannes ist daher nun nicht mehr ein derart hohes Konfliktpotential zu befürchten, weshalb bisher in der Regel von einer Erlassung abgesehen wurde. Noch dazu ist die Ermittlung der Maßnahmen erleichtert worden, da sie aus einer vorgegebenen Anzahl (geschlossene Anzahl, numerus clausus) ausgewählt werden können.

Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit hat unverändert über einen Mess-Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu erfolgen, bevor eine Aussage über die Überschreitung eines Schwellenwertes getroffen werden kann, da § 3 Abs 3 GSwV nicht abgeändert wurde. Dies gilt auch für die Beprobungen, die sich unverändert auf die Mindestanzahl von vier pro Jahr, in etwa dreimonatlichen Intervallen, erstreckt.

Hinsichtlich der Mindestanzahl der Messstellen im suspekten Grundwassergebiet enthält weder die bisher geltende noch die veränderte Fassung der GSwV eine klare Aussage. § 3 Abs 2 fordert allerdings, dass die flächenhafte Verteilung der Messstellen (geht also von einer Mehrzahl von Messstellen aus) so vorgenommen wird, dass ein aussagekräftiges Bild der Beschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird. Außerdem hat die Verteilung auch auf die hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Überdies ist die Eignung und die Aussagekraft der Messstelle in jedem Einzelfall zu prüfen.

Die Erwartung, dass sich die in der neuen GSwV aufgelisteten Bewirtschaftungsgrundsätze auch auf jene Gebieten auswirken werden, die nicht als betroffene Gebiete ausgewiesen wurden, ergibt sich aus der Überlegung, dass der Landwirt nicht unterschiedliche Bewirtschaftungsverfahren für seine Flächen anwenden wird, je nachdem ob sie innerhalb oder außerhalb der ausgewiesenen Gebiete liegen. Außerdem werden alle Landwirte von den verordneten Maßnahmen erfahren und im Sinne der Einsparung bzw Erhaltung der Reproduktionskraft des Bodens diese Verfahren über kurz oder lang anwenden.