Entwurf einer Begasungsmittelverordnung; Stellungnahme |
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Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übersendung des Entwurfes
und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Zu § 2(1)
Hier ist bei der Aufzählung „Begasungsmittel“ in Anlehnung an die deutsche TRGS
512 „Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)“statt „Sulfurylfluorid“ anzuführen.
Zu § 2 (2) ist wie folgt zu ergänzen
„…Transportbehälter oder Güter sowie die Beseitigung und Abfallbehandlung
eventuell verbleibender Rückstände/Trägermaterialien der Begasungsmittel.“
Zu § 2 Abs 3 ist wie folgt zu ergänzen
„… Gebäude, Räume, Raumteile, Anlagen …“.
Diese Ergänzung wird damit begründet, dass fallweise auch Schüttgüter oder
einzelne Gegenstände innerhalb eines Raumes begast werden, wobei sie vom übrigen
Raum durch Folien, Planen etc. dicht abgeschlossen werden. In diesen Fällen soll
lediglich dieser abgedichtete Raumteil als Begasungsobjekt gelten, nicht jedoch
der gesamte Raum.
Zu § 2 (5) ist wie folgt zu ergänzen
„...die Begasung durchführen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.“
Zu § 3
Hier wäre klar zu stellen, dass nicht jede einzelne Person, die an einer
Begasung mitwirkt (Begasungsleiter und Begasungspersonal) persönlich die
Gewerbeberechtigung der Schädlingsbekämpfung besitzen muss. Es muss ausreichen,
dass diese Tätigkeiten im Rahmen einer berechtigten Gewerbeausübung erfolgen,
auch wenn nicht alle Mitwirkenden selbst Inhaber der Gewerbeberechtigung sind.
Zu § 4 Abs 4 in Verbindung mit Anlage 1
Im Ausbildungsschema nach Anlage 1 fehlen praktische Übungen. Aus
gesamtwirtschaftlicher Sicht sollte die Ausbildung gemäß Anlage 1 daher
zumindest um praktische Übungen erweitert werden. Eine größere zeitliche
Ausdehnung dieser Ausbildung erscheint aber entbehrlich, da die zusätzlich
geforderte Sachkunde (§ 4 Abs 5) Grundlagenwissen über den Umgang mit Giften und
eine Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst.
Bis jetzt war nur der Begasungsleiterkurs für den Gebrauch von Ph3
verpflichtend, nicht aber ein zusätzlicher Sachkundekurs für den
Begasungsleiter. Der Sachkundekurs ist ein eigener Kurs (Dauer 2 Tage), der bis
jetzt nur für eine Giftbezugslizenz erforderlich ist. Zumindest gleichartige
Kurse sollten zulässig sein.
Weiters ist die Berechtigung für die Anwendung von Ph3 bis jetzt unbegrenzt
gültig und sollte es auch in Zukunft sein. Die Praxis im Lagerhausbereich hat
diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf gezeigt. Die regelmäßige Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses im 5-Jahres-Rhythmus wäre zumutbar. Eine Neuschulung
ist nur bei technischen Neuerungen notwendig.
Der nach obigen Regelungen Berechtigte soll Begasungen mit Phosphorwasserstoff
nur im eigenen Betrieb (zB in betriebseigenen Getreidesilos) durchführen dürfen
(könnte in § 4 (2) ergänzt werden). Derartige Tätigkeiten als Dienstleistung im
Rahmen eines Gewerbebetriebs anzubieten ist dem Gewerbe der Schädlingsbekämpfer
vorbehalten.
Zu § 4 Abs 6
Hier wäre ausdrücklich zu ergänzen, dass die Berechtigung bis zur endgültigen
Entscheidung über einen vor Fristablauf eingebrachten neuen Antrag weiterhin
gültig bleibt.
Zu § 6
Der Anmeldezeitraum von 72 Stunden ist nicht akzeptabel. Man kann nicht im
Vorhinein wissen, wann ein mit Schädlingen kontaminierter Transport ankommt
(vgl. 24-Stunden-Frist bei Schiffen!). Bei Realisierung eines Befalls muss
sofort etwas gegen den Schädlingsbefall getan werden, um Schäden an
Lebensmitteln abzuwenden.
Vorschlag: Der Anmeldezeitraum wird auf allgemein (zumindest für
Ph3-Anwendungen) 24 Stunden abgesenkt. Bei Gefahr im Verzug muss eine sofortige
Behandlung ohne Wartefrist auf das OK der Behörde möglich sein, wenn zumindest
gleichzeitig die Information an die Behörde erfolgt.
Im § 6 (2) Zif 3 ist die Wortfolge „...und deren jeweilige Menge“ jedenfalls zu
streichen, da die Datenbeschaffung in der Praxis zu umständlich ist.
