Mineralrohstoffgesetznovelle; Stellungnahme |
|
Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung der Novelle zum Gegenstand und erlaubt sich innerhalb der Begutachtungsfrist - folgende Stellungnahme abzugeben:
I Allgemeines
Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) wurde im Dezember 1998 unter dem Eindruck der Tragödie von Lassing mit größtem Zeitdruck vom Nationalrat beschlossen. Das Inkrafttreten am 1.1.1999 führte dazu, dass die mit dem Gesetz betrauten Behörden unverschuldet nicht in der Lage waren, einen ordnungsgemäßen Vollzug sicherzustellen, zumal das Gesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Kund gemacht war. Dieser Zustand der Verunsicherung hält teilweise immer noch an, weil sich in den 2 ¼ Jahren seit der Gesetzwerdung herausgestellt hat, dass so manche Regelungen nicht praktikabel und schwer bis gar nicht vollziehbar sind. Dies hat die Wirtschaftskammer Österreich in einer breit angelegten Erhebung bei ihren Mitgliedsunternehmen feststellen müssen.
Die Betriebe haben hauptsächlich Probleme
Die Vollzugsprobleme führen zu einer Gefährdung hauptsächlich der klein- und mittelbetrieblichen Struktur im Bereich der Rohstoffgewinnung. Österreich benötigt unbestrittenermaßen jährlich rund 100 Mio Tonnen mineralischer Rohstoffe. Dieser Bedarf wurde auch vom MinroG-Gesetzgeber als weiterhin erforderlich betrachtet. Etwa 900 Kiesbetriebe und 180 Steinbrüche versorgen diese Nachfrage. Der hohe Bürokratie- und Kostenaufwand, den das MinroG den Gewinnungsbetrieben beschert hat, ist gerade für die kleinen und mittleren Betriebe kaum verkraftbar. Gerade sie sind es aber, die eine entscheidende Rolle nicht nur für die dezentrale Versorgung sondern auch für die lokalen Arbeitsplätze spielen. Die große Anzahl der kleinen Unternehmen beschäftigt wesentlich mehr Personen, als dies bei einer auf wenige große Abbaustätten konzentrierte Gewinnung der Fall wäre. Um den organisch gewachsenen Zustand der dezentralen Versorgung durch lokale Arbeitgeber nicht zu gefährden, ist es notwendig, eine Anpassung des überstürzt erarbeiteten Mineralrohstoffgesetzes vorzunehmen.
Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt daher die Bemühungen zur Entbürokratisierung des MinroG ausdrücklich. Die dringende Notwendigkeit dazu wurde ja auch im Bericht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom Juli 2000 an den Nationalrat offen dargelegt. Die Novelle zum MinroG mit Inkrafttreten noch im Laufe des Jahres 2001 halten wir daher für unbedingt erforderlich.
Der vorliegende Entwurf berücksichtigt im wesentlichen die notwendigen Änderungsvorschläge. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Großteils wurden die Vorstellungen der Wirtschaftskammer Österreich im Entwurf berücksichtigt, dennoch fehlen noch einige wichtige Punkte:
Angeregt wird, im Zuge der jetzigen Novellierung das Mineralrohstoffgesetz als gesamtes wieder zu verlautbaren, um eventuellen Anfechtungen, die auf die zweifelhafte zweifache Kundmachung im Jänner 1999 abzielen könnten, zuvorzukommen.
II Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 2, Anwendungsbereich:
Die bergrechtliche Tätigkeit wird nach den Kriterien des
§ 1 GewO ausgeübt, weshalb hiefür eine eigene
Gewerbeberechtigung erforderlich wäre. Der Bergbau ist zwar
durch § 2 Abs 1 Z 6 GewO 1994 scheinbar ausgenommen, der Verweis
auf § 2 Abs 10 GewO führt aber ins Leere. Diese Bestimmung
besagt nämlich, dass die Ausnahme nur soweit geht, als sie durch
die bergrechtlichen Vorschriften als ausgenommen gilt. Im MinroG
ist aber keine Ausnahme von der GewO vorgesehen, wodurch der
Einleitungssatz zu § 2 zur Anwendung kommt, (sofern nicht
ausdrücklich angeordnete Ausnahmen in anderen bundesrechtlichen
Vorschriften enthalten sind), weswegen der Schluss nahe liegt,
dass der MinroG-Gesetzgeber die bergrechtlichen Tätigkeiten
nicht von der GewO ausnehmen wollte. Die Folge wäre, dass neben
den bergrechtlichen Bewilligungen noch eine gewerbliche Deckung
erforderlich wäre. Dies hätte aber auch zur Folge, dass die
Anlagen gewerberechtlich zu genehmigen wären. Eine
Doppelgleisigkeit unvorstellbaren Ausmaßes würde sich ergeben.
Im MinroG sollte daher in § 2 ein neuer Absatz angefügt werden,
wonach die Aufsuchungs-, die Gewinnungs-, die Speicher- sowie die
Aufbereitungstätigkeit von der GewO ausgenommen werden.
Zu § 2 Abs 3:
Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs 3
ist für den Gesetzesanwender und -unterworfenen äußerst
schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, da dies einer
unzumutbaren Denksportaufgabe gleichkommt. Deshalb sollte die
Absicht klarer formuliert werden.
Zu § 27 Abs 4:
Derzeit müssen dem Verleihungsgesuch für ein Grubenmaß
Lagerungskarten angefügt werden, die von einem
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem
verantwortlichen Markscheider angefertigt worden sind. In
Hinkunft sollen diese Lagerungskarten auch von einem
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder einem
einschlägigen Technischen Büro erstellt werden können, was zu
begrüßen ist. Aus Fachkreisen wird in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass in § 135 nach wie vor nur der
verantwortliche Markscheider aufgezählt wird, weshalb in Zukunft
vermehrt mit Konfliktsituationen zu rechnen sein wird. Das
finanziell lukrative Geschäft gemäß § 27 und die wenig
attraktive Tätigkeit nach § 135 liegen demnach nicht mehr in
einer Hand, weshalb Schwierigkeiten zu erwarten sind. Die
Übernahme der Verpflichtungen nach § 135 durch einen
Markscheider könnte in Zukunft schwieriger werden, weshalb zu
überlegen ist, ob Personen, die anderen Berufsrechten
angehören, nicht auch als Markscheider zugelassen werden
sollten.
Zu § 33:
Nach der vorliegenden Formulierung ist unklar, ob für ein
Vorkommen eines im § 3 Abs 1 Z 4 angeführten bergfreien
mineralischen Rohstoffes eine Überschar auch dann verliehen
werden kann, wenn auf der Fläche ein Grubenmaß eingetragen ist,
oder ob diese Regelung nur für den Fall gilt, dass auf der
Fläche kein Grubenmaß Platz findet und keine angrenzenden oder
umgebenden Grubenmaße vorhanden sind.
Die Definition der Überschar als eigenständiges Gebiet ist im Sinne der Übergangsbestimmungen für die "neobergfreien" Rohstoffe von größter Wichtigkeit.
Zu § 39 (Z 12):
Die Bestimmung enthält keine Regelung der Vorgangsweise für
den Fall, dass sich eine Überschar teilweise mit einem
Grubenmaß eines anderen Verleihungsgesuches deckt. Weiters ist
noch zu klären, warum die Behörde in jedem Falle, dh
unabhängig von der Reihenfolge des Einlangens der
Verleihungsgesuche, nach billigem Ermessen eine Umlagerung der
Überschar vornehmen muss, deren Verleihung auf mineralische
Rohstoffe gemäß § 3 Abs 1 Z 4 MinroG beantragt worden ist, die
sich aber ganz oder teilweise mit einem im Rahmen eines anderen
Verleihungsgesuches angeführten Grubenmaßes oder Grubenfeldes
oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten
Überschar deckt.
Zu § 67a:
Diese Bestimmung stellt einerseits eine Erleichterung für
die neobergfreien Rohstoffe dar, andererseits schafft der
Gesetzgeber damit 2 Gruppen von bergfreien Rohstoffen. Auf lange
Sicht ist dies nicht zu begrüßen, da dadurch späterhin die
Absicherungsfrage für die neobergfreien Rohstoffe aufkommen
könnte.
Zu § 69:
Während an anderen Stellen der Novelle bereits die
Währungsumstellung berücksichtigt wurde, fehlt die
Euro-Umstellung bei der Ermittlung des Förderzinses in
Abs 2.
