Entwurf einer Abänderung der BiozidG-GebührentarifVO II; Begutachtungsverfahren

In der Anlage übermitteln wir Ihnen obigen Verordnungsentwurf zur Begutachtung.

Die ersten Erfahrungen mit der Bewertung alter Wirkstoffe haben gezeigt, das es – wie vorhergesehen – für bestimmte Arten von Wirkstoffen erforderlich ist, umfangreiche Daten, die eine beträchtliche Anzahl an Prüfnachweisen enthalten können, auszuwerten. Auf Grund dieser Erfahrungen ist auch feststellbar, das der Zeitaufwand für die Bewertung der toxikologischen und ökotoxikologischen Unterlagen anteilig am Aufwand der Gesamtbewertung eines alten Wirkstoffes einen noch höheren Wert erreicht, als ursprünglich ermittelt worden ist.

Der vorliegende Verordnungsentwurf hat in Ausweitung zu den bereits betreffend die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG mit der BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, festgelegten Abschlägen zu einzelnen Tarifposten zum Ziel, beim Entfall von zu bewertenden Prüfnachweisen aus den Fachbereichen der Toxikologie bzw. der Ökotoxikologie die Abschlägsbeträge zu erhöhen.

Um Ihre Stellungnahme per Mail an dalibor.krstic@wko.at bis spätestens

Freitag, 09. September 2005 (hier einlangend)

wird gebeten.



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© Letzte Aktualisierung: 09.08.2005