Sicherheitsdatenblatt

Übermittlungspflicht seit 01.01.2001

Gemäß § 25 Abs 1 ChemG 1996 (BGBl I 53/1997) hat jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung übergibt, gleichzeitig mit der ersten Lieferung an den Empfänger, diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts, so ist es mit der Angabe des Datums der Überarbeitung zu versehen und allen Empfängern die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten 12 Monaten erhalten haben umgehend erneut zu übermitteln.

Weitere Details sind im § 25 Abs 2-7 ChemG 96 enthalten. Unter anderem sieht der Abs 5 vor, dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt aber auch über erweiterte Abgabeverpflichtungen festlegen kann.

Dies erfolgte mit der ChemV 1999 (BGBl II 81/2000). Darin werden nicht bloß die Vorgaben des § 25 ChemG wiederholt bzw. präzisiert sondern auch eine inhaltliche Struktur für die Sicherheitsdatenblätter vorgegeben. Diese orientiert sich nun nicht mehr an der alten - per Ö-Norm vorgegebenen - österreichischen Struktur sondern übernimmt die von der "Europäischen Sicherheitsdatenblatt Richtlinie" 91/112/EWG idF 93/155/EWG vorgegebene, die sogleich als Anhang F fast wortgleich wiedergegeben wird.

Der § 25 Abs 8 ChemV 1999 legt weiters fest, dass der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrbringen einer als gefährlich eingestuften Zubereitung(!) Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die Zubereitung in den Geltungsbereich der Verordnung verbringt, dem zuständigen Bundesminister im Wege des Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln hat, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999 (BGBl II 137/1999) erfolgt ist.

Diese Verpflichtung trat mit 01.01.01. in Kraft und trifft Zubereitungen die ab diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gesetzt werden unmittelbar. Für jene gefährlichen Zubereitungen die bereits vor diesem Termin in Verkehr waren und weiterhin in Verkehr gesetzt werden sollen, hat die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes bis spätestens 31.12.2001 zu erfolgen.

Die Sicherheitsdatenblätter sind in elektronischer Form - soweit möglich – bereit zu stellen. Somit ist klar, dass auch die klassische Schriftform zur Erfüllung dieser Verpflichtung ausreicht.

Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter sind, auch wenn die vorhergehende Version bereits übermittelt wurde, binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem Tag der Aktualisierung erneut zu übermitteln wenn § 25 Abs 1 ChemV 1999 anwendbar ist, d.h. wenn neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts geführt haben.

Durch das Inkrafttreten des Biozid-Produkte-Gesetzes BPG (BGBl I 105/2000) mit 1.10.00 gelten einige der Zubereitungen jetzt als Biozid-Produkte und unterliegen daher de iure nicht mehr dem ChemG 1996 bzw. den darauf beruhenden Verordnungen. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Übermittlungspflicht nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr legt § 25 BPG fest, dass u.a. auch die Bestimmungen des § 25 ChemV 1999 für Biozid-Produkte Anwendung finden.

Die Pflicht zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter trifft daher nicht bloß gefährliche Zubereitungen, die dem ChemG unterliegen sondern auch jene, die unter das BPG zu subsumieren sind.

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© Letzte Aktualisierung: 02.02.2001