Zu § 80 Abs 1:
Die Änderung, dass sich Gewinnungsbetriebspläne nicht auf
ganze Grundstücke beziehen müssen, wird begrüßt. Weiters wird
begrüßt, dass der vorzulegende Lageplan auch von einem
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder einem
einschlägigen Technischen Büro angefertigt werden darf. Positiv
beurteilt wird auch die Streichung des Erfordernisses der
Glaubhaftmachung des Verfügens über die erforderlichen
technischen und finanziellen Mittel.
Eine begrüßenswerte Erleichterung stellt auch der Umstand dar, dass in Hinkunft nur die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen für Lärm und den Luftschadstoff Staub erforderlichen technischen Unterlagen beizuschließen sind, die dann vom Amtssachverständigen beurteilt werden.
Zu § 82 Abs 1 Z 1:
Nach wie vor wurde dem Wunsch nicht entsprochen, nach der
Berücksichtigung der sogenannten Sternchenbauten. Für
die oberösterreichische Rohstoffbranche wäre dies von absoluter
Notwendigkeit. Als Formulierungsvorschlag kann auf das bereits
beschlossene Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
verwiesen werden, das in der Fußnote 6 zur Z 25 des Anhanges
diese Sternchenbauten mit der Formulierung "in Bauland, in
dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen
Einzelgehöfte oder Einzelbauten)" berücksichtigt hat.
Dementsprechend müsste § 82 Abs 1 Z 1 des MinroG geändert
werden.
Ein Vergleich mit den übrigen Bundesländern zeigt, dass Vorarlberg, Tirol, Wien, Kärnten und Burgenland betreffend Sternchenbauten keine Regelungen, alle anderen für derartige Bauten Grünlandwidmungen vorsehen. Unterschiedlich ist auch geregelt, in welchem Umfang diese Bauten im Grünland verändert werden dürfen. In keinem anderen Bundesland, ausgenommen Oberösterreich, ist ein Neubau zulässig, Umbauten jedoch schon.
Die Verringerung der Abstandsbestimmungen durch den neuen Zusatz führt nicht dazu, dass die Bewohner derartiger Einzelgehöfte oder Einzelbauten weniger geschützt werden. Eine Gewinnungsstätte kann nämlich nur dann genehmigt werden, wenn sämtliche Emissionen für die Nachbarn zumutbar sind.
Wesentlich erscheint darüber hinaus auch die Klarstellung für den Fall, wenn sich der Gewinnungsbetriebplan nur auf Grundstücksteile bezieht, dass die Grenzen dieser Grundstücksteile für die Berechnung der Schutzabstände maßgeblich sind.
Ein völliger Entfall bzw eine wesentliche Verringerung des dieser Schutzabstandes sollte darüber hinaus in jenen Fällen zulässig sein, in denen die an das Abbaugrundstück angrenzenden Grundstücke ebenfalls dem Betriebsinhaber gehören. Außerdem wäre es wünschenswert, dass bei ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde und sämtlicher betroffener Anrainer, bei Abbauen geringer Gefährlichkeit, die Abstände ebenfalls unterschritten werden dürfen.
Zu § 82 Abs 1 Z 3 und Z 4:
Die "Parkanlagen, Campingplätze" sowie die
"Naturparks" sollen entfernt werden.
Zu § 82 Abs 2 Z 1:
Bei der Interpretation, ob nach dem BergG 1975 genehmigte
Abbaufelder als Abbaugebiete iSd § 82 Abs 2 Z 1 gelten kommt es
immer wieder zu Problemen. Um bestehende Zweifel zu beseitigen
und für nicht im Flächenwidmungsplan ausgewiesene, nach dem
BergG 1975 genehmigte und nicht erloschene Abbaufelder rechtlich
Klarheit zu schaffen wird folgende Formulierung der Ziffer 1.
vorgeschlagen: " ... 1. diese Grundstücke im
Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete
gewidmet sind oder ein gemäß § 238 Abs 5 Berggesetz 1975,
BGBl 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl 355,
genehmigtes und erteiltes Abbaufeld vorliegt, oder ... ".
Zu § 82 Abs 2 Z 3:
Es sollte (zumindest in den Erläuterungen) sichergestellt
werden, dass die Aufzählungen in der Z 3 NEU demonstrativ sind.
Nach dem Klammerausdruck "... (wie etwa Lärm- und
Sichtschutzwälle) ..." sind vor dem Wort "... zwischen
..." die Worte "... auf und ..." einzufügen, um
auch Schutzmaßnahmen auf den Gewinnungsgrundstücken zuzulassen.
Zu § 82 Abs 3:
Im Absatz 3 hat der dritte Halbsatz zu lauten: "...die
unmittelbar an Grundstücke angrenzen, die bereits von einem
genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfasst sind, ...".
Zu § 82 Abs 4:
Nach wie vor ist unverständlich, dass an der 100-Meter-Zone
als absolute Grenze festgehalten werden sollte. Dies insbesondere
dann, wenn mit emissionsmindernden Maßnahmen für die Nachbarn
der gleiche Schutzeffekt erzielt werden könnte.
Es wird angeregt, § 82 Abs 4 ersatzlos zu streichen, um ein absolutes Abbauverbot innerhalb der 100-m-Grenze auszuschließen. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen alle Beteiligten im Sinne des Absatz 2 Z 2 ihre Zustimmung erteilt haben.
Zu § 83:
Eine gesetzliche Klarstellung über die Zulässigkeit der
Verlängerung eines befristet genehmigten
Gewinnungsbetriebsplanes wäre erforderlich. Auf Antrag des
Bergbauberechtigten soll ohne Zuziehung von Parteien - analog zu
den Bestimmungen bei wesentlichen Änderungen - die
bescheidmäßige Frist aus Gründen der Verfahrens- und
Verwaltungsvereinfachung verlängert werden können, um die
Erstellung komplett neuer, kostenintensiver
Gewinnungsbetriebsplanunterlagen zu vermeiden.
Zu § 83 Abs 2:
Die Klausel zur Abwägung öffentlicher Interessen wirft
ungeahnte Probleme auf und sollte daher ersatzlos entfallen. Es
kann kaum von einem Behördenvertreter erwartet werden, eine
Abwägung objektiv vorzunehmen ob der Bedarf an mineralischen
Rohstoffen mit dem Schutz der öffentlichen Interessen soweit
kollidiert, dass eine Verweigerung der Bewilligung als berechtigt
anzusehen sein muss. Sollte diese Bestimmung aber nicht entfallen
können, sollte sie zumindest mit vergleichbaren Bestimmungen des
§ 116 Abs 2 oder auch des § 119 Abs 5 abgestimmt werden. Ziel
sollte die inländische Rohstoffsicherung sein, bei hinreichender
Berücksichtigung öffentlicher Interessen.
Zu § 97:
Die vorgesehene Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen bloß
an das Arbeitsinspektorat ist ein erster Schritt zur
Vereinfachung. Zu überlegen wäre, ob nicht auch die
diesbezügliche Meldung von Daten an das Bundesministerium
entfallen könnte, in dem ein automatischer Datenaustausch vom
Arbeitsinspektorat zum Bundesministerium erfolgt.
Zu § 108:
Durch den Wegfall der Voraussetzung "mit
Arbeitnehmern" muss jedoch sichergestellt werden, dass für
die Meldepflichten (Betriebsleiter, Markscheider,
Bergbaukartenwerk) für bestehende Betriebe entsprechende
Übergangsfristen eingeräumt werden (wie in §§ 207, 208).
Die Neudefinition des Begriffes "Bergbaubetrieb" hätte zur Folge, dass auch Kleinstbetriebe sämtliche vom MinroG geforderten Sicherheitsbelange zu erfüllen hätten. Diese wären nicht mehr wirtschaftlich zu führen und müssten über kurz oder lang den Betrieb einstellen. Gerade bei diesen Betrieben handelt es sich aber meist um Lockergesteinsabbaue, ohne nennenswertes Gefahrenpotential. Daher sollte § 108 Klein- und Kleinstbetriebe zur Gänze aus dem Regelungsregime des Mineralrohstoffgesetzes nehmen und wieder der Gewerbeordnung unterstellen.
Zu § 109 Abs 1 (Z 35):
Falls diese Bestimmung mit dem Industrieunfallrecht der GewO
1994 und des AWG übereinstimmen soll, müsste dies auf die Industrieunfälle
im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen eingeschränkt werden.
Der Begriff "Industriekatastrophe" wird aus
grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, da diese nicht näher
determiniert sind.
Auch der Begriff Unglücksfälle ist unklar, da er auch die Arbeitsunfälle umfassen könnte, was auf einen eigenen Begriffsumfang "Unfall" im Bergrecht schließen lässt.
