Clipboard mit Diagrammen, nebenbei Taschenrechner und Stift liegend
© DESIGN ARTS | stock.adobe.com

Die steuerliche Verlustverwertung - inklusive der COVID-19 Verlustberücksichtigungs-Verordnung

Informationen zu Verlustausgleich und Verlustvortrag

Lesedauer: 12 Minuten

Im Folgenden werden die allgemeinen Regeln der Verlustverwertung in Form des Verlustausgleichs und des Verlustvortrags dargestellt.

Im Anschluss daran werden die Maßnahmen, die aufgrund der COVID-19 Krise getroffen wurden und u.a. eine besondere Form der Verlustverwertung für Verluste aus dem Jahr 2020 vorsehen, behandelt

  1. Allgemeine steuerliche Verlustverwertung 
  2. COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung



1. Allgemeine steuerliche Verlustverwertung


Der Verlustausgleich 

Im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen sind Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu erfassen. Verluste aus einer Einkunftsquelle (zB aus einem Gewerbebetrieb) mindern dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage eines Jahres, indem sie mit anderen positive Einkünften (zB aus unselbständiger Arbeit) verrechnet werden. Man spricht daher von einem "Verlustausgleich". Nur sofern die Verluste außerhalb der Einkunftsarten oder im Rahmen einer Liebhaberei anfallen sind sie einkommensteuerrechtlich nicht verwertbar. 

Bei der Verlustverrechnung ist in einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Saldierung von positiven und negativen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart möglich ist („horizontaler Verlustausgleich“). Dabei unterscheidet man den sogenannten „innerbetrieblichen Ausgleich“ für jeden einzelnen Betrieb (z.B. laufender Verlust und Veräußerungsgewinn) und den Ausgleich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart (z.B. Friseur und Wäscherei -> Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Erst wenn nach dem horizontalen Verlustausgleich bei einer Einkunftsart ein Verlust verbleibt, erfolgt der Ausgleich vertikal mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten.

Für den Ausgleich von Verlusten sind jedoch einige Beschränkungen zu beachten: 

Verlustausgleichsbeschränkungen bei bestimmten Betrieben und Beteiligungen 

Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B.  Rechte bzw. Lizenzen) liegt sowie Verluste aus einer Beteiligung, wo das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, können nur mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung verrechnet werden (sogenannte Wartetastenverluste).

Verlustverwertung bei Grundstücken und Kapitalanlagen im Betriebsvermögen ab 2016  

Für Verluste aus Grundstücken und Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind aufgrund der anzuwendenden Sondersteuersätze eigene Regeln zu beachten (bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs unterliegen die Ergebnisse aus Grundstückstransaktionen, wie alle anderen Einkünfte, der Körperschaftsteuer). 

Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen (Ausnahme bei Grundstücken die nicht dem besonderen 30%-igen (bis 2015: 25%-igen) Steuersatz unterliegen, zB Grundstücke des Umlaufvermögens eines Immobilienentwicklers). 

Ein verbleibender negativer Überhang kann seit dem Veranlagungsjahr 2016 zu 60% (bis 2015: 50%) mit progressiv besteuerten Einkünften ausgeglichen werden. Ist eine Verrechnung des betrieblichen Verlustes mit anderen Einkünften im Veranlagungsjahr nicht möglich, kann dieser (unter Berücksichtigung der Kürzung auf 60%) als Verlustvortrag in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden.

Auch für Verluste aus Kapitalanlagen im Betriebsvermögen (wie Aktien oder GmbH-Anteile) gilt, dass diese vorrangig mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen sind. Ein etwaiger Verlustüberhang kann seit dem Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von 55% (bis 2015: 50%) mit progressiv besteuerten betrieblichen Gewinnen bzw. positiven Einkünften ausgeglichen werden. Mit Zinsen aus Sparbüchern und sonstigen Geldeinlagen/Forderungen bei Kreditinstituten können solche Verluste aus Kapitalanlagen grundsätzlich nicht verrechnet werden (Ausnahme Regelbesteuerungsoption). Ein darüber hinaus verbleibender Verlust kann vorgetragen werden.

Abweichende Regelungen gelten für Grundstücke und Kapitalvermögen im Privatbereich. Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen können -sofern keine gleichartigen ausgleichsfähigen Gewinne vorhanden sind-  seit dem 1. Jänner 2016 im Ausmaß von 60 Prozent entweder über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen oder auf Antrag im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

Verluste aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag ist in beiden Fällen nicht vorgesehen. (siehe dazu unsere Infoseiten Besteuerung von Kapitalvermögen und Besteuerung privater Immobilienverkäufe

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern 

Kapitalistische Mitunternehmer sind solche, die keine ausgeprägte Unternehmensinitiative entfalten und deren Haftung eingeschränkt ist (z.B. Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG), ohne besondere Rechte aufgrund des Gesellschaftsvertrages und ohne Mitarbeit in der Gesellschaft). Bis 2015 konnten zugewiesene Verluste aus kapitalistischen Mitunternehmerschaften unbeschränkt mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen werden und soweit dies nicht möglich war, auch vorgetragen werden. 

