Richtlinie |
90/385/EWG zuletzt geändert durch RL 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007) |
gilt für |
aktive implantierbare medizinische Geräte (z.B.: implantierbare Herzschrittmacher, Cochlearimplantate) |
EU-Dokumente: Richtlinientexte
RL 90/385/EWG | RL 2007/47/EG | konsolidierte Fassung
Umsetzung in Österreich
BGBl. Nr. 657/1996 - Medizinproduktegesetz (MPG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2009
BGBl. II Nr. 57/2004- Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2009
BGBl. II Nr. 143/2009 - Klassifizierung von Medizinprodukten zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2012
BGBl. II Nr. 90/2004 - Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2009
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt. Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt. Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
Liste der harmonisierten Normen
Normen können bei der Austrian Standards plus GmbH bezogen werden.
Benannte Stellen
Die Einbeziehung einer benannten Stelle ist jedenfalls erforderlich.
Benannte Stellen in Österreich
Links
zusätzliche Informationen
- 6 Schritte zur CE-Kennzeichnung (Informationen der EU-Kampagne)
- EU-Website zu Medizinprodukten
- Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zu Medizinprodukten



