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Letzte Aktualisierung: 08.11.2001
Bedenken der Umweltpolitik gegen Zukurzgreifen der Verwaltungsreform
Wirtschaft spricht sich für volle inhaltliche Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates aus
Mit den Auswirkungen der Verwaltungsreform auf die Wirtschaft, insbesondere auf den Bereich des Anlagenrechtes, befasste sich der Leiter der Umweltpolitischen Abteilung in der WKÖ, Doz. Stephan Schwarzer, Donnerstag Nachmittag im Rahmen der 6. Österreichischen Umweltrechtstage in Linz. Generalthema der zweitägigen Veranstaltung ist "Verwaltungsreform und Umweltschutz".
Eines der zentralen Elemente des vorliegenden Begutachtungsentwurfes für ein Verwaltungsreformgesetz ist das neue Konzept der Anlagenbehörden. In erster Instanz soll diese Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde zukommen, in zweiter Instanz - und dies ist die eigentliche Neuerung - dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS), führte Schwarzer aus.
Während die Etablierung der Bezirksverwaltungsbehörde als erste Anlaufstelle in allen Betriebsanlagenangelegenheiten weitgehend anerkannt ist, bestehe hinsichtlich der Einrichtung des UVS als Rechtsmittelinstanz durchaus Diskussionsbedarf. Wie Schwarzer u.a. ausführte, stelle sich die Frage, mit welchen Entscheidungsbefugnissen der UVS als Berufungsinstanz ausgestattet wird. Von den im Begutachtungsentwurf angebotenen Varianten sei für die Wirtschaft allerdings ausschließlich jene Variante tragfähig, wonach der UVS grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen kann. Andere Varianten seien, wie Schwarzer hervorhebt, aufgrund der gravierenden Verfahrensverzögerungen und der unmittelbar eintretenden "Illegalisierung" des Anlagenbetriebes in Berufungsfällen für die Wirtschaft nicht akzeptabel.
Ist man nicht bereit, dem UVS die volle inhaltliche Entscheidungsbefugnis zu übertragen, so führe kein Weg daran vorbei, die Rechtsmittelinstanz beim Landeshauptmann (und nicht beim UVS) anzusiedeln. "Halbe Lösungen" - wie im Entwurf vorgeschlagen - gingen auf Kosten aller Verfahrensparteien und seien daher in einem Verwaltungsreformkonzept fehl am Platz.
Abgelehnt werde der im Entwurf enthaltene Passus, wonach für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen in erster Instanz grundsätzlich der Landeshauptmann zuständig sein soll. Denn damit werde das one-stop-shop-Prinzip für alle gewerblichen und industriellen Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, außer Kraft gesetzt, kritisiert Schwarzer.
Autor: Univ. Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer