Entwurf einer Begasungsmittelverordnung; Stellungnahme


Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übersendung des Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Zu § 2(1)
Hier ist bei der Aufzählung „Begasungsmittel“ in Anlehnung an die deutsche TRGS 512 „Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)“statt „Sulfurylfluorid“ anzuführen.

Zu § 2 (2) ist wie folgt zu ergänzen
„…Transportbehälter oder Güter sowie die Beseitigung und Abfallbehandlung eventuell verbleibender Rückstände/Trägermaterialien der Begasungsmittel.“

Zu § 2 Abs 3 ist wie folgt zu ergänzen
„… Gebäude, Räume, Raumteile, Anlagen …“.
Diese Ergänzung wird damit begründet, dass fallweise auch Schüttgüter oder einzelne Gegenstände innerhalb eines Raumes begast werden, wobei sie vom übrigen Raum durch Folien, Planen etc. dicht abgeschlossen werden. In diesen Fällen soll lediglich dieser abgedichtete Raumteil als Begasungsobjekt gelten, nicht jedoch der gesamte Raum.

Zu § 2 (5) ist wie folgt zu ergänzen
„...die Begasung durchführen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.“

Zu § 3
Hier wäre klar zu stellen, dass nicht jede einzelne Person, die an einer Begasung mitwirkt (Begasungsleiter und Begasungspersonal) persönlich die Gewerbeberechtigung der Schädlingsbekämpfung besitzen muss. Es muss ausreichen, dass diese Tätigkeiten im Rahmen einer berechtigten Gewerbeausübung erfolgen, auch wenn nicht alle Mitwirkenden selbst Inhaber der Gewerbeberechtigung sind.

Zu § 4 Abs 4 in Verbindung mit Anlage 1
Im Ausbildungsschema nach Anlage 1 fehlen praktische Übungen. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sollte die Ausbildung gemäß Anlage 1 daher zumindest um praktische Übungen erweitert werden. Eine größere zeitliche Ausdehnung dieser Ausbildung erscheint aber entbehrlich, da die zusätzlich geforderte Sachkunde (§ 4 Abs 5) Grundlagenwissen über den Umgang mit Giften und eine Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst.

Bis jetzt war nur der Begasungsleiterkurs für den Gebrauch von Ph3 verpflichtend, nicht aber ein zusätzlicher Sachkundekurs für den Begasungsleiter. Der Sachkundekurs ist ein eigener Kurs (Dauer 2 Tage), der bis jetzt nur für eine Giftbezugslizenz erforderlich ist. Zumindest gleichartige Kurse sollten zulässig sein.

Weiters ist die Berechtigung für die Anwendung von Ph3 bis jetzt unbegrenzt gültig und sollte es auch in Zukunft sein. Die Praxis im Lagerhausbereich hat diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf gezeigt. Die regelmäßige Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses im 5-Jahres-Rhythmus wäre zumutbar. Eine Neuschulung ist nur bei technischen Neuerungen notwendig.

Der nach obigen Regelungen Berechtigte soll Begasungen mit Phosphorwasserstoff nur im eigenen Betrieb (zB in betriebseigenen Getreidesilos) durchführen dürfen (könnte in § 4 (2) ergänzt werden). Derartige Tätigkeiten als Dienstleistung im Rahmen eines Gewerbebetriebs anzubieten ist dem Gewerbe der Schädlingsbekämpfer vorbehalten.

Zu § 4 Abs 6
Hier wäre ausdrücklich zu ergänzen, dass die Berechtigung bis zur endgültigen Entscheidung über einen vor Fristablauf eingebrachten neuen Antrag weiterhin gültig bleibt.

Zu § 6
Der Anmeldezeitraum von 72 Stunden ist nicht akzeptabel. Man kann nicht im Vorhinein wissen, wann ein mit Schädlingen kontaminierter Transport ankommt (vgl. 24-Stunden-Frist bei Schiffen!). Bei Realisierung eines Befalls muss sofort etwas gegen den Schädlingsbefall getan werden, um Schäden an Lebensmitteln abzuwenden.

Vorschlag: Der Anmeldezeitraum wird auf allgemein (zumindest für Ph3-Anwendungen) 24 Stunden abgesenkt. Bei Gefahr im Verzug muss eine sofortige Behandlung ohne Wartefrist auf das OK der Behörde möglich sein, wenn zumindest gleichzeitig die Information an die Behörde erfolgt.

Im § 6 (2) Zif 3 ist die Wortfolge „...und deren jeweilige Menge“ jedenfalls zu streichen, da die Datenbeschaffung in der Praxis zu umständlich ist.

