Mineralrohstoffgesetz (MinroG)


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Gesetzliche Grundlagen:

Ursprüngliche Fassung: BGBl I 1999/38

Konsolidierter Text (der folgenden Novellen: BGBl I 1999/184 (Neuer § 177a), BGBl I 1999/197 und BGBl I 2002/21)

Wirtschaft begrüßt die Novelle zum Mineralrohstoffgesetz

Bericht des BMWA gemäß § 222 des Mineralrohstoffgesetzes an den Nationalrat über den Vollzug des MinroG

Kurzer Überblick

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl I 1999/38 hat das Berggesetz 1975 abgelöst. Durch dieses Gesetz wurden sämtliche Tätigkeiten zum Zwecke der Gewinnung mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zusammengefasst. Außerdem wurden die Berghauptmannschaften aufgelöst und das Recht zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe verschärft.

Einteilung der mineralischen Rohstoffe

Bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 9, § 3 MinroG)

Bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 10, § 4 MinroG)

"Quasi" bergfreie mineralische Rohstoffe; (§ 3 Abs 1 Z 4 iVm § 3 Abs 2 MinroG) geänderte Fassung

Grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 11, § 5 MinroG)

Allgemeine Bestimmungen

Stand der Technik (§ 109 Abs 3 MinroG)

Gewinnungsbetriebsplan (§ 113 MinroG)

Abschlussbetriebsplan (§ 114 MinroG)

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen für obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe (§ 83 MinroG)

Verkehrskonzept (§ 80 Abs 2 Z 10 MinroG)

Bergbauanlagenrecht

Bergbauanlagen (§ 118 und § 119 MinroG)

Abgrenzung Bergbauanlage – gewerbliche Betriebsanlage (§ 2 Abs 1 Z 2 iVm § 1 Z 3 MinroG)

Bergbauanlage und IPPC-Regime (§ 121 MinroG)

Bergbauanlage und Industrieunfallrecht(§ 119 Abs 1 Z 6, § 182 MinroG)

Auflassung der Bergbauanlage (§ 119 Abs 14 MinroG)

Schaubergwerk (§ 2 Abs 2 Z 5 MinroG, Schaubergwerke-Verordnung)

Verantwortliche Personen (§§ 125 – 142 MinroG)

Übergangsbestimmungen

Übergangsregelung für ehemalige gewerbliche Betriebsanlagen (§ 197 Abs 5 MinroG)

Weitergelten von Abbauberechtigungen aufgrund anderer bundesrechtlicher Vorschriften (§ 204 MinroG)

Umwandlung von Abbaufeldern für quasi bergfreie mineralische Rohstoffe in Grubenmaße bis 31.12.2003 (§ 202 Abs 1 MinroG)

Neue Fristen durch die MinroG Novelle 2001

Behörden

Zuständigkeit der Behörden ab 1.1.2001 (§ 223 MinroG)

BMWA: (§ 170 MinroG)
Landeshauptmann: (§ 171 Abs 2 MinroG)
Bezirksverwaltungsbehörde: (§ 171 Abs 1 MinroG)

Literatur

Liste der Sachverständigen für den Bergbau:
http://www.bmwa.gv.at/frameset.asp?whaturl=suche.asp

 

Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Erlass zur Anwendung empfohlene Richtlinien (Zl. 14.132/3-I 4/01 vom 28.3.2001) betreffend die Entnahme von Sand und Kies aus der Donau

 

Grubenrettungswesen:
Mitglieder - Hauptstelle Grubenrettungswesen

 

Abfälle aus der mineralstoffgewinnenden Wirtschaft: Entwurf einer europäischen Richtlinie

 

 

 

 

 

§ 1 Z 3. "Aufbereiten" das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

 

 

 

 

§ 1 Z 9. "bergfreier mineralischer Rohstoff" ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

 

 

 

§ 1 Z 10. "bundeseigener mineralischer Rohstoff" ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;

 

 

 

§ 1 Z 11. "grundeigener mineralischer Rohstoff" ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;

 

 

 

§ 2 (1) 2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

 

 

 

 

 

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

1. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;

2. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;

3. alle Arten von Kohle und Ölschiefer;

4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO(3)-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO(2)-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

 

 

 

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

2. Kohlenwasserstoffe;

3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

 

 

 

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

 

 

 

 

 

 

 

§ 80 (2) 10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

 

 

 

 

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken oder Grundstücksteilen andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

 

 

 

 

§ 109 (3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Hiebei ist bester Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des besten Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

 

 

 

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

1. den Planungszeitraum,

2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit enthalten muß.

