Grundlagen der CE-Kennzeichnung

Was bedeutet das CE-Zeichen?

Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen an Produkte stellen und somit den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt behindern, wurde 1985 die CE-Kennzeichnung - zunächst mit Blick auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen - eingeführt.

Durch die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller in Eigenverantwortung den zuständigen Behörden gegenüber zum Ausdruck, dass sein Produkt den einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Spezifikationen entspricht. Sie ist als Marktzulassungszeichen und nicht als Herkunfts-, Qualitäts-, Güte- oder Normkennzeichen anzusehen.

 

Neues Konzept (New Approach)

Die CE-Kennzeichnung ist zentrales Element eines Konzepts, des sog. "New Approach", mit dem Ziel der Verwirklichung des Binnenmarkts durch

  • einheitliche Kennzeichnung der Produkte bezüglich Mindestanforderungen,
  • Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der EU,
  • Ersatz der unterschiedlichen nationalen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen,
  • Reduktion von Prüfkosten,
  • gegenseitige Anerkennung von Prüfzertifikaten.

Konkret verwirklicht sich dieser Ansatz in einer Reihe von sektoralen EU-Richtlinien (z.B. betreffend Spielzeug, Maschinen, Druckbehälter etc.). Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgt in Gesetzen und Verordnungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Eine Besonderheit stellt die Ökodesign-Richtlinie dar, bei der es zusätzlich unmittelbar anwendbare Verordnungen der EU-Kommission gibt.

Im Unterschied zum traditionellen Weg der Harmonisierung, bei dem die Produktanforderungen direkt in den Rechtsvorschriften festgelegt werden (z.B. KFZ-Bereich), verfolgt der "New Approach" einen anderen, flexibleren Weg: Die technischen Spezifikationen werden z.B. in harmonisierte Normen ausgelagert.

Harmonisierte Normen
In den Richtlinien werden nur die grundlegenden Anforderungen bezüglich Gesundheit, Sicherheit, elektromagnetischer Verträglichkeit, Umweltschutz und dgl. festgelegt.

Die Ausarbeitung der technischen Anforderungen wird den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) durch Mandat übertragen. Dadurch wird eine Harmonisierung der Europäischen Normen erreicht, ohne dass diese zwingend anzuwenden sind. Da aber in den Richtlinien bei Beachtung harmonisierter Normen gewisse Erleichterungen vorgesehen sind, ist es ratsam, die Normen zu verwenden.

Notifizierte Stellen
Manche Richtlinien sehen für notwendige Prüfungen (Überwachungen, Zertifizierungen) die Einschaltung der von den Mitgliedstaaten notifizierten Stellen vor. In einigen deutschen Sprachversionen der Richtlinien lautet die Bezeichnung "benannte Stellen".

 

Neuer Rechtsrahmen (New Legislative Framework)

Im Juli 2008 wurde unter der Bezeichnung "Neuer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten" - vielfach auch Binnenmarktpaket (Goods Package) genannt - ein dreiteiliges Maßnahmenbündel verabschiedet, mit dem

  • eine Vereinfachung der Produktzulassung im nicht-harmonisierten Bereich sowie
  • ein genauerer Rahmen für die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung geschaffen werden soll.
  • Drittes Element ist ein Beschluss, der durch Begriffsdefinitionen und Mustertexte zur Vereinheitlichung der sektoralen Richtlinien beitragen soll.

 BMWFJ zum Binnenmarktpaket

 Bericht zur Umsetzung des "Neuen Rechtsrahmens"

Welche Produkte fallen unter die CE-Kennzeichnung?

  • Alle Produkte, die in den Anwendungsbereich von Richtlinien fallen, die diese Kennzeichnung vorsehen, und für den EU-Markt bestimmt sind, müssen zwingend das CE-Zeichen tragen.
  • Gelten für ein Produkt mehrere CE-Richtlinien, so bedeutet die Kennzeichnung, dass Konformität mit sämtlichen Richtlinien besteht.
  • Das Anbringen des CE-Zeichens auf einem Produkt, das nicht in den Anwendungsbereich mindestens einer Richtlinie fällt, ist unzulässig.

Wer ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich?

Grundsätzlich der Hersteller, es kann aber auch sein Bevollmächtigter in der EU bzw. im EWR (mit Norwegen, Island, Liechtenstein) sein, in manchen Fällen auch der Erstimporteur in der EU (je nach Richtlinie). Der Hersteller muss dafür nicht im EU-Raum ansässig sein. In Fällen, bei denen eine notifizierte Stelle einzuschalten ist, muss diese aber zumeist ihren Sitz in einem EU/EWR-Staat haben.

Außerdem hat die EU mit bestimmten weiteren Drittländern sogenannte Mutual Recognition Agreements (MRA) abgeschlossen. Das sind Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Komformitätsbewertungen. MRA gibt es mit folgenden Ländern: Schweiz, USA, Kanada, Australien und Neuseeland, Israel, Japan. Allerdings ist jedes Abkommen separat daraufhin zu prüfen, welche Richtlinien erfasst sind und ob allenfalls eine zusätzliche nationale Kennzeichnung erforderlich ist. Viele CE-Richtlinien gelten auch für die Vermarktung von Produkten in der Türkei.

Bei Produkten, die außerhalb der EU hergestellt werden, darf in vielen Fällen der Nicht-EU-Hersteller das CE-Verfahren auch im EU-Ausland erledigen. Er muss dies dem Importeur schriftlich bestätigen und die notwendigen Unterlagen mitliefern.

Und was tun, wenn der ausländische Hersteller keine Kooperation bei der CE-Kennzeichnung zeigt oder unbekannt ist? Dann bleibt nur übrig, dass der Importeur wie ein Hersteller agiert und sämtliche Verfahren zur CE-Kennzeichnung in eigener Verantwortung selbst durchführt, wenn die geltende Richtlinie dies zulässt.

Achtung: Unmittelbar haftbar für die Richtigkeit der CE-Kennzeichnung ist immer der jeweilige Inverkehrbringer in einem Mitgliedstaat. Mit Vorlieferanten sollte für den Fall der Nicht-Konformität eine entsprechende Rückgriffsklausel vertraglich vereinbart werden.

Wie ist die prinzipielle Vorgangsweise bei der CE-Kennzeichnung?

Ablaufdiagramm

(vgl. auch Folder "6 Schritte zur CE-Kennzeichnung" der EU-Kommission)

Wie ist das CE-Zeichen anzubringen?

Grundsätzlich ist das CE-Kennzeichen auf dem Produkt selbst oder dem daran befestigten Schild anzubringen.

Ist das aufgrund der Art des Produkts nicht möglich oder sinnvoll, wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die Richtlinien diese Unterlagen vorsehen.

In jedem Fall muss das CE-Kennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die Proportionen eingehalten werden. Werden in den Richtlinien keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt eine Mindestgröße von 5 mm.

Download des CE-Zeichens

CE - Schriftbild mit Rasterung

 

Stand: 19.11.2012