Die vorgesehene Ausdehnung des auf jeden Bergbaubetrieb zugeschnittenen Notfallplanes auf "vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen und Unglücksfälle" geht über die Anforderungen der Richtlinie 96/82/EG weit hinaus und wird daher abgelehnt.
In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass auch das Industrieunfallrecht gemäß Novelle 2000 zur GewO 1994 nur auf interne Unfälle bezug nimmt.
Zu § 109 Abs 1 (Z 36):
Da der Berechtigte nur zur Erstellung interner Notfallpläne
(siehe auch die entsprechende Bestimmung des Abschnittes 8a der
GewO 1994) verpflichtet sein kann, könnte ihm auch nur die
Verpflichtung zur internen Führung und Organisation des
Rettungswerkes übertragen werden. Falls dies mit dieser
Bestimmung nicht beabsichtigt wäre, sondern die Bezeichnung der
verpflichteten Behörde gemeint sein sollte, müsste dies auch
zum Ausdruck gebracht werden. So wie die Bestimmung gestaltet
ist, widerspräche sie aber der EU RL 96/82/EG, da sie die
Erstellung externer Notfallpläne ausschließlich der
zuständigen Behörde zuordnet. Die Bestimmung sollte daher auf
den internen Notfallplan eingeschränkt werden.
Zu § 112 Abs 1 (Z 37 und 38):
Begrüßt wird die grundsätzliche Verlängerung der
Geltungsdauer des Gewinnungsbetriebsplanes auf 5 Jahre.
Abzulehnen ist aber die Verkürzungsmöglichkeit auf 1 Jahr durch
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, da bei den dafür
genannten sicherheitstechnischen und bergtechnischen
Erfordernissen der Betrieb selbst gefordert ist. Es würde sich
hierbei um eine übertriebene behördliche Einflussnahme auf die
Betriebsführung ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung
handeln.
Zu § 112 Abs 1:
Aufgrund des zweiten Satzes ist der BMWA nicht verpflichtet
die vorgesehene Erleichterung zu gewähren. Dies sollte aber
jedenfalls verpflichtend sein, wenn diese Kriterien vorliegen.
Hinsichtlich des Widerrufes könnte es auch zielführend sein, lediglich die Frist für die Vorlage von Gewinnungsbetriebsplänen zu verkürzen bzw diese Rechtsfolge nur dann eintreten zu lassen wenn sich die maßgeblich gewesenen Umstände für die ursprüngliche Befreiung wesentlich geändert haben. Die vorgelegte Formulierung schlösse diese Erleichterungsmöglichkeiten aber aus.
Zur Klassifizierung kleinerer Betriebsarten gemäß § 112
Abs 4:
Die Klassifizierung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit mit den
Worten "geringer Gefährlichkeit" wird aus
grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt. Die Bezeichnung
beabsichtigt zwar für diese Kategorie eine Erleichterung,
unterstellt aber damit aufgrund des Umkehrschlusses, dass demnach
alle anderen Tätigkeiten mit größerer Gefährlichkeit
behaftet sein müssen. Dieser Eindruck muss jedenfalls vermieden
werden.
Obwohl das Adjektiv "gering" dem Wort Gefährlichkeit vorangestellt wurde, lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, diese Tätigkeit laufe mit entsprechender Gefährlichkeit ab, weshalb der Gesetzgeber die Ausnahme überhaupt erst für erforderlich erachtet.
Darüber hinaus wird bei den Nachbarn derartiger Abbaubetriebe durch die Bezeichnung ein nachteiliger Eindruck erweckt, der zu einer Angstpsychose führen kann. Der Nachbar lebt daher ständig in der Angst, mit dem nachbarlichen Betrieb wäre ein Gefahrenpotential verbunden, das es abzuwehren gilt. Aus diesen Existenzängsten würde er sich daher gezwungen sehen, gegen die Aufnahme des Betriebes bzw gegen den Verbleib des Betriebes nachdrücklich aufzutreten.
Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht daher von der gewählten Bezeichnung Abstand zu nehmen, zB durch Verwendung der unverfänglichen Bezeichnung "Bergbau im Sinne dieser Bestimmung" und in der Folge diesen Bergbau (in einem Klammerausdruck) näherhin als "Bergbau nach § 112 Abs 4" zu bezeichnen.
Bezeichnungen, die einen Schluss auf die Größe oder die Leistungsfähigkeit dieser Betriebsarten vermitteln, werden als nicht zielführend angesehen, da dies im Zweifelsfall zu widersprechender Beurteilung Anlass gäbe. Es wird daher gebeten, eine unverfängliche Bezeichnung für die Klassifizierung zu wählen. Die Änderung der Bezeichnung müsste sodann im gesamten Änderungsvorschlag berücksichtigt werden, worauf im Einzelnen in der Stellungnahme nicht mehr hingewiesen wird.
Zu § 112 Abs 4:
Die Einführung der Kategorie "Bergbaue geringer
Gefährlichkeit" wird abgelehnt. Die Verlängerung der Dauer
auf fünf Jahre ist ausreichend und braucht nicht im Einzelfall
verlängert werden.
Zu § 112 Abs 4 Z 1:
Die Definition des Bergbaues nach § 112 Abs 4 ist zu eng
gefasst. Wenn schon die Ansicht vertreten werden sollte, dass die
Durchführung regelmäßiger Sprengtätigkeiten das Maß der
geringen Gefährlichkeit überschreitet, so ist nicht
verständlich, warum eine Motorleistung von mehr als 1 MW einen
höheren Grad der Gefährlichkeit darstellt, als ein
Maschinenpark mit einer Gesamtleistung von mehr als 1 MW. Es
sollte daher überlegt werden, die Z 2 ersatzlos zu streichen.
Die Unterscheidung für diese Betriebsarten ist positiv zu bewerten. Jedoch sind die aus einer solchen Beurteilung resultierenden Erleichterungen zu wenig weitreichend bzw die noch immer zu erfüllenden Anforderungen zu hoch. Dies betrifft beispielsweise die Voraussetzungen für verantwortliche Personen oder die Verpflichtung zur Erstellung von Rettungsplänen.
Es ist denkbar, dass bei diesen Betrieben ein Mal im Jahr eine Sprengung erforderlich sein könnte. Es muss daher vermieden werden, dass dies als regelmäßig anzusehen ist.
Zu § 112 Abs 4 Z 2:
Die Formulierung weist auf die im Abbau verwendeten Geräte
hin und nimmt als Kriterien für allfällige Erleichterungen
derselben die Motorleistung. Durch die Wortwahl
"Geräte" wären Teile von Bergbauanlagen für die
Klassifizierung dieser Betriebe jedenfalls ausgeschlossen, da es
sich hiebei lediglich um immobiles Zubehör handeln kann. Sollen
die Erleichterungen Relevanz für den Arbeitnehmerschutz haben,
wären andere Kriterien erforderlich, als wenn der Umweltschutz
ausschlaggebend sein soll. Nach Auffassung der WKÖ wäre es
zielführender, auf die Leistung der Verbrennungskraftmaschinen
abzustellen, wenn der Arbeitnehmerschutz im Vordergrund stünde.
Sollte aber der Umfang der bewegten Masse des mineralischen
Rohstoffes als Kriterium dienen, müsste die elektrische
Motorleistung der Förderbänder ins Auge gefasst werden, was
eine bessere Beurteilungsgrundlage böte.
Hinsichtlich der Leistungsangabe sollte von der Angabe in Kilowatt Abstand genommen werden. Hiedurch entsteht eine Maßzahl (1000) die sehr hoch wirkt, während die akkumulierte Leistung für die Betriebe eher an der untersten Grenze der Wirtschaftlichkeit liegt. Als Einheit sollte daher die Größe Megawatt(MW) gewählt werden. Um der Realität der wirtschaftlich zu führenden Betriebe im Sinne des § 112 Abs 4 eher entgegen zu kommen, sollte die Maßzahl auf zwei angehoben werden.
Zu § 112 Abs 4 Z 3:
Es sollte klargestellt werden, dass die üblicherweise
auftretende geringfügige Änderung des Grundwasserspiegels als
Folge einer genehmigten Abbautätigkeit nicht als
"planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels"
anzusehen ist.