(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:

1. Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,

2. entfällt

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

 

 

 

 

§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere

1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,

2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,

3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,

4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,

5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie

6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes

enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.

(2) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.

(3) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

 

 

 

 

 

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder in einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, daß der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und

5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 , erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

1. der Bewilligungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Der § 31a Abs. 5 und 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 findet auf die Lagerung oder die Leitung wassergefährdender Stoffe, die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) der Bergbauanlage handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

(11) Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.

(12) Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilligungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(13) Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(14) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.

 

 

 

 

§ 121. (1) Handelt es sich um eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, über § 119 hinaus sicherzustellen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dass:

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2. Energie effizient verwendet wird;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Aufbereitungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Aufbereitungsanlagengeländes wiederherzustellen.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen zu enthalten:

1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sofern sie von der Aufbereitungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;

2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.

(4) Im Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(6) Bei in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-) Regelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der Aufbereitungsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.

(7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns (§ 171 Abs. 2 Z 2) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

(8) Die Behörde (§§ 170, 171) hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 6 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage erforderlich ist.

(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Aufbereitungsanlagen sind von der Behörde (§§ 170, 171), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

§ 121a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage gilt Folgendes:

1. Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich ist.

2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Aufbereitungsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde (§§ 170, 171) vom Inhaber der Aufbereitungsanlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 121 Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.

3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

§ 121b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Aufbereitungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Inhaber der Aufbereitungsanlage hat der Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Aufbereitungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 119 Abs. 11 bleibt unberührt.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:

1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder

3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

§ 121c. Spätestens am 31. Dezember 2001 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte, in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen müssen den Anforderungen des § 121 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Aufbereitungsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 170, 171) rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Inhaber der Aufbereitungsanlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 121b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende Aufbereitungsanlage folgende Angaben zu enthalten:

1. die in der Aufbereitungsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;

2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der Aufbereitungsanlage;

3. die Quellen der Emissionen aus der Aufbereitungsanlage;

4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes Umweltmedium;

5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;

9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraums zum Bewilligungsansuchen Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage.

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind diesem Staat zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Ansuchensunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, der Öffentlichkeit die Ansuchensunterlagen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.

(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

§ 121e. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat die Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.

 

 

 

 

 

§ 125. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.

(2) Mehrfachbestellungen von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern sind zulässig, sofern die betreffende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie insbesondere des Gefahrenpotenzials der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen und der Entfernung der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, sowie der Art und des Umfanges des übertragenen Aufgabenbereiches in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. Soweit es sich um Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit handelt, sind höchstens fünf Mehrfachbestellungen, im Übrigen höchstens drei Mehrfachbestellungen zulässig. Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sind Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen weniger als 10 Personen beschäftigt sind und die Bergbaue geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4) sind. Zur Berechnung der Personenzahl ist der Durchschnittswert jener drei Monate des Vorjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war, heranzuziehen. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten auf 10 oder mehr Personen erhöht, ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von jemandem vertreten wird, der zumindest die Voraussetzungen des § 127 für einen Betriebsaufseher aufweist. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Vertreter die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt.

(4) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.

§ 126. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 127. (1) Als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit (§ 125 Abs. 2) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.

(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinne des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf § 142 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(4) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch dann anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

§ 128. (1) Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in Ablichtung (Abschrift) vorzulegen. Bei Zweifeln kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Vorlage der Originale oder beglaubigter Ablichtungen (Abschriften) der Unterlagen verlangen. Fremdsprachigen Nachweisen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Zuständigkeit

§ 129. Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Mitteilung über die Vormerkung

§ 130. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Ausscheiden; Funktionsänderung

§ 131. Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Abberufung

§ 132. (1) Stellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 die bestellte Person nicht mehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei ausübt.

(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt.

Verordnungsermächtigung

§ 133. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 127 Abs. 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern

§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben. § 126 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. §§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 132 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.

Verantwortliche Markscheider

§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.

(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Hiebei sind neben der Zahl der Bergbaubetriebe insbesondere der unter Berücksichtigung der Bergbaubetriebsart und -größe durchschnittliche jährliche Zeitaufwand für die Betreuung der einzelnen Bergbaubetriebe, die örtliche Entfernung der Bergbaubetriebe sowie die technische Ausstattung und gegebenenfalls die Anzahl und Qualifikation der Personen, deren Hilfe sich der verantwortliche Markscheider bedienen kann, zu berücksichtigen.

(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.

§ 136. Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe anderer Bergbauberechtigter bestellt, so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 137. Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 138. (1) Als verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Marktscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.

(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

Mitteilung über die Vormerkung

§ 139. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 136, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 oder § 138 nicht erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung

§ 140. Die §§ 131 und 132 gelten sinngemäß.

