Änderung von EG-Richtlinie zum Chemikalienrecht

Die Stoffrichtlinie (67/548/EWG) wird mit der Richtlinie 2001/59/EG (ABl. Nr. L 225 vom 21. 8. 2001) zum 28. Mal an den technischen Fortschritt angepasst.


Die Änderungen sind zum Teil inhaltlicher Art, wie zB neue Formulierungen und Anwendungsbereiche der Gefahrenhinweise R40 und R68, Ergänzungen und Änderungen in der Stoffliste, Änderungen sowie Neuaufnahme bestimmter Untersuchungsmethoden. Weitere Änderungen sind eher formaler Art, wie zB die Berücksichtigung finnischer und schwedischer Sprachfassungen sowie Korrekturen von Übersetzungsfehlern in verschiedenen Sprachfassungen.

Die Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) wird durch die Richtlinie 2001/60/EG geändert (ABl. Nr. L 226 vom 22. 8. 2001). Die Änderungen stehen zum Teil ebenfalls im Zusammenhang mit den Gefahrenhinweisen R40 und R68. Weiters werden spezielle Hinweise in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrenhinweis R67 zu kennzeichnen sind bzw. für bestimmte Zementzubereitungen festgelegt.

In beiden Fällen sind die Änderungen nicht automatisch wirksam, sondern müssen bis 30. Juli 2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Vorschriften müssen auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte ab 30. Juli 2004, auf alle anderen Stoffe und Zubereitungen ab 30. Juli 2002 angewendet werden. Zu diesemZweck werden Änderungen der Chemikalienverordnung 1996 sowie gegebenenfalls des Pflanzenschutzmittel- und des Biozidproduktegesetzes erforderlich sein.

Die vollständigen Richtlinien können bei Interesse für die Dauer von ca. zwei Monaten kostenlos vom EU-Server EUR-LEX heruntergeladen werden.

Stoffrichtlinie

Zubereitungsrichtlinie

 

Ansprechpartner
© Letzte Aktualisierung: 28.08.2001