Zu § 113 Abs 1 Z 5:
Die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche
und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des
Abbaus samt Angaben über die für diese Maßnahmen
erforderlichen Kosten lässt die Frage offen, wie exakt diese
Angaben sein müssen. Gerade aufgrund der Kommunalabgabe könnten
die Gemeinden versucht sein, besonders kostspielige Varianten zu
verlangen. In der Praxis kommt es oftmals noch während der
Betriebszeit eines Abbaus zur Änderung der Nachnutzung laut
Flächenwidmungsplan. Insgesamt wird die Genauigkeit solcher
Angaben wohl sehr gering sein. Zusätzlich waren in der
Anfangsphase eines Betriebes nicht unwesentliche Kapazitäten
für die Erstellung eines Abschlussbetriebsplanes samt
entsprechenden landschaftsplanerischen und ähnlichen Unterlagen
erforderlich. Hier wäre eine mit der betroffenen Gemeinde
akkordierte Zielvorstellung anlässlich des Beginns einer
Gewinnung sinnvoller.
Zu § 116 Abs 4 (Z 43):
Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Einbeziehung der
Ziffer 8. Sie stellt kein subjektiv-öffentliches Interesse
dar, welches von Nachbarn geltend gemacht werden dürfte. Ebenso
Z 5, zumal der Schutz von Personen gegen Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit und gegen unzumutbare Belästigungen
ohnedies bereits durch die Z 6 abgedeckt wird. Die Beurteilung
dieser Fragen sollte Sachverständigen und nicht den Nachbarn
überlassen werden.
Zu § 116 Abs 11 (Z 47):
Die Sicherheitsleistung nach dieser Bestimmung wird mit aller
Entschiedenheit abgelehnt, weil sie praktisch eine Neubewertung
der bergmännischen Betriebswirtschaftslehre bedeuten würde. Das
Bergbauunternehmen müsste nämlich in jeder Projektphase das
Kapital für sämtliche Erschließungsmaßnahmen bereit halten
ohne Rechtssicherheit für sein Gesamtprojekt zu haben.
Bei jeder Betriebsplanverhandlung wäre der Druck auf den
Konsenswerber noch größer als bisher, sich durch kostspielige
Kompromisse mit den Parteien zu arrangieren, weil die Behörde
bei entsprechendem Druck der Parteien solche
Sicherheitsleistungen verlangen wird.
Einerseits ist diese Sicherheitsleistung für den Unternehmer mit hohen Kosten verbunden, andererseits wird es bei der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften zu höchst unterschiedlichen Vorgangsweisen kommen. Ungleichbehandlungen von Betrieben sind somit vorprogrammiert.
Die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen sollte nicht nur dann entfallen, wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben wurde, sondern bereits dann, wenn von den weiteren Genehmigungsbehörden Gesetze anzuwenden waren, die derartige Sicherheitsleistungen vorsehen und die Behörden aber davon Abstand genommen haben. Wenn nämlich die zuständige Behörde die Notwendigkeit von Sicherheitsleistungen nicht sieht, sollte die Montanbehörde nicht als "vorsorgendere" Behörde in Erscheinung treten dürfen. Darüber hinaus sollten bei Inangriffnahme des Abbaues nicht sofort die Sicherheitsleistungen für den gesamten Abbau zu erbringen sein, sondern nur in dem Ausmaß, wie dies den Abbauetappen entspricht. Bankgarantien und andere Ansparformen etwa nach Versicherungsprinzip sollten auch als Sicherheitsleistungen akzeptiert werden.
Es wäre grundsätzlich zu klären, innerhalb welchen Zeitraumes die Behörde die Rückzahlungen zu leisten hat, andernfalls diese Beträge monatelang ausständig sein dürften.
Zu § 119 Abs 8, Entfall der abgesonderten
Betriebsbewilligung:
Durch das Instrument der abgesonderten Betriebsbewilligung im
Verfahren zur Bewilligung der Bergbauanlagen wird einerseits die
Anzahl der Genehmigungsverfahren verdoppelt, andererseits darf
der Probebetrieb nur dann abgewickelt werden, wenn der Bescheid
mit dem die Errichtung bewilligt wird in Kraft getreten ist.
Durch Berufungen der Nachbarn konnte daher das Inkrafttreten der
Errichtungsgenehmigungen aufgeschoben werden und die behaupteten
Gefahren konnten anlässlich eines Probebetriebes weder widerlegt
noch bestätigt werden. Aus diesem Grund wurde durch die GewRNov
1992 diese Möglichkeit gestrichen und durch den Versuchsbetrieb
des § 354 ersetzt, der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als
ein Schritt zur Sachverhaltsfeststellung vorgenommen werden kann.
Es wird daher gebeten, dieser Rechtsentwicklung im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nachzukommen und den Betriebsbewilligungsvorbehalt ersatzlos zu streichen.
Zu § 121, Anpassung an die Richtlinie über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(IPPC-Recht):
Zur Umsetzung im MinroG bestehen grundsätzlich mehrere
Möglichkeiten. Aus der Sicht der Verwaltungs- und
Gesetzgebungsvereinfachung wird lediglich eine Variante als die
zielführende angesehen, nämlich die des Verweises auf die
entsprechenden Regelungen in der GewO 1994. Diese hat den Vorteil
der Übernahme einer bereits vom Parlament akzeptierten Lösung,
böte den Vorteil der gleichartigen Auslegung wie zum
Gewerberecht und bedarf keiner eigenständigen Veränderung,
sollte sich das Gemeinschaftsrecht verändern (was bereits
eingeleitet ist und aufgrund der Komitologie ständig
weiterentwickelt werden wird. Aus diesem Grund sollte § 121
MinroG auf die neue Rechtslage angeglichen werden.
Als Umsetzung der EU-RL über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) sollte auf § 77a, 81a, 81b, 81c sowie auf den Anhang 3 und 4 und hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorkehrungen auf § 356a verwiesen werden.
Dies gilt insbesondere für die im Anhang I der RL 96/61 EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ABl Nr 257/96 angeführten Aufbereitungsanlagen.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat in der jüngeren Vergangenheit erkannt, dass die Abkoppelung des MinroG vom gewerblichen Anlagenrecht ständig zu Schwierigkeiten bei der verfahrensrechtlichen Abwicklung und somit zu der Gefahr der leichteren Fehleranfälligkeit geführt hat. Dadurch werden derartige Bescheide leichter bekämpfbar und die Rechtssicherheit leidet. Das MinroG sollte daher sehr eng mit dem Betriebsanlagenrecht harmonisiert werden, wodurch die konzentrierten Verfahren für die Aufbereitungsanlagen, die sehr eng mit den Weiterverarbeitungs- und Veredelungsanlagen verbunden sind, einfacher abgewickelt werden könnten.
Sollte aus unerklärlichen Gründen im MinroG trotzdem das gesamte IPPC-Recht inkorporiert werden müssen, wird auf folgende Unstimmigkeiten im Detail hingewiesen.
Zu § 121:
Die Worte "oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der
Aufbereitungsanlage" sind zu streichen, da das
Erscheinungsbild der Aufbereitungsanlage kein zwingendes
Beurteilungskriterium für die Genehmigung von Anlage 3 - Anlagen
sind.
Zu § 121 Abs 4:
Es stellt sich die Frage, was eine Auflage ist, die über den
Stand der Technik hinausgehend ist.
Zu § 121 Abs 6:
Das Erscheinungsbild der Aufbereitungsanlage ist kein
zwingendes Beurteilungskriterium für die Genehmigung von
Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnungsnovelle 2000
angeführt sind. Dem gemäß enthalten auch die Bestimmungen des
§ 77a Abs 1 und Abs 2 GewO bei der Aufzählung der
Genehmigungsaspekte keinen Hinweis auf das Erscheinungsbild
derartiger Anlagen.
Die Worte "oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage" wären daher ersatzlos zu streichen.
Weiters ist wohl davon auszugehen, dass die in diesem Absatz angesprochenen Aufbereitungsanlagen nicht der Anlage 3 zur GewO 1994 und damit der GewO unterliegen, sondern wie in den vorstehenden Absätzen formuliert in der Anlage 3 zur GewO lediglich beschrieben sind.
Zu § 121 Abs 7:
Es ist nicht verständlich, warum über die Genehmigung von
Aufbereitungsanlagen, die in der Anlage 3 zur GewO angeführt
sind, der Landeshauptmann in erster Instanz entscheiden sollte.
Falls nämlich nach der Aufbereitungsanlage eine IPPC-pflichtige
Veredelungsanlage oder Weiterverarbeitungsanlage folgen sollte,
würde diese von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.
Aus diesem Grunde sollte auch die Aufbereitungsanlage in die
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallen.
