Sachkundenachweis |
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Mit Erlass (GZ 123671/7-I2U/01) hat das BMLFUW klargestellt wie die Übergangsbestimmungen zu handhaben sind.
Übergangsbestimmungen zum Sachkundenachweis (§ 13 Abs. 2 der
Giftverordnung 2000):
....Bis 31.12. 2001 kann jeder in der bisher geübten Praxis
ausreichende Nachweis der Sachkunde noch akzeptiert werden.
Die Antragsteller sollten aber darüber informiert werden, dass
sie geeignete Ausbildungen nachweisen werden müssen, wenn sie ab
2002 einen weiteren Antrag stellen....
d.h.:
Bis 31.12.2001: Sachkundenachweis wie bisher möglich!
Bis 31.12.2002: bei Giftbezugsschein kann nachträglicher
Sachkundenachweis durch Auflage vorgeschrieben werden
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Letzte Aktualisierung: 21.08.2001