Zu § 8 Abs 2
Weißrote Klebstreifen auf den Türen und Türstock. Aus unserer Sicht ist eine dritte Absicherung neben Warnplakaten (Kennzeichnung Mindestformat 250 x 300 mm – in Anlehnung an deutsche TRGS 512 – Zi 8.5 (2) und Größe des Gefahrensymbols „Totenkopf“ mindestens ein Viertel der Warntafelfläche) und Verschließen des Objekts nicht notwendig.

Weiters sollte sichergestellt werden, dass Arbeiten in angrenzenden Räumen (zB Lagerhallen, Werkstätten) möglich bleibt, wenn laufend Messungen durchgeführt werden und keine Grenzwertüberschreitung festgestellt wird (siehe deutsche TRGS 512 Zi. 8.4)

Zu § 8 Abs 5
Der Zweck dieser Bestimmung ist unklar. Vermutlich bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf Begasungen im Freien.

Sie könnte aber auch so interpretiert werden, dass das Freigelände um ein Gebäude, in dem eine Begasung vorgenommen wird, im Umkreis von 15 m zusätzlich abzusperren wäre. Dies kann aber wohl nicht beabsichtigt sein. Zur Klarstellung wird daher gebeten.

Weiters sollte u.a. beachtet werden, dass dieser Punkt in der Praxis auf Grund der Kleinstrukturiertheit des Getreide-Erfassungshandels (Lagerhäuser, Landesproduktenhandel) nicht umsetzbar ist. Der Kundenverkehr und der tägliche Geschäftsbetrieb wären gestört. Oft ist die Brückenwaage direkt neben den Silogebäuden. Die begasten Objekte (Silos und Getreidehallen) sind hinreichend gasdicht, sodass mit einem Überschreiten des MAK Wertes während und nach der Begasung (innerhalb der 15 Meter Grenze) nicht zu rechnen ist. Aus der reichhaltigen Erfahrung sind uns auch keine negativen Vorfälle bekannt.

Da eine Abgrenzung mit weiß-roten Absperrbändern im vorgegebenen Umkreis von 15 m in der Praxis nicht funktionieren kann, sollte eventuell die Definition nach deutscher TRGS 512 Zi 8.3 (1) übernommen werden.

Zu § 8 Abs 6
Es wird vermutet, dass sich auch diese Bestimmung nur auf Begasungen im Freien bezieht. Ansonsten wäre nämlich eine Doppelregelung zu § 8 Abs 4 gegeben. Dies wäre entsprechend klar zu stellen.

Zu § 9
Die TRGS 512 sieht im Gegensatz zu diesem Entwurf vor, dass der Begasungsleiter erforderlichenfalls innerhalb von zwei Stunden am Ort der Begasung eintreffen muss. Dieser Zeitraum wäre also entsprechend zu verlängern.

Ferner wird die regelmäßige, zumindest vierstündliche Prüfung der Absperrungen als überschießend und kaum überprüfbar abgelehnt und ist daher zu streichen. Auch die TRGS 512 enthält keine solchen Anforderungen.

Eine Begasung mit Ph3 dauert bis zu 14 Tagen. Man kann sicher nicht von einem Begasungsleiter verlangen 14 Tage lang, alle 4 Stunden das behandelte und versperrte Objekt zu überprüfen.

Zu § 11
Der Begasungsleiter und das Personal müssen während der Anwendung der Begasungsmittel Schutzmasken tragen. Dazu ist Folgendes anzumerken: Die Formulierungen von Ph3 ist nach Angaben der Hersteller so ausgelegt, dass man sicher zwei Stunden Zeit hat, bevor der MAK Wert überschritten wird. Schutzmasken während der Arbeit mit Ph3 sind also nicht notwendig. Nachdem der Begasungsleiter eine staatl. anerkannte Messmethode zur Verfügung hat, schlagen wir folgende Textänderung vor:

„Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen während der Anwendung des Begasungsmittels und während der Entfernung des Gases bei Aufenthalt im Gefahrenbereich, wenn es zu Überschreitung maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen für bestimmte Stoffe kommt, …".

Zu § 12
Zum Sicherheitsabstand von 15 m gilt das bereits zu § 8 ausgeführte sinngemäß. Forderung in der Praxis oft nicht umsetzbar (zB: Transportbehälter in einem Containerterminal).

Zusammenfassung

Unsere Position zum übermittelten Verordnungsentwurf kann folgendermaßen zusammengefasst werden.

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© Letzte Aktualisierung: 17.06.2005