Roter Traktor mit Sprühvorrichtung fährt über grünes Feld unter blauem Himmel im Sonnenuntergang
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Harmonisierte Normen für Landmaschinen mit Frontladern, geländegängige Fahrzeuge (Quads) sowie elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge

Veröffentlichung von Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen

Lesedauer: 2 Minuten

06.05.2024

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 werden Änderungen im Artikel 1 (Veröffenltichung harmonisierter Normen im Amtsblatt) und Artikel 2 (Anwendung harmonisierter Normen) sowie in den Anhängen I und II vorgenommen. Eine Berichtigung betrifft Artikel 2 Abs. 3.

Artikel 1 erhält die Fassung: „Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Fundstellen der in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Tabellenzeilen 121, 266, 324a, 343, 405, 495, 513a, 671a und 681a dieses Beschlusses aufgeführten Normen werden mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht oder belassen.“

Artikel 2 Abs. 2 erhält die Fassung: „Sie gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten, zu denen diese Fundstellen entfernt werden, vorbehaltlich der im genannten Anhang festgelegten Einschränkungen.“

Artikel 3 Abs. 2 lautet (Berichtigung): „Er gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten, zu denen diese Fundstellen entfernt werden, vorbehaltlich der im genannten Anhang festgelegten Einschränkungen.“

Die Änderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 2 betreffen die

  • Streichung der Tabellenzeile 324 und die Einfügung der Zeile 324a (EN 12525:2000 + A2:2010 - Landmaschinen — Frontlader — Sicherheit mit Einschränkung)
  • Streichung der Tabellenzeile 513 und die Einfügung der Zeile 513a (EN 15997:2011 Geländegängige Fahrzeuge (ATV — Quads) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren EN 15997:2011/AC:2012 mit Einschränkung)
  • Streichung der Tabellenzeile 671 und die Einfügung der Zeile 671a (EN 62841-1:2015 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 62841-1:2014, modifiziert) EN 62841-1:2015/AC:2015, EN 62841-1:2015/A11:2022 mit Einschränkung)
  • Streichung der Tabellenzeile 681 und die Einfügung der Zeile 681a (EN 62841-2-11:2016 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-11: Besondere Anforderungen für handgeführte hin- und hergehende Sägen (Stichsägen und Säbelsägen) (IEC 62841-2-11:2015, modifiziert) EN 62841-2-11:2016/A1:2020 mit Einschränkung).

Die Änderungen in Anhang II Teil 2 Nummer 2 betreffen die

  • Einfügung der Tabellenzeile 79a (EN 62841-1:2015 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 62841-1:2014, modifiziert) EN 62841-1:2015/AC:2015 mit Einschränkung) und Ende der Koexistenzperiode mit 2. Februar 2025.

Der Durchführungsbeschluss wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Die Koexistenzperiode betreffend EN 62841-1 läuft bis 2. Februar 2025.

Betroffen sind Unternehmen, die genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.

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