Entwurf einer Abänderung der BiozidG-GebührentarifVO II; Begutachtungsverfahren |
![]() |
In der Anlage übermitteln wir Ihnen obigen Verordnungsentwurf zur
Begutachtung.
Die ersten Erfahrungen mit der Bewertung alter Wirkstoffe haben gezeigt, das es
– wie vorhergesehen – für bestimmte Arten von Wirkstoffen erforderlich ist,
umfangreiche Daten, die eine beträchtliche Anzahl an Prüfnachweisen enthalten
können, auszuwerten. Auf Grund dieser Erfahrungen ist auch feststellbar, das der
Zeitaufwand für die Bewertung der toxikologischen und ökotoxikologischen
Unterlagen anteilig am Aufwand der Gesamtbewertung eines alten Wirkstoffes einen
noch höheren Wert erreicht, als ursprünglich ermittelt worden ist.
Der vorliegende Verordnungsentwurf hat in Ausweitung zu den bereits betreffend
die Bewertung von alten Wirkstoffen für Biozid-Produkte gemäß den §§ 21 und 22
BiozidG mit der BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, festgelegten
Abschlägen zu einzelnen Tarifposten zum Ziel, beim Entfall von zu bewertenden
Prüfnachweisen aus den Fachbereichen der Toxikologie bzw. der Ökotoxikologie die
Abschlägsbeträge zu erhöhen.
Um Ihre Stellungnahme per Mail an
dalibor.krstic@wko.at bis spätestens
Freitag, 09. September 2005 (hier einlangend)
wird gebeten.
Ansprechpartner zurück zu wko.at/up
©
Letzte Aktualisierung: 09.08.2005