Aufgrund der Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 können Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, die natürliche Personen sind, seit 2016 nur dann verrechnet werden, wenn das Kapitalkonto durch die Verluste nicht negativ wird bzw sich ein schon bestehender Negativstand nicht weiter erhöht. Solche Verluste sind erst mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung oder mit Einlagen des Gesellschafters in die Mitunternehmerschaft verrechenbar.

Der Verlustvortrag 

Der Verlustvortrag gewährleistet den Ausgleich von Verlusten, die im Entstehungsjahr mangels ausreichender positiver Einkünfte nicht verrechnet werden konnten. Die Regelung des Verlustvortrages findet sich bei den Sonderausgaben, jedoch stellt der Verlustvortrag keine „Ausgabe“, sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.

Der Verlustvortrag ist auf die betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb) beschränkt. Verluste vergangener Jahre können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie durch ordnungsgemäße Buchführung bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. 


Hinweis für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:
Die Steuerreform 2015/16 brachte eine wesentliche Verbesserung bei den Verlustvortragsregeln für Einnahmen- Ausgabenrechner: Im Rahmen dieser Gewinnermittlung konnten bis zu dieser Steuerreform nur die Verluste aus den letzten drei vorangegangenen Jahren abzogen werden. Nunmehr können Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.


Es besteht kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen dahingehend, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll. Bei Verlustvorträgen aus verschiedenen Jahren ist derjenige aus den früheren Jahren vorrangig abzuziehen und zwingend so bald als möglich und in größtmöglichen Umfang vorzunehmen.

Um den Verlustvortrag berücksichtigen zu können, muss eine Veranlagung durchgeführt werden. Dabei sind zunächst alle anderen Sonderausgaben abzuziehen, dann erst ist der Verlustvortrag von Amts wegen zu berücksichtigen.


Hinweis:

Wurden bei der Veranlagung ein möglicher Verlustabzug nicht berücksichtigt, gilt dieser fiktiv als verbraucht. In den Folgejahren steht nur mehr der Restbetrag zur Verfügung. Es sollte in diesen Fällen daher eine Richtigstellung des Veranlagungsbescheides mittels Beschwerde beantragt werden.



Hinweis:

Auch beschränkt Steuerpflichtigen steht der Verlustvortrag grundsätzlich zu.


Was die Reihenfolge der Verlustverwertung betrifft, hat der Verlustausgleich vor dem Verlustvortrag Vorrang. Auch Wartetastenverluste gehen dem Verlustvortrag vor.

Voraussetzungen für den Verlustvortrag

Der Verlust muss seiner Höhe nach aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden können und überprüfbar sein. Etwaige Buchführungsmängel können den Verlustvortrag nur dann verhindern, wenn sich diese auf das gesamte Rechenwerk auswirken und auch nach Richtigstellung und Ergänzung eine periodengerechte Erfassung der maßgeblichen Daten insgesamt nicht möglich erscheinen lassen. Kann der Mangel durch Zuschätzung behoben werden, besteht das Recht auf Verlustvortrag weiterhin. Auch ein etwaiger Sicherheitszuschlag schließt den Verlustvortrag nicht aus.

Zur Geltendmachung des Verlustvortrages ist es nicht notwendig, dass im Jahr der Geltendmachung noch betriebliche Einkünfte erzielt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Steuerveranlagung durchgeführt wird.

Der Verlustvortrag steht als höchstpersönliches Recht nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. Er kann nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, z.B. durch Schenkung eines Betriebes, auf den Betriebsnachfolger übergehen.

Wird ein Betrieb von Todes wegen unentgeltlich übertragen, gehen nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers auf den Steuerpflichtigen über, der den Betrieb tatsächlich übernimmt. Unerheblich ist dabei, ob der Betrieb durch Gesamt- oder einer Einzelrechtsnachfolge von Todes wegen übergeht. Die Aufgabe oder Veräußerung eines im Erbweg unentgeltlich erworbenen Betriebes führt nicht zur Versagung des Verlustabzuges hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Betrieb übernommenen Verluste.


Hinweis zum Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften:

Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen (zB GmbH) in Folge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). 

Das heißt, werden Anteile einer GmbH verkauft, die ihre Tätigkeit bereits beendet hat und wird eine neue Geschäftsführung (Änderung der organisatorischen Struktur) eingesetzt können Verlustvorträge der GmbH aus der früheren Tätigkeit nicht mehr geltend gemacht werden auch wenn die GmbH Gewinne aus einer neuen Tätigkeit erzielt (Änderung der wirtschaftlichen Struktur).

Dient die Änderung der Sanierung des Steuerpflichtigen (GmbH) mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils der Arbeitsplätze, steht der Verlustabzug aber trotzdem zu.


Ausmaß der Verlustverwertung

Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes resultiert aus der Veranlagung des jeweiligen Verlustjahres. In welchem Umfang der Verlustvortrag tatsächlich verwertbar ist, ergibt sich aus dem Veranlagungsbescheid für