Zu § 121 Abs 8:
Entsprechend der Stellungnahme zu § 121 Abs 6, wären auch
in diesem Absatz die Worte "oder zum Schutz des
Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage" ersatzlos zu
streichen.
Zu § 121b Abs 2 Z 3:
Die Zulässigkeit der Neufestsetzung von Emissionsgrenzwerten
vor Ablauf der 10-Jahresfrist stellt eine unnötige
Überreglementierung dar, da für die durch den Betrieb der
Anlage verursachte Umweltverschmutzung bereits ausreichende
Vorkehrungen im Bergbau-Anlagenrecht bestehen.
Zu § 121d Abs 1, letzter Satz:
Dem Bewilligungswerber wird die Verpflichtung aufgetragen,
dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Grundzüge des Projektes
im voraus anzuzeigen, falls das WRG mit anzuwenden ist. Diese
behördeninterne Aufgabe, dem Bewilligungswerber aufzulegen, wird
abgelehnt, da dies zu Missverständnissen und
Kompetenzstreitigkeiten mit zwei verschiedenen Verfahren
nach Mineralrohstoffgesetz und Wasserrechtsgesetz führen
könnte. Die Verfahrensleitbehörde sollte die Verständigungen,
falls sie überhaupt als erforderlich angesehen wird. Das
IPPC-Recht der Gemeinschaft verlangt dies nicht.
Zu § 125 Abs 1 und 2:
Grundsätzlich sollten fünf Mehrfachbestellungen möglich
sein, da schon bisher die Erfahrung gezeigt hat, dass
Mehrfachbestellungen durchaus unter Einhaltung aller Vorschriften
und Sicherheitsstandards möglich sind und es zu keinerlei
Einbußen bei der Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen
Personen kommt.
Zu § 125 Abs 3:
Angeregt wird die Verlängerung der Vertretungsdauer auf acht
Wochen, um dem Bergbauberechtigten den organisatorischen
Spielraum im Sinne einer Deregulierung etwas zu vergrößern.
Bei Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 127 für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erfüllen, ist im Falle der Vertretung des Betriebsleiters die Begrenzung der Vertretungsdauer mit 3 Monaten unseres Erachtens durchaus entbehrlich. Denn wenn der in Betracht kommende Vertreter schon die Eignung des Betriebsleiters besitzt, ist es unverständlich, dass der Vertreter bei einer durchaus möglichen Bestellung zum Betriebsleiter zwar seine Funktion unbefristet ausüben darf, den Betriebsleiter jedoch nur 3 Monate vertreten dürfte.
Der letzte Satz dieser Bestimmung wäre daher in der Form zu ändern, dass die Behörde über Ansuchen des Bergbauberechtigten im Einzelfall die Zeitdauer der Vertretung auf 4 Monate verlängern kann. Die Festlegung von Voraussetzungen für diese Verlängerung soll entfallen.
Zu § 127 Abs 2:
Bei den Betrieben iSd § 112 Abs 4 sind überwiegend nur
wenige Dienstnehmer beschäftigt und darüber hinaus auch noch
meist Familienangehörige. Gerade in diesem Zusammenhang sind
noch viel weitergehendere Erleichterungen erforderlich.
Insbesondere müssen auch allfällige einschlägige Kurse mit
einer max Dauer von zwei Wochen für die Ausbildung ausreichen.
Außerdem sollte ähnlich wie im Gewerberecht auch die
Möglichkeit der Erlangung einer Nachsicht bei Vorliegen
hinreichend tatsächlicher Kenntnisse möglich sein, ohne dass
der Zugang über die formelle Ausbildung nachgewiesen werden
muss.
Zu § 127 Abs 4:
Für die Anerkennung zum Betriebsleiter bzw Betriebsaufseher
ist bei Fehlen der entsprechenden Vorbildung eine mindestens
fünfjährige einschlägige Praxis notwendig. Für Betriebe, in
denen etwa ein Steinbruch nur einen relativ kleinen Bereich des
Hauptbetriebes darstellt, zB für ein Chemiewerk, ist es
praktisch nicht möglich, einen absolvierten Montanisten zu
beschäftigen. Im Fall eines unvorhergesehenen Abganges eines von
der Montanbehörde anerkannten Betriebsleiters bzw -aufsehers ist
es unmöglich, diese Stelle kurzfristig nach zu besetzen. Die
einschlägige Praxis sollte daher auf wenigstens zwei Jahre
reduziert werden, zumindest dann, wenn eine technische
Hochschulausbildung (zB Maschinenbau, Verfahrenstechnik uä) und
eine einschlägige Praxis gegeben ist.
Zu § 128 Abs 2:
Diese Gesetzesstelle ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Entwurfes, ungeachtet dessen schlägt die Wirtschaftskammer
Österreich eine Änderung vor, wonach die Vorlage von
unbeglaubigten Kopien oder Ausfertigungen der Nachweise genügen
sollen. Nur bei berechtigtem Zweifel am Inhalt der Abschriften
oder Ablichtungen soll die Behörde die Vorlage der Unterlagen im
Original oder in Form beglaubigter Abschriften oder Ablichtungen
verlangen können.
Zu § 129:
Entsprechend früheren Erläuterungen des Ministeriums soll
auf Wunsch der Länder, um derzeit angeblich herrschende
Zuständigkeitsprobleme zu beseitigen, die ausschließliche
Zuständigkeit zur Bestellung von Betriebsleitern und
Betriebsaufsehern beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
liegen.
Zu § 132:
Neben der Möglichkeit zur weiteren Ausübung soll parallel
dazu auch eine angemessene Frist zugestanden werden, binnen der
eine verantwortliche Person nachbesetzt werden kann (ähnlich wie
§ 39 GewO 1994, betreffend den gewerberechtlichen
Geschäftsführer).
Der Unterschied zur bisherigen Regelung besteht lediglich darin, dass die Ausstellung eines Bescheides über die Anerkennung der verantwortlichen Person bei Vorliegen aller Voraussetzungen entfällt. Die diesbezügliche Deregulierung kommt demnach nur der Behörde zugute. Für den Bergbauberechtigten ändert sich in diesem Zusammenhang nichts. Insbesondere bleibt der enge Bestellspielraum des Bergbauberechtigten unverändert. Eine stärkere Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Betriebsaufsehers auf den Bergbauberechtigten, verbunden mit einer größeren Freiheit bei der Auswahl der verantwortlichen Personen, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurf nicht erkennen.
Im übrigen wäre im Falle einer Anhebung der maximal zulässigen Dauer einer Vertretung des Betriebsleiters auch die Frist für die Neubestellung des Betriebsleiters im Falle des § 132 Abs 1 auf 4 Monate anzuheben.
Das im Entwurf vorgesehene Verbot einer Doppelfunktion als Betriebsleiter oder Betriebsaufsicht und als verantwortlicher Markscheider ein typisches Beispiel für eine Anlassgesetzgebung, basierend auf dem Unglück von Lassing bedeutet, dass ein Absolvent der Fachrichtung Bergwesen als Betriebsleiter oder Betriebsaufsicht in keinem Falle, demnach auch nicht bei einem Betrieb iSd § 112 Abs 4, die Aufgabe des verantwortlichen Markscheiders zusätzlich wahrnehmen dürfte. Diese Festlegung ist als eine überschießende Reaktion auf dieses bedauerliche Ereignis in Lassing zu werten und lässt eine Überprüfung der weiteren Sinnhaftigkeit von Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet des Vermessungswesens und Markscheidewesens bei der Ausbildung von Diplom-Bergingenieuren an der Montanuniversität Leoben als geboten erscheinen.
Zu § 135 Abs 1:
Vorgeschlagen wird die Aufnahme einer Bestimmung, die es in
Einzelfällen dem Bergbauberechtigten ermöglicht, unter
bestimmten Voraussetzungen seinen bestellten Markscheider auch
als Betriebsleiter zu bestellen.
Das Verbot der Personalunion des Markscheiders mit verantwortlichen Personen (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmen) ist nicht verständlich, da sie für die Betriebe eine unbegründete Verschlechterung darstellt.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders stellt für die rund 200 niederösterreichischen gewerblichen Gewinnungsbetriebe ein großes Problem dar, da es in Niederösterreich nur einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen gibt. In Oberösterreich sind es drei. Der Bedarf an Markscheidern kann daher nicht abgedeckt werden, die Preise für diese Dienstleistung sind wegen der großen Nachfrage daher enorm. Die Kosten für die Betriebe sind erdrückend. Eine Lockerung wäre daher vergleichbar der Lohnnebenkostensenkung unbedingt geboten.
Bei Bergbaubetrieben iSd § 112 Abs 4, sollte es daher zulässig sein, dass die Funktion eines verantwortlichen Markscheiders nicht nur von Personen im Sinne des § 138 ausgeübt werden kann, sonder auch von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Geologen oder einschlägigen Technischen Büros. Die Landesinnung der Baugewerbe fordert in diesem Zusammenhang auch, dass Baumeister, wie bisher, als Markscheider im Sinne dieser Bestimmung tätig werden dürfen.
Zu § 135 Abs 2:
Auch für die Bestellung des Markscheiders soll die bloße
Bekanntgabe genügen. Falls jedoch an einer bescheidmäßigen
Bestellung festgehalten werden sollte, müsste ebenfalls geregelt
werden, dass der Markscheider seine Tätigkeit ab dem Einlangen
des Ansuchens bei der Behörde aufschiebend und bedingt bis zur
rechtskräftigen bescheidmäßigen Genehmigung aufnehmen kann.
Damit können Verzögerungen verhindert werden.
Zu § 149, Rückübereignung:
Auszugehen ist von der Judikatur des VfGH zum
Rückübereignungsanspruch im Fall "zweckverfehlter
Enteignungen". Bekanntlich hat der VfGH in drei
Erkenntnissen aus 1980 (VfSlg 8980, 8981 und 8982) erstmals
ausgesprochen, dass in der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG auch
die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall zugrunde
gelegt sei, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als
Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt
wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es weil er
nicht in dem ursprünglich beabsichtigen Umfang verwirklicht
wird. Da sich der Anspruch unmittelbar aus der Verfassung ergibt,
bedarf es nach Ansicht des VfGH keiner ausdrücklichen Regelung
auf einfachgesetzlicher Ebene.
Hinsichtlich des contrarius actus zur Enteignung von Grundstücken für Bergbauzwecke, sind folgende Überlegungen angebracht:
Dies ist aus Sicht des Grundrechtsschutzes durchaus nachvollziehbar. Problematisch ist aber die zeitliche Dimension des Rückgabeanspruchs. Der VfGH führte dazu schon in VfSlg 8981 folgendes aus:
"Auch der Verfassungsgerichtshof ist aber der Meinung, daß die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich ist. So ist es insbesondere zulässig zu regeln, daß der Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängigmachung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, geltend machen kann; ohne eine solche Regelung könnte ein solcher Antrag unbefristet gestellt werden, da in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung ... nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht."
Das MinroG sieht in § 149 Eigentumsbeschränkungen und Enteignungen bezüglich der für den Bergbau notwendigen Grundstücke oder Grundstücksteile vor. Nähere Regelungen für den Fall, dass der Enteignungszweck nicht erreicht wird, enthält das MinroG nicht. Es besteht somit in einem solchen Fall nach der dargestellten Judikatur ein zeitlich nicht begrenzter Rückübereignungsanspruch.
Daher besteht auch bei lange zurückliegenden Enteignungen die Möglichkeit, dass der Rechtsnachfolger des seinerzeit Enteigneten erfolgreich die Rückstellung des enteigneten Guts verlangt, wenn das Projekt, das Anlass für die Enteignung war, - aus welchen Gründen auch immer - nicht realisiert wurde. Dies hat insbesondere im Fall bergrechtlicher Enteignungen (bzw Eigentumsbeschränkungen) gravierende Konsequenzen: Der Enteignungsvorgang kann schon vor Jahrzehnten, in extremis vor Jahrhunderten erfolgt sein. Auch ist die Frage, ob der Enteignungszweck jemals erreicht wurde) (oder allenfalls noch erreicht werden kann) nicht immer leicht zu beantworten. Eine nähere Regelung im MinroG würde daher dem Rechtsfrieden dienen.
Anders als im MinroG hat der Gesetzgeber in anderen Materiengesetzen auf die Judikatur des VfGH reagiert und Regelungen geschaffen, die eine Eingrenzung des Rückgabeanspruchs bewirken. Hinzuweisen ist ua auf § 20a Abs 1 Bundesstraßengesetz, § 27 Abfallwirtschaftsgesetz und § 6 Abs 4 Hochleistungsstreckengesetz. Der VfGH hat nicht nur die Zulässigkeit solcher Regelungen bejaht, sondern sogar ausdrücklich festgehalten, dass diese dem Interesse der Rechtssicherheit dienen können (zuletzt VfGH 15.3.2000, B 1856/98).
Die Grenzen einer solchen Regelung hat der Gerichtshof hingegen in dem Erkenntnis VfSlg 13744/1994 aufgezeigt: § 18 Abs 4 OÖ BauO normierte die Verpflichtung, im Falle der Rückwidmung von Verkehrsflächen zuvor abgetretene Grundflächen dem früheren Eigentümer bzw dessen Rechtsnachfolger anzubieten. § 18 Abs 7 OÖ BauO schloss diese Verpflichtung aber aus, wenn seit der Abtretung mehr als 30 Jahre vergangen waren. Der VfGH kam zum Ergebnis, dass es denkbar sei, dass die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszwecks länger als 30 Jahre dauere, ohne dass dies sachwidrig wäre. Möglich sei daher, dass ein Zurückstellungsanspruch überhaupt erst nach Ablauf einer zur Verwirklichung des mit der Enteignung verbundenen Zwecks angemessenen Frist entstehen könne. Dies könne dazu führen, dass zur Geltendmachung eines Zurückstellungsanspruches nur eine unvertretbar kurze Zeit zur Verfügung stehe oder der Eigentümer seinen Anspruch überhaupt nicht mehr geltend machen könne.)
Verfassungsrechtlich geboten ist somit eine angemessene Frist, die grundsätzlich nicht vor Kenntnis des Enteigneten von der Zweckverfehlung zu laufen beginnen darf. Daneben ist freilich - im Interesse der Rechtssicherheit - die Normierung einer absoluten Frist zulässig, wenn gleichzeitig auch dem Enteigner eine Frist für die Realisierung des Vorhabens gesetzt wird.
Der nachstehende Vorschlag einer Novellenbestimmung gewährleistet, dass einerseits dem Bergbauunternehmen eine entsprechend lange Vorlaufzeit zur Verfügung steht, um die Detailplanung und Vorbereitung der Rohstoffgewinnung durchführen zu können, ohne einen Rückforderungsanspruch auszulösen. Andererseits steht dem Enteigneten bzw Eigentümer des belasteten Grundstücks ein ausreichend langer Zeitraum für die Geltendmachung seiner Rechte zur Verfügung.
Weiters soll im Interesse der Rechtssicherheit auch eine Regelung für bisherige Enteignungen geschaffen werden. Unbillig wäre es hier, bei der Fristberechnung auf den seinerzeitigen Enteignungszeitpunkt abzustellen, da dies sämtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in länger zurückliegenden Enteignungsverfahren haben, zum Erlöschen bringen könnte, dies unabhängig davon, ob dem Rückforderungsberechtigten bislang eine effektive Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Rechte offen stand oder nicht. Sachgerecht erscheint es aber, den Anspruch dann auszuschließen, wenn er in der Vergangenheit bereits 15 Jahre lang bestand und nicht geltend gemacht wurde. Die Betroffenen sind damit ohnedies aus Rechtsschutzüberlegungen deutlich besser gestellt als sie es in Hinkunft wären).
Nach § 151 sollte folgender § 151a eingefügt werden:
"§ 151a (1) Wurde zu Zwecken des Bergbaus die zwangsweise Grundüberlassung oder die Übertragung ins Eigentum angeordnet, hat der Bergbauberechtigte das Grundstück innerhalb von 15 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides einer diesem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen.
(2) Nach ungenütztem Verstreichen der im Abs 1 genannten Frist kann der Grundeigentümer die Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes begehren. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten, spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird.
(3) Macht der Bergbauberechtigte glaubhaft, dass die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Bergbaus unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Bergbauberechtigten an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(4) § 20a Abs 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß."
Hiezu bedarf es allerdings einer Übergangsbestimmung, die wie folgt zu fassen wäre:
Artikel xx
"§ 151a ist auch auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeordnet wurden. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung oder auf Rückübereignung jedoch, wenn bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für den Grundeigentümer oder Enteigneten offenkundig war, dass das Grundstück keiner Verwendung für Zwecke des Bergbaus zugeführt wird und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bzw auf Rückübereignung gestellt wurde."
