Novelle Düngemittelgesetz |
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Wie bereits vor mehreren Wochen angekündigt, wurde im Zusammenhang mit der BSE-Krise nun auch das Düngemittelgesetz geändert. Die Novelle wurde am 13. März 2001 im BGBl I Nr. 23/2001 kundgemacht. Damit ist es ab 14. März 2001 verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die verarbeitete tierische Proteine im Sinne des Tiermehlgesetzes, BGBl I Nr. 143/2000, enthalten.
Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, wurde keinerlei Übergangsfrist für den Abverkauf festgelegt, sodass ab 14. März 2001 von keiner Handelsstufe derartige Dünger in Verkehr gebracht werden dürfen.
Durch den Verweis auf das Tiermehlgesetz, BGBl I Nr 143/2000,
sind gemäß Schreiben vom BMLFUW Geschäftszahl 12.101/4-IA2/01
vom 14.3.2001 folgende Produkte erfasst:
Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl,
Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, Hufmehl,
Hornmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben,
Gelatine; weiters hydrolisierte Proteine, Fischmehl,
Dicalciumphosphat und aufgrund der Novelle BGBl I Nr 22/2001 auch
tierische Fette für Wiederkäuer.
Dieses Bundesgesetz wurde im Zuge der parlamentarischen Behandlung an die Europäische Kommission notifiziert (Dringlichkeitsverfahren).
Nicht erfasst sind oben zitierten Schreiben nach jedenfalls -
unabängig vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens - folgende
Produkte:
Haarmehl, Wolle, Walkhaare, Haare und Borsten sowie Hornspäne.
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Letzte Aktualisierung: 26.03.2001