Verordnungsermächtigung

§ 141. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 138 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

§ 142. Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleichbar sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.

 

 

 

 

§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

 

 

 

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.

 

 

 

§ 171. (2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:

  1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken
  2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

 

 

 

§ 182. (1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Wenn bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994 angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach §§ 170 und 171.

(3) Zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der "Helsinki-Konvention" sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

  1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),
  2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),
  3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
  4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
  5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994) und
  6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994)

zu erlassen. (BGBl. I Nr. 21/2002)

 

 

 

 

 

 

 

§ 197 (5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

 

 

§ 202 (1) Die Inhaber von bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrunde liegenden Abbaufelder in Überscharen zu beantragen. Überscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Überscharen verbleiben würden. Die für aneinander grenzende Abbaufelder begehrten Überscharen bilden ein Grubenfeld.

 

 

 

 

 

§ 204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(2) Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet § 116 Abs. 11 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist.

 

 

 

 

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.

(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.

(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7, 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

 

 

 

Verkehrskonzept

1. EINLEITUNG

Die Forderungen zur Problembewältigung reichen vom Nichtbau über den Rückbau von Straßen bis zum Fahrverbot für den Schwerverkehr. Die Forderungspalette ist eine sehr ambivalente, weil die Wirtschaftssituation eine ausgeprägte Form der Mobilität erwartet. So bewirkt zB so manche Rechtsvorschrift die Verringerung der Lagerkapazitäten (FN 2), wodurch das Verkehrsaufkommen vom System her erhöht wird (Anlieferung "just in time").

Nach Auffassung der Vertreter der Gemeinden und Städte ist der Abbau mineralischer Rohstoffe (min R) selbst weniger eine Quelle der Belästigung als die damit verbundene Verkehrserregung (FN 3). Anlässlich der Neugestaltung des Bergrechts wurde im Parlament die Notwendigkeit der Einschränkung des Schwerverkehrs, ausgehend von Abbauunternehmen eingehend diskutiert. Die Argumente, dass diese Beschränkungen nur für inländische Abbaubetriebe gültig wären und die Ferntransporte ausländischer Gewinnungsbetriebe begünstigten (mittelbare Inländerdiskriminierung) (FN 4), wurden vom Tisch gewischt.

Die Überlegungen zu einem Verkehrskonzept (V-konz) haben sich ursprünglich an der Genehmigungsvoraussetzung des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 orientiert, wonach die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (FN 5) durch den Betrieb eines gewerblichen Unternehmers nicht beeinträchtigt werden soll. Diese Bestimmung bewirkt, dass die verkehrsmäßige Einbindung des von der gewerblichen Betriebsanlage induzierten Verkehrs in die Straße mit öffentlichem Verkehr im Genehmigungsverfahren zu beachten ist. Denn sobald das aus der gewerblichen Betriebsanlage herausfahrende Kraftfahrzeug vollständig auf der Straße mit öffentlichem Verkehr ist, ist eine Zurechnung zur gewerblichen Betriebsanlage nicht mehr möglich (FN 6).

Nachdem aber in § 80 Abs 2 Z 10 MinroG eine andere Formulierung gewählt wurde, wird der Lösungsansatz des gewerblichen Betriebsanlagenrechts im Bereich des MinroG nicht unverändert anzuwenden sein, obgleich dadurch die wesentlichen Grundsätze nicht vollständig aufgehoben werden.

Zum leichteren Verständnis werden die verwendeten Begriffe "Standortgemeinde", "unmittelbar angrenzende Gemeinde" und "obertägige Gewinnung" dargestellt.

a) STANDORTGEMEINDE

Standortgemeinde ist jene Gemeinde, auf deren Territorium der Abbau grundeigener min R erfolgt. Interessanterweise wird in § 80 Abs 2 Z 10 der Begriff "Standortgemeinde" im Singular verwendet (zum Unterschied vom Hinweis auf die unmittelbar angrenzende Gemeinde in derselben Gesetzesstelle), sodass angenommen werden muss, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur eine Gemeinde als Standortgemeinde zu gelten hat. Erstreckt sich nämlich der Abbau über mehrere Gemeinden, wäre unter dieser Voraussetzung jene Gemeinde als Standortgemeinde (FN 7) anzusehen, in der der Abbau überwiegend erfolgt.