Zu § 8 Abs 2
Weißrote Klebstreifen auf den Türen und Türstock. Aus unserer Sicht ist eine
dritte Absicherung neben Warnplakaten (Kennzeichnung Mindestformat 250 x 300 mm
– in Anlehnung an deutsche TRGS 512 – Zi 8.5 (2) und Größe des Gefahrensymbols
„Totenkopf“ mindestens ein Viertel der Warntafelfläche) und Verschließen des
Objekts nicht notwendig.
Weiters sollte sichergestellt werden, dass Arbeiten in angrenzenden Räumen (zB
Lagerhallen, Werkstätten) möglich bleibt, wenn laufend Messungen durchgeführt
werden und keine Grenzwertüberschreitung festgestellt wird (siehe deutsche TRGS
512 Zi. 8.4)
Zu § 8 Abs 5
Der Zweck dieser Bestimmung ist unklar. Vermutlich bezieht sich diese Bestimmung
ausschließlich auf Begasungen im Freien.
Sie könnte aber auch so interpretiert werden, dass das Freigelände um ein
Gebäude, in dem eine Begasung vorgenommen wird, im Umkreis von 15 m zusätzlich
abzusperren wäre. Dies kann aber wohl nicht beabsichtigt sein. Zur Klarstellung
wird daher gebeten.
Weiters sollte u.a. beachtet werden, dass dieser Punkt in der Praxis auf Grund
der Kleinstrukturiertheit des Getreide-Erfassungshandels (Lagerhäuser,
Landesproduktenhandel) nicht umsetzbar ist. Der Kundenverkehr und der tägliche
Geschäftsbetrieb wären gestört. Oft ist die Brückenwaage direkt neben den
Silogebäuden. Die begasten Objekte (Silos und Getreidehallen) sind hinreichend
gasdicht, sodass mit einem Überschreiten des MAK Wertes während und nach der
Begasung (innerhalb der 15 Meter Grenze) nicht zu rechnen ist. Aus der
reichhaltigen Erfahrung sind uns auch keine negativen Vorfälle bekannt.
Da eine Abgrenzung mit weiß-roten Absperrbändern im vorgegebenen Umkreis von 15
m in der Praxis nicht funktionieren kann, sollte eventuell die Definition nach
deutscher TRGS 512 Zi 8.3 (1) übernommen werden.
Zu § 8 Abs 6
Es wird vermutet, dass sich auch diese Bestimmung nur auf Begasungen im Freien
bezieht. Ansonsten wäre nämlich eine Doppelregelung zu § 8 Abs 4 gegeben. Dies
wäre entsprechend klar zu stellen.
Zu § 9
Die TRGS 512 sieht im Gegensatz zu diesem Entwurf vor, dass der Begasungsleiter
erforderlichenfalls innerhalb von zwei Stunden am Ort der Begasung eintreffen
muss. Dieser Zeitraum wäre also entsprechend zu verlängern.
Ferner wird die regelmäßige, zumindest vierstündliche Prüfung der Absperrungen
als überschießend und kaum überprüfbar abgelehnt und ist daher zu streichen.
Auch die TRGS 512 enthält keine solchen Anforderungen.
Eine Begasung mit Ph3 dauert bis zu 14 Tagen. Man kann sicher nicht von einem
Begasungsleiter verlangen 14 Tage lang, alle 4 Stunden das behandelte und
versperrte Objekt zu überprüfen.
Zu § 11
Der Begasungsleiter und das Personal müssen während der Anwendung der
Begasungsmittel Schutzmasken tragen. Dazu ist Folgendes anzumerken: Die
Formulierungen von Ph3 ist nach Angaben der Hersteller so ausgelegt, dass man
sicher zwei Stunden Zeit hat, bevor der MAK Wert überschritten wird.
Schutzmasken während der Arbeit mit Ph3 sind also nicht notwendig. Nachdem der
Begasungsleiter eine staatl. anerkannte Messmethode zur Verfügung hat, schlagen
wir folgende Textänderung vor:
„Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen während der Anwendung des
Begasungsmittels und während der Entfernung des Gases bei Aufenthalt im
Gefahrenbereich, wenn es zu Überschreitung maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen
für bestimmte Stoffe kommt, …".
Zu § 12
Zum Sicherheitsabstand von 15 m gilt das bereits zu § 8 ausgeführte sinngemäß.
Forderung in der Praxis oft nicht umsetzbar (zB: Transportbehälter in einem
Containerterminal).
Zusammenfassung
Unsere Position zum übermittelten Verordnungsentwurf kann folgendermaßen
zusammengefasst werden.
Ansprechpartner zurück zu wko.at/up
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Letzte Aktualisierung: 17.06.2005