Zu § 153 Abs 2:
Die Bestimmung, dass "die Bewilligung als erteilt gilt,
wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von
der Behörde versagt wird", soll grundsätzlich aufrecht
erhalten werden. Zielführender wäre die Abänderung der
Bestimmung insofern, als die Bewilligung dann als erteilt gilt,
wenn nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der
Behörde das Erfordernis der Bewilligungspflicht
ausgesprochen würde, der umgehend nachgekommen werden sollte
(vergleichbar der Bestimmung des § 138 Abs 2 WRG).
Zu § 156 Abs 4:
Diese Änderung sollte ersatzlos gestrichen werden.
Genehmigungen für Reservefelder dienen dem Bergbauberechtigten
zur Freihaltung seiner Rohstoffreserven vor fremder Nutzung und
sind ein wesentliches Merkmal für die Sicherung der
Rohstoffversorgung. Diese ist bekanntlich eine langfristige
Angelegenheit. Die großen Rohstoffunternehmen gehen in ihrer
Planung von 50 Jahren Versorgung aus. Allenfalls könnte daher
die Frist auf 50 Jahre angehoben werden.
Zu § 171 Abs 1 und 2:
Aus den Bestimmungen der §§ 170 und 171 treten des öfteren
Auslegungsprobleme dann auf, wenn ein Bergbaubetrieb mehrere
Abbaue aufweist, in denen nach Betriebsstätten getrennt
bergfreie und grundeigene mineralische Rohstoffe gewonnen werden.
Es wird daher vorgeschlagen, in solchen Fällen über Antrag des
Bergbauberechtigten die ausschließliche Zuständigkeit einer
Behörde, dh die Zusammenlegung von Zuständigkeiten im Interesse
der Einfachheit, Sparsamkeit, Effizienzsteigerung und
Wirtschaftlichkeit, feststellen zu lassen.
Da mit der Neuregelung in § 171 Abs 1 für den Landeshauptmann keine Kompetenz gemäß § 171 Abs 2 Z 1 bleibt, ist konsequenterweise auch für den § 171 Abs 2 Z 2 die Frage zu stellen, ob die im Entwurf vorgesehene Regelung nicht auch auf die Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, ausgedehnt werden soll. In diesem Falle wäre allerdings der § 171 Abs 2 zur Gänze zu streichen. Es wird jedoch gebeten, die Zuständigkeitsbereiche des Landeshauptmannes zu erhalten.
Zu § 174 Abs 1:
Diese Änderung ist zu streichen. Der Begriff
"Gewinnungsbetriebsplanwesen" ist durch den bestehenden
Begriff "Bergbauberechtigungswesen" abgedeckt.
Zu § 174 Abs 2:
Die Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Erstellung von
Produktionsstatistiken ist abzulehnen. Alle Unternehmen,
Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen sowie unternehmerische
Teilorganisationen (Betriebe oder nach EU-Definition:
fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene genannt), die eine den
Wirtschaftszweigen "Bergbau und Gewinnung von Steinen und
Erden", "Sachgütererzeugung", "Energie- und
Wasserversorgung" sowie "Bauwesen", der Systematik
der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 1995
entsprechende Tätigkeiten ausüben oder eine mit diesen
Tätigkeiten verbundene Dienstleistung erbringen, sind ohnehin im
Sinne des § 2 Abs 2 und 3 des BG über die Bundesstatistik,
BGBl 91/1965 idF BGBl 390/1994 und der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 19.12.1995,
BGBl 826/1995 idF vom 19.9.1997, BGBl 271/1997 für die
Konjunkturstatistik/produzierender Bereich meldepflichtig. Diese
Statistik müsste weiterhin als ausschließliche Grundlage
ausreichend sein.
Zu § 175 Abs 1:
Ob eine jährliche Überwachungsverpflichtung in allen
Fällen gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft. Es sollen
zumindest Ausnahmen aufgenommen werden bzw längere Intervalle
für jene Gewinnungen zulässig sein, wo aufgrund mangelnder
Gefahrenmomente das doch sehr kurze Überprüfungsintervall nicht
notwendig ist.
Zu § 176: Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen
Im § 176 ist vorgesehen, dass die gesetzlichen
Interessenvertretungen die Behörden bei Erfüllung ihrer
Aufgaben unterstützen und dass die Behörden bei der
Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit Bedacht zu
nehmen haben. Es wurde jedoch vom Gesetzgeber (so wie ehemals
beim Berggesetz 1975) übersehen, dass die Behörde ein Register
zu führen hat, wobei die Daten den Wirtschaftkammern - analog §
365 f GewO 1994 übermittelt werden sollen.
Die Wirtschaftskammer Österreich übermittelt daher hiezu einen Textvorschlag:
§ ....... Montanregister
(1) Dezentrale Register
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis (Montanregister) zu führen, in das natürliche Personen und andere Rechtsträger einzutragen sind, das automationsunterstützt zu führen ist.
(2) Zentrales Register
Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Register einzurichten, in dem die in die dezentralen Register einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Registern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.
(3) Daten
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle Rechtsträger und natürliche Personen in das Montanregister einzutragen, die eine Berechtigung nach diesem Gesetz erlangen.
1. Gewinnungsberechtigter, die Firma und die Firmenbuchnummer, bei natürlichen Personen - Familienname und Vorname, akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen, Geburtsdatum, das Geschlecht, der Geburtsort, die Wohnanschrift, die Staatsangehörigkeit, die Sozialversicherungsnummer
2. die Rechtsform
3. die genaue Bezeichnung des Abbaues,
4. den Standort der Abbaustätte, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe (mind. Postleitzahl und Gemeindenamen),
5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Berechtigung,
6. Nachsichtsvermerke,
7. Insolvenzvermerke,
8. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter,
9. Beginn und Ende der Funktion als Bergbauberechtigter, Betriebsleiter, Bergbaubevollmächtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Betriebsleiter,
10. die Art des Fortbetriebes.
(4) Erteilung von Auskünften
1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die oben genannten Daten jedermann aus dem zentralen Montanregister Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über Insolvenzvermerke und Gründe für die Endigung einer Berechtigung, sowie für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter darf keine Auskunft erteilt werden.
2. Der Wirtschaftskammer Österreich sind die in dem Montanregister einzutragenden Daten inkl Änderungen zu übermitteln und unbeschränkt Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
3. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in die Montanregister einzutragenden Daten aus dem zentralen Montanregister zu erteilen.
4. Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich angebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muss stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.
Zu § 179 Abs 3, fünfter Satz:
Die Ausdehnung auf den Schutz fremder Sachen führt zu einer
kaum abschätzbaren Verteuerung für eventuelle Vorkehrungen,
für die von der Behörde vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen,
die für den Unternehmer nicht kalkulierbar waren. Das Zivilrecht
sieht hier ausreichende Schadenersatzregelungen vor, weshalb der
Sachenschutz dem Bergbauberechtigten überlassen bleiben sollte.
Die Änderung wird daher abgelehnt.
Zu § 179 Abs 5:
Diese Bestimmung wird grundsätzlich abgelehnt. Bei Gefahr im
Verzug, wenn keine Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen
werden, sieht das österreichische Recht entsprechende
Vorschriften vor. Auch die Ersatzvornahme ist entsprechend
geregelt. Sichergestellt müsste allenfalls sein, dass nur soweit
zum Kostenersatz verpflichtet werden darf, als es gesetzlich
vorgesehen ist, weshalb eine entsprechend genaue Determinierung
erforderlich wäre. Die Bestimmungen über Zwangs- und
Sicherheitsmaßnahmen sind insgesamt höchst kompliziert und
sollten in Anlehnung an § 360 GewO vereinfacht werden.
Zu § 185 Abs 3:
Die freie Zugänglichkeit zu den Vormerkungen und
Übersichtskarten über das INTERNET für jedermann wird
abgelehnt, da aus dem Entwurf nicht ersichtlich ist, ob der
Zugang lediglich beschränkt oder total frei sein soll und warum
jedermann ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses über das
INTERNET betriebsinterne Unterlagen einsehen können sollte. Nur
bestimmte Personen und die Behörden sollten Zugang über
INTERNET zu diesen Unterlagen erhalten. Die Mindestanforderungen
an die Verordnung müssen aufgrund des Legalitätsprinzips des
Art 18 Abs 1 B-VG schon im Gesetz vorgegeben sein, andernfalls
eine formalgesetzliche Delegation vorläge.
Die derzeit geltende taxative Aufzählung ist eindeutiger und sollte beibehalten werden. Aufzunehmen wäre die Verpflichtung der Behörde, die automationsunterstützt hergestellten, geführten und aufbereiteten Daten auch in der vom Unternehmen angebotenen Form anzunehmen.
Zu § 187:
Derzeit laufen Gespräche über eine Neuordnung des
Grubenrettungswesens. Zweckmäßigerweise sollte der Ausgang
dieser Diskussionen vor der Festlegung neuer Regelungen für das
Grubenrettungswesen abgewartet werden, um eine neuerliche
Novellierung innerhalb kürzester Zeit zu vermeiden. Insbesondere
wird darauf hingewiesen, dass eine Neuregelung dieses
Rechtsinstituts sowohl das innerbetriebliche als auch das
überbetriebliche Rettungswesen beachten muss. Eine allfällige
Regelung dieses Bereichs sollte sich ausschließlich auf
untertägige Bergbaue, und nicht auch auf unter- und obertägige
bzw sich wechselseitig beeinflussende Bergbaue, beziehen.
Die Bergbauberechtigten oder Nutzer von Grubenbauen von stillgelegten Bergbauen haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management udgl oder ersatzweise durch finanzielle Mittel beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages zum Grubenrettungswesen verordnet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse; insbesondere sollten bestehende Leistungen zur Grubenrettung berücksichtigt werden .
Der Mindestbeitrag beträgt 1.000 ECU pro Jahr, bei Schaubergwerken zusätzlich 20 Cent pro Besucher.
Zu § 191 Abs 2, erster Satz:
Die Euro - Umstellungen sind gesetzlich erforderlich und
sollten durchgehend im Gesetz erfolgen. Insbesondere fehlen sie
bei den Bestimmungen über die Förderzinse.
Zu § 191 Abs 6, dritter Satz:
Anzufügen ist der Satz: " ... und nach Bezahlung der
offenen Massengebühren die Untersagung aufzuheben."
Zu § 197 Abs 6, erster Satz, letzter Halbsatz:
Die derzeitige Regelung führt immer wieder zu Unklarheiten
und sollte daher umformuliert werden. Grenzt eine
Erweiterungsfläche an Grundstücke an, die zwar gemeinsam mit
anderen Grundstücken durch einen genehmigten
Gewinnungsbetriebsplan abgedeckt sind, aber noch nicht in den
Abbau einbezogen worden sind, könnte die Anwendbarkeit der
Ausnahmeregelung in Frage gestellt sein. Es wird daher
zusätzlich zum Vorschlag im Entwurf folgende Formulierung
vorgeschlagen:
" ... Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, und die ...... liegen, als Grundstücke, auf die sich der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan bezieht, es sei denn ......".
Zu § 197 Abs 6:
Die geltende Übergangsbestimmung, welche die Erweiterung von
bestehenden Abbaugebieten betrifft, ist als nicht
zufriedenstellend zu bezeichnen. Aus dem wörtlich in den Entwurf
übernommenen Text dieser Gesetzesstelle könnte nämlich
abgeleitet werden, dass nur jene angrenzenden Grundstücke
gemeint sind, auf denen der Abbau bereits stattfindet. Grenzt
eine Erweiterungsfläche an Grundstücke an, die zwar gemeinsam
mit anderen Grundstücken durch einen genehmigten
Gewinnungsbetriebsplan abgedeckt sind, aber noch nicht in den
Abbau einbezogen worden sind, könnte die Anwendbarkeit der
Ausnahmeregelung in Frage gestellt sein. Es wird daher folgende
Formulierung vorgeschlagen:
"........ auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 bis Z 3 liegen, als Grundstücke, auf die sich der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan bezieht."
Von den Behörden wird auch in Frage gestellt, dass die nach dem Berggesetz 1975 genehmigten Abbaufelder als "Abbaugebiet" iSd § 82 Abs 2 Z 1 gelten. Würden sie als von der Standortgemeinde gewidmete Abbaugebiete gelten, wäre für eine Unterschreitung der relativen Abbauverbotszone keine Zustimmung der Standortgemeinde, oder keine gesonderte Widmung "Abbaugebiet", wie in § 82 Abs 2 Z 2 vorgesehen, notwendig. Um diese Zweifel zu beseitigen, wäre für nach dem Berggesetz 1975 genehmigte bzw ex lege zuerkannte und noch nicht erloschene Abbaufelder, eine gesonderte Übergangsbestimmung aufzunehmen:
"Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 Meter von den in § 82 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von § 82 Abs 1 zu genehmigen, wenn für diese Grundstücke ein genehmigtes sowie gem § 238 Abs 5 BergG erteiltes Abbaufeld vorliegt".
Zu § 197 Abs 7:
Siehe auch die Anmerkungen zu § 135.
Zu § 204 Abs 1:
Es wird angeregt, in der Wortfolge "... aus den im §
138 Abs 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 ..." die Worte
"... letzter Satz ..." zu streichen, um so eine
einheitliche Interpretation in ganz Österreich zu erreichen.
Derzeit kommt es zu unterschiedlichen Ergebnissen der
Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die sogenannten
"Übergangsbetriebe".
Zu § 204 Abs 2:
Abs 2 wird abgelehnt, da hierdurch unerwartete zusätzliche
Kosten bei den bestehenden Abbauen erwachsen könnten. Zumal für
diese Abbaue die technischen und finanziellen Mittel ohnedies
schon nachgewiesen worden sein mussten.
Zu § 212, Beseitigung der Einschränkungen der
Erwerbsfreiheit:
Gem § 212 MinroG darf ein Gewinnungsbetriebsplan für das
obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen
nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung
derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der
Gewinnungsbetriebsplan bezieht, aufgrund überörtlicher
Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die
niederösterreichische Verordnung über ein sektorales
Raumordnungsprogramm beruht auf § 3 Abs 1 NÖ RaumordnungsG
1976, LGBl 8000-12 und verbietet die Bewilligung von
Gewinnungsbetriebsplänen auf so vielen Gebieten und in so
extensiver Weise, dass sie als Einschränkung der Erwerbsfreiheit
angesehen werden muss. Dem sektoralen Raumordnungsprogramm wird
daher vorgeworfen, dass es in sachlich nicht gerechtfertigter
Weise das Interesse an der Gewinnung mineralischer Bodenschätze
derart vernachlässigt, dass die Gewinnung mineralischer
Bodenschätze (gebietsweise) gänzlich unterbunden wird. Als
zielführende Lösung wird daher die Entfernung des § 212
MinroG angesehen, da kein anderes Bundesland von dieser
einschränkenden Lösung bisher Gebrauch machte.
Zu § 223 Abs 7:
Im letzten Satz dieser Bestimmung kann es sich bei der
Umstellung auf den EURO nur um § 69 Abs 2 statt Abs 1 handeln.
Zur Abfalleigenschaft der Berge (taubes Gestein) im AWG:
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen,
Speichern oder beim Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen,
sind nur dann gemäß § 3 Abs 3 Z 3 AWG von der
Abfalleigenschaft ausgenommen, wenn diese Tätigkeiten dem
Bergrecht unterliegen. Wird aber zB saisonbedingt nicht selbst
abgebaut, sondern der Rohstoff zugekauft, ist die
Aufbereitungstätigkeit eine gewerbliche, da der betriebliche
Zusammenhang mit dem Aufsuchen bzw dem Gewinnen nicht gegeben ist
(§ 2 Abs 1 Z 1 MinroG). An der Qualität oder der
Menge der anfallenden Berge hat sich hierdurch aber nichts
verändert, weshalb nicht einsichtig ist, warum in letzterem Fall
das taube Gestein Abfall sein sollte. Berge sollten daher so wie
nach § 2 Abs 5 Z 3 AlSG nicht als Abfall eingestuft werden, wenn
sie bei den angeführten Tätigkeiten anfallen, unabhängig von
ihrer rechtlichen Zuordnung.
Dem Entwurf sollte daher ein eigener Artikel angefügt werden, wonach das AWG dementsprechend abgeändert werden sollte.
III. Zusammenfassung
Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes zur Abänderung des Mineralrohstoffgesetzes, weil es den wesentlichen Notwendigkeiten der Verbesserung der Praxistauglichkeit des Mineralrohstoffrechts Rechnung trägt, und hofft, dass die Novelle noch in diesem Jahr vom Nationalrat beschlossen werden kann. Allerdings wären noch einige zusätzliche Änderungen sinnvoll, um deren Aufnahme in die Novelle wir ersuchen. Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um ehest mögliche Einberufung einer Expertengruppe, in der das Vorhaben ausverhandelt werden sollte.
Ansprechpartner zurück zu wko.at/up
©
Letzte Aktualisierung: 27.06.2001