b) UNMITTELBAR ANGRENZENDE GEMEINDE

Nach § 80 Abs 2 Z 10 ist das V-konz aber auch mit den unmittelbar angrenzenden Gemeinden (hier sowohl Singular als auch Plural) abzustimmen. Eine Nachbargemeinde ist eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn die Voraussetzungen nach § 82 Abs 1 vorliegen. Liegen in der Nähe zur Nachbargemeinde (in den Nachbargemeinden) zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens Flächen mit Widmung nach § 82 Abs 1 Z 1 bis 3 (Abbauverbotsbereiche iSd § 82 Abs 1) und reicht das Grundstück, auf das sich der Gewinnungsbetriebsplan (G-Plan) bezieht (Abbaugrundstück), so nahe an die in der Nachbargemeinde liegenden Abbauverbotsbereiche heran, dass sich die Schutzzone von 300 m auf die Abbauverbotsbereiche erstreckt, ist die angrenzende Gemeinde "unmittelbar angrenzende Gemeinde" iSd § 80 Abs 2 Z 10. Damit hat auch diese Gemeinde Parteistellung nach § 81 Z 2 (FN 8).

c) OBERTÄGIGE GEWINNUNG

Bei der Betriebsart über Tage erfolgt der Abbau der Rohstoffe entweder in einer muldenartigen Aushebung oder in Form einer Hangabtragung unter freiem Himmel. Wird der grundeigene min R am Standort auch untertags gewonnen, treffen die §§ 80 ff auf diese Art des Abbaus nicht zu (FN 9).

2. VERFASSUNGSGESETZLICHE REGELUNG

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des MinroG stützt sich grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand "Bergwesen" des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG. Dieser ist historisch iSd Versteinerungstheorie auszulegen. Entscheidend war daher das Allgemeine Berggesetz (FN 10) für die Auslegung zum Versteinerungszeitpunkt.

Das Erk VfGH 12. 12. 1992, G 171/91-29 und G 115/92-22 besagt, dass dem Kompetenztatbestand "Bergwesen" jene Regelungen zugehörig sind, die das bergbaumäßige Nutzen der Erdkruste zum Gegenstand haben. Bei der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes "Bergwesen" kommt es dem VfGH primär auf die aufgewendeten Mittel und Methoden und bloß sekundär auf die zu gewinnenden Produkte an.

Deshalb sind diesem Kompetenztatbestand nicht nur die auf das Gewinnen von min R abzielenden Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem "Bergbau" stehen und der Bevölkerung im Allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im Besonderen drohen, zugehörig (VfSlg 13.299). Auch der Transport innerhalb des Bergbaugeländes könnte zu jenen Maßnahmen zählen, die der Abwehr der bezeichneten Gefahren dienen. Eine Regelung, die über das Bergbaugelände hinaus, sich zB auf die öffentlichen Straßen erstrecken würde, wäre demnach eine Überschreitung der Kompetenz "Bergbau", selbst wenn im Kompetenztatbestand das Wort "Wesen" enthalten ist (s die vom VfGH vertretene Wesenstheorie, wonach bei derartigen Kompetenztatbeständen eine Landeskompetenz nicht gegeben wäre).

Das "Verkehrswesen" des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist nur hinsichtlich der Eisenbahnen, Schifffahrt und der Luftfahrt dem Bund vorbehalten

(VfSlg 2905, 3504, 5019).

Die "Angelegenheiten der Bundesstraßen" des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG haben nur einen sehr eingeschränkten Umfang und können auf das im MinroG verankerte V-konz daher nicht uneingeschränkt angewendet werden. Insb könnten auf diesen Kompetenztatbestand Vorschriften bezüglich des Gemeingebrauchs abgestellt werden, nicht hingegen ein Verbot der Straßenbenutzung eines der Gewerbetreibenden im Umkreis seiner standortgebundenen Tätigkeit.

3. G-PLAN UND VERKEHRSKONZEPT

Dem Antrag auf Genehmigung eines G-Plan bei obertägigem Gewinnen grundeigener min R ist gem § 80 Abs 2 Z 10 ein Konzept über den Abtransport grundeigener min R von den in § 80 Abs 2 Z 8 angeführten Abbauen (V-konz) anzuschließen.

Ein Ansuchen ohne V-konz ist unvollständig und muss unter Bedachtnahme auf § 13 Abs 3 AVG von der Behörde zurückgewiesen werden. Das V-konz ist damit im Verfahren um die Erlangung der Berechtigung zum Abbau grundeigener min R Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Die korrekte Ausgestaltung des V-konz wird daher für eine Genehmigung des G-Plans von ausschlaggebender Bedeutung sein. Aus diesem Grund wird anhand der gesetzlichen Vorgaben versucht, den Umfang des V-konz darzustellen.

 

 

 

 

 

Literatur

Mihatsch, MinroG Mineralrohstoffgesetz, MANZ-Verlag

 

 

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© Letzte Aktualisierung: 11.06.2003