Neuzulassung von ausländischen IT-Fachkräften
Kurz-Info
Durch einen Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde die Neuzulassung von ausländischen IT-Fachkräften auf den österreichischen Arbeitsmarkt erleichtert.
Welche Personen sind IT-Fachkräfte?
Unter IT-Fachkräften im Sinne des Erlasses versteht man Personen, die über eine Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie verfügen und als
beschäftigt werden sollen. Ebenso fallen darunter Ausländer, die an einer inländischen Bildungseinrichtung ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder sich zumindest in einem fortgeschrittenen Stadium eines solchen Studiums befinden. Damit wird erstmals ausländischen Studenten der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht. Eine Liste der genauen Berufsbezeichnungen befindet sich am Ende der Kurz-Info.
Um eine ausländische IT-Fachkraft legal in Österreich beschäftigen zu dürfen, muß der Arbeitgeber für ihn um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen. Lebt die ausländische IT-Fachkraft noch im Ausland und hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich, so muss der zukünftige Arbeitgeber als ersten Schritt einen
Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung
stellen.
Der Antrag ist bei jener regionalen Geschäftsstelle (rGS) des AMS zu stellen, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen rGS (§ 19/1 AuslBG). Antragsformulare liegen bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS auf.
Dem Antrag auf Sicherungsbescheinigung sind Zeugnisse bzw. Ausbildungsnachweise, die die Qualifikation des beantragten Ausländers als Fachkraft im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie nachweisen, in deutscher Übersetzung beizulegen.
Entsprechend der Systematik des AuslBG ist vor der Erteilung einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung zu prüfen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung des Ausländers zulassen (§ 4 Abs. 1 AuslBG). Der Erlass besagt, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Anwerbung von IT-Fachkräften zulässt, wenn keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte für eine sofortige Beschäftigung zur Verfügung stehen.
Durch diese Regelung wird das Verfahren auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung beschleunigt, da das Ersatzkraftverfahren kurzfristig abgeschlossen sein muss. Sind keine Arbeitslosen mit der verlangten Qualifikation beim AMS vorgemerkt, dann muss die Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung erteilt werden.
Der Erlass stellt klar, dass an der Beschäftigung einer IT-Fachkraft gesamtwirtschaftliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung (BHZÜV) bestehen. Damit ist geklärt, dass es sich bei IT-Fachkräften um Schlüsselkräfte im Sinne des § 1 Abs. 3 BHZÜV handelt. Dies bedeutet, dass Anträge auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung für ausländische IT-Fachkräfte auch dann gestellt werden können, wenn die Landeshöchstzahlen (diese sind stets überschritten) oder die Bundeshöchstzahl überschritten sind. Die Bundeshöchstzahl für das Jahr 2001 beträgt 266.375 (= 8 % des österreichischen Arbeitskräftepotentials). Per Ende November 2000 war sie zu 97,8 % ausgeschöpft.
Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen für IT-Fachkräfte können nach Überschreiten der Bundeshöchstzahl erteilt werden, bis die Gesamtzahl der unselbständigen beschäftigten und arbeitslosen Ausländer 9 % des österreichischen Arbeitskräftepotentials (299.437) erreicht. Darüber hinaus können keine neuen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen mehr erteilt werden.
Aufenthaltsrechtliches Verfahren
Nach Erteilung der Sicherungsbescheinigung durch das AMS muss ein
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (NB)
gestellt werden.
Ein Rundschreiben des Bundesministers für Inneres stellt klar, dass es sich bei IT-Fachkräften um Führungs- und Spezialkräfte gemäß der jährlich zu erlassenden Niederlassungsverordnung(NLV) handelt. Die NLV legt jährlich die Quoten für den Neuzuzug von Ausländern pro Bundesland fest. Diese Feststellung ist wesentlich, da für Führungs- und Spezialkräfte jährlich pro Bundesland eigene Quoten festgelegt werden, die bislang genügend Plätze für neuzuwandernde Führungs- und Spezialkräfte vorgesehen haben. Die Quoten für "sonstige" selbständig und unselbständig Erwerbstätige sind wesentlich früher ausgeschöpft.
Antragstellung im Inland
Ausländische IT-Fachkräfte, die zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind (das heißt ohne das Erfordernis eines Visums), können einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland stellen. Zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich sind beispielsweise Staatsangehörige folgender Staaten berechtigt: Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Polen und USA.
Antragstellung im Ausland
Ausländer, die nicht zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, z.B. Staatsangehörige von Indien, der russische Föderation, Serbien, müssen den Antrag grundsätzlich aus dem Ausland stellen. Für Führungs- und Spezialkräfte gibt es aber Erleichterungen.
Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Führungs- und Spezialkräfte kann durch einen bevollmächtigten Vertreter dies wird in der Regel der zukünftige Arbeitgeber sein - direkt bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden (in Wien bei der MA 20, in den übrigen Bundesländern bei den Bezirksverwaltungsbehörden). Durch diese nur für Führungs- und Spezialkräfte geltende Möglichkeit wird das Verfahren beschleunigt. Bisher mußten derartige Anträge vom Ausländer aus dem Ausland bei der österreichischen Botschaft gestellt werden und anschließend mit der Diplomatenpost an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden.
Die folgenden Punkte gelten sowohl für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, als auch für jene, die dazu nicht berechtigt sind.
Dies macht das Verfahren für die Unternehmen kalkulierbar. Bisher dauerten Verfahren auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung 3 bis 6 Monate.
Ist die Niederlassungsbewilligung erteilt, kann der Ausländer die Erteilung eines Visum D bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat beantragen. Dieses wird kurzfristig, oft am selben Tag, erteilt. Mit dem Visum D kann er nach Österreich einreisen und sich persönlich die Niederlassungsbewilligung von der Inlandsbehörde abholen.
Als letzter Schritt ist vom Arbeitgeber für die ausländische IT- Fachkraft eine
Beschäftigungsbewilligung
bei der regionalen Geschäftsstelle des zuständigen AMS zu beantragen. Eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erfolgt nicht mehr, da sie bereits bei Erteilung der Sicherungsbescheinigung durchgeführt wurde. Die Erteilung der BB erfolgt daher rasch.
Nach Erteilung der BB kann das Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.
Die Aufnahme der Beschäftigung ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden (§ 26 Abs. 5 AuslBG).
Liste der Berufszeichnungen
- Analytiker/In
- DI f. Informatik (m./w.)
- Programmierer/In
- Systemanalytiker/In
- Systemorganisator/In
- Systemberater/In
- Betriebsinformatiker/In
- Computertechniker/In (DI)
- Netzwerktechniker/In (DI)
- Datenbanktechniker/In (DI)
- EDV-Techniker/In, (Hard- u. Software) (DI)
- Systementwickler/In (DI)
- Softwaretechniker/In, -entwickler/In (DI)
- EDV-Trainer/In, (Hard- u. Software) (DI)
- System- u. Anwenderbetreuer/In (DI)
- Anwendungsentwickler/In und programmierer/In (DI)
- Datenbankentwickler/In und programmierer/In (DI)
- sonstige EDV-Techniker (DI)
- Netzwerktechniker/In (Ing)
- Internet-Techniker/In (Ing) Systementwickler/In (Ing)
- Softwaretechniker/In, -entwickler/In (Ing)
- Anwendungsentwickler/In und programmierer/In (Ing)
- Datenbankentwickler/In und programmierer/In (Ing)
- sonstige EDV-Techniker (Ing)
- Netzwerktechniker/In
- Internet-Techniker/In
- Softwaretechniker/In, -entwickler/In
- Netzwerkadministrator/In
- Systembetreuer/In (Netzwerke)
- Anwendungsentwickler/In und programmierer/In
- Datenbankentwickler/In und programmierer/In
- sonstige EDV-Techniker
Ansprechpartner
©
Letzte Aktualisierung: 15.12.2000