Dartpfeil im Bull's Eye einer Dartscheibe
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Glücksspiel und Preisausschreiben

Informationen für Unternehmen

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Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen in Österreich ist grundsätzlich dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Zur Erlangung einer Konzession müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. 

Ausnahmen vom Glücksspielmonopol

Das Glücksspielgesetz bestimmt auch Ausnahmen vom Glücksspielmonopol (das so genannte "kleine Glücksspiel“). Für deren Durchführung benötigt man keine Bewilligung nach dem Bundesgesetz. Diese Bereiche können durch landesgesetzliche Bestimmungen (Veranstaltungsgesetze der Länder) näher geregelt oder auch gänzlich verboten sein.

In diesen Regelungsbereich fallen unter anderem:

  • Spiele, bei denen es sich um kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes handelt. 
    Hinweis: Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.
  • Glücksspiele, die nicht als Ausspielung durchgeführt werden und
    • entweder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
    • nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden, 
    Hinweis: Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Veranstalter den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellt. Eine Ausspielung liegt vor, wenn ein Unternehmer diese veranstaltet, organisiert oder anbietet oder auch nur die Möglichkeit zur Teilnahme bietet. Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor, wenn ohne organisierenden Unternehmer im privaten Rahmen ohne Bankhalter (d.h. die Spieler spielen gegeneinander) gespielt wird. 
  • Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, 
  • Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten, bei denen der Einsatz den Betrag von 1 EUR nicht übersteigt und es sich um Schaustellergeschäfte handelt (z.B. Glücksrad, Entenangeln etc.), 
  • Kleine Ausspielungen (Tombola, Glückshäfen, Juxausspielungen) z.B. im Rahmen von Ballveranstaltungen, Feuerwehrfesten etc., sofern mit der Ausspielung weder Erwerbszwecke noch persönliche Interessen des Veranstalters verfolgt werden und das zusammengerechnete Spielkapital 4.000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt, 
    Achtung: Größer angelegte derartige Ausspielungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ("kleine Wirtshauspoker“).

Geschicklichkeitsspiele

Nicht zu den Glücksspielen gehören Spiele, bei denen Gewinn und Verlust von der Geschicklichkeit (oder Kraft) des Spielers abhängen. Spiele bei denen es weniger auf den Zufall als auf Berechnung, Kombinationsgabe oder Routine des Spielers ankommt, sind nicht unter den Glücksspielbegriff zu subsumieren (z.B. Bridge, Schnapsen, Schach). 

Tipp: Die Frage, ob ein Glücksspiel vorliegt oder ein Geschicklichkeitsspiel, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden und sollte bereits im Vorfeld abgeklärt werden.

Gewinnspiele und Preisausschreiben

Preisausschreiben und Gewinnspiele sind dann erlaubt, wenn zur Wahrung der Gewinnchancen die Beantwortung einer Frage oder etwa das Absenden einer Teilnahmekarte genügt – es sich also um keine entgeltlichen Glücksspiele handelt.

Wird jedoch vom Veranstalter der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer (ist somit die Spielteilnahme beim Veranstalter nicht mehr kostenlos), so bedarf die Durchführung eines solchen Spieles einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz. 

Achtung: Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 EUR bestraft werden kann. Bei gewerblicher Durchführung liegt auch eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch vor.

Glücksspielabgabe 

  • Ausspielungen unterliegen einer allgemeinen Glücksspielabgabe von 16 % vom Einsatz. Bei turnierförmigen Ausspielungen tritt an die Stelle des Einsatzes der vermögenswerte Gewinn (Preisgelder).
  • Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielung sind und sich an die Öffentlichkeit wenden und Lotterien ohne Erwerbszweck, unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 % aller Einsätze.
  • Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne vermögenswerten Einsatz unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns (Verkaufspreis der verlosten Ware).
    Hinweis Bagatellgrenze: Die Steuerpflicht für Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von 500 EUR im Kalenderjahr nicht überschreitet. Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis 10.000 EUR abgabenfrei.
  • Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals gibt es besondere Vorschriften.

Von der Glücksspielabgabe ausgenommen sind: 

  • Warenausspielungen um geringen Einsatz (z. B. Glücksrad),
  • Kleinausspielungen im Sinne von Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen,
  • "Kleine Wirtshauspoker“.
Tipp: Für gewöhnlich handelt es sich bei einem Gewinn um einen "Nettogewinn", das heißt, dass die aus dem Glücksspielgesetz fällige Abgabe schon vom Veranstalter abgeführt wurde. Vergewissern Sie sich dazu am besten beim Veranstalter. 

Schuldner der Glücksspielabgabe sind die Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die Ausspielung organisieren. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld (= grundsätzlich das Zustandekommen des Spielvertrages) folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Österreich zu entrichten.

Bei Gratisgewinnspielen in Form von Preisausschreiben entsteht die Steuerschuld mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung und ist bis 20. Jänner des Folgejahres zu entrichten.  

Zusätzlich ist eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen.

Umsatzsteuer 

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Glücksspielen hängt von der Qualifikation des Spieles ab. Grundsätzlich unterliegt jedes Glücksspiel den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

Ausgenommen sind Umsätze, die mit Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz verbunden sind.

Preisausschreiben unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Preis oder die Belohnung als Gegenleistung für eine umsatzsteuerlich relevante Leistung des Unternehmers anzusehen ist, was häufig bei Architekten-, Literatur- oder Musikwettbewerben zutreffen wird. 

Hinweis: Bei Preisausschreiben, bei denen Wissensfragen zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden müssen, wird hingegen in der Regel keine Leistung von wirtschaftlichem Gehalt anzunehmen sein. Keine Befreiung genießen Geschicklichkeitsspiele und Umsätze, die mittels Glücksspielautomaten und mit Video Lotterie Terminals erzielt werden.

Einkommensteuer

Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.) unterliegen nicht der Einkommensteuer, weil sie nicht als Einkünfte gelten. Dasselbe gilt für Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (z.B. bei einem Fernsehquiz). 

Achtung: Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury zuerkannt werden, zählen in der Regel zu den steuerpflichtigen Einkünften (z.B. Architektenwettbewerb).

Beim Unternehmer sind die im Rahmen von Preisausschreiben unentgeltlich abgegebenen Waren Betriebsausgaben. Konnte beim Erwerb der Waren ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung an den Gewinner auch Umsatzsteuer vom Einkaufspreis an. 

Veranstaltet ein Unternehmer ein Preisausschreiben in seinem Betrieb nur für seine Mitarbeiter, kann eine Lohnsteuerpflicht entstehen. Die Gewinne unterliegen zwar grundsätzlich nicht der Einkommensteuer, aber es könnte ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen.

Schenkungsmeldegesetz

Mit dem Wegfall der Schenkungssteuer ab 1.8.2008 besteht nur mehr eine Meldeverpflichtung für Zuwendungen ab einem gewissen Betrag.

Von dieser Anzeigeverpflichtung sind jedoch Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen wie Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen befreit.

Stand: 01.02.2024