Biozid-Produkte-Recht |
![]() |
Europäische Union
Österreich
Links zu relevanten Informationen betreffend Biozid-Produkte
Ansprechpartner zurück zu wko.at/up
©
Letzte Aktualisierung: 13.07.2005
2.
EU-Review-Verordnung (Nr. 2032/2003) für Biozide wurde veröffentlicht
In
der 2. EU-Review-Verordnung (Nr. 2032/2003)
finden Sie Details des Überprüfungsprogramms für alte
Biozid-Wirkstoffe und auch die Anhänge I - VI, welche insbesondere die Listen
der identifizierten und notifizierten Wirkstoffe (Anhang I) enthalten.
Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert wurden, dürfen ab
Inkrafttreten dieser Verordnung am
Es
ist keine Übergangsfrist (Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist) vorgesehen (Artikel
4.3.).
Mit
der Kundmachung dieser Verordnung am 24.11.2003 begann auch die 18-monatige Übergangsfrist
gemäß § 46 Abs 2 Biozid-Produkte-Gesetz für die Einstufung und Kennzeichnung
von Biozid-Produkten in Österreich zu laufen.
Biozid-Produkte,
die bereits in Verkehr gebracht worden sind, dürfen gemäß § 46 Abs 3 noch längstens
ein weiteres Jahr mit der alten Kennzeichnung abgegeben werden.
Bei
Produkten, die auch in Deutschland in Verkehr gebracht werden sollen, wird es
zweckmäßig sein, sich an den deutschen Termin (Juli 2004) für die
Kennzeichnung von Biozid-Produkten zu halten, was nicht im Widerspruch zur österreichischen
Regelung stünde.
Biozide
mit notifizierten Wirkstoffen (Anhang II) dürfen bis zu einer Entscheidung über
die Aufnahme der Wirkstoffe auf Anhang I bzw
IA der Richtlinie im Rahmen des Überprüfungsprogramms weiterhin auf dem
Markt bleiben. Dies gilt jedoch nur für Produktarten, für die die
Notifizierung eingereicht wurde. Das Inverkehrbringen in Produktarten, die nicht
notifiziert wurden, ist noch bis 1. September 2006 zulässig.
Biozid-Produkte,
die Wirkstoffe enthalten, welche nur identifiziert wurden (Anhang III), dürfen
ab 1. September 2006 nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Artikel 3 und 4.2.).
Für
Wirkstoffe in Holzschutzmitteln (Produktart 8) und Rodentiziden (Produktart 14)
müssen die vollständigen Dossiers bis zum 28. März 2004 bei den zuständigen
Behörden des berichterstattenden Mitgliedstaates eingereicht werden. Die
betroffenen Wirkstoffe und die berichterstattenden Mitgliedstaaten sind in
Anhang V Teil A aufgelistet.
In
Anhang V Teil B sind die Wirkstoffe der Produktarten 16, 18, 19 und 21 angeführt,
für die die Dossiers bis 30. April 2006 einzureichen sind. Für die weiteren
Produktarten finden sich die Termine in den Teilen C und D.
Mit
der 2. EU-Review-Verordnung wurden auch die Artikel 4 und 8 der 1.
EU-Biozid-Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 geändert,
Artikel 7 wurde gestrichen.
Die 2. Review-Verordnung der EU wird wichtige Details des Überprüfungsprogramms für alte Biozid-Wirkstoffe und hat damit auch Auswirkungen auf die Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, regeln.
Es zeichnen sich die folgenden wichtigen Fristen für das Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Produkten ab:
Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, welche nur identifiziert wurden, dürfen nach dem vorliegenden Entwurf ab 1. September 2006 nicht mehr vermarktet und verwendet werden (Artikel 3 und 4.2). Dies gilt auch für Produktgruppen, für die keine Notifizierung eingegangen ist.
Notifizierte Wirkstoffe dürfen bis zu einer Entscheidung über die Aufnahme auf Anhang I der Richtlinie im Rahmen des Überprüfungsprogrammes weiterhin auf dem Markt bleiben. Dies gilt jedoch nur für den Einsatz in Produktgruppen für die die Notifizierung eingereicht wurde.
Wirkstoffe, die weder identifiziert nicht notifiziert wurden, dürfen mit Inkrafttreten der 2. Review-Verordnung nicht mehr in Biozid-Produkten verwendet werden. Es ist keine Übergangsfrist/Abverkaufsfrist vorgesehen.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist in der 2. Hälfte 2003 zu rechnen.
Das BMLFUW hat der Wirtschaftskammer Österreich die Liste der identifizierten und notifizierten Wirkstoffe übermittelt, die das Ministerium gemäß Art 5 Abs 1 der 1. EU ReviewVO (Nr.) 1896/2000 von der EU erhalten hat.
Diese Liste beinhaltet alle gemäß der Biozid RL durch die Unternehmen identifizierten und notifizierten Wirkstoffe.
Die bevorstehende 2. EU ReviewVO sieht für Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert wurden, keinerlei Übergangsbestimmungen oder Abverkaufsfristen vor. Produkte die solche Wirkstoffe enthalten, sind daher mit Inkrafttreten dieser kommenden Verordnung nicht mehr verkehrsfähig und daher vom Markt zu nehmen.
Die Mitgliedstaaten sind gem Art 5 Abs 2 und 3. der 1. ReviewVO berechtigt, von sich aus noch Wirkstoffe zu identifizieren bzw. zu notifizieren. Aufgrund dieser Möglichkeit bietet das BMLFUW an, von Unternehmen gegebenenfalls versäumten Identifizierungen durchzuführen, wodurch für den betroffenen Wirkstoff auch die Übergangsfristen wie bei einer regulären Identifizierung gesichert wären.
Die Unternehmen haben kurzfristig die Möglichkeit, bisher nicht identifizierte alte Wirkstoffe bis spätestens 11. März 2003 dem BMLFUW per Fax 01/515 22-7352 zuhanden Herrn Dr. Edmund Plattner bzw E-mail Edmund.Plattner@bmlfuw.gv.at bei gleichzeitiger Übermittlung der kompletten Identifikationsunterlagen zu melden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Das auf Basis des Anhang 1 der EU-VO 1896/2000 für Identifikationen vorgesehene komplett ausgefüllte Formblatt, die Nennung einer Kontaktperson samt Tel. / Fax. Nr., e-mail-Adresse sowie ein Beleg aus dem hervorgeht, dass es sich um einen "alten Wirkstoff" i.S. des Biozidrechtes handelt.
Bei dieser Gelegenheit besteht nun nach Überprüfung der Liste auch die Möglichkeit, auf zeitgerecht identifizierte oder notifizierte Wirkstoffe, die möglicherweise fehlen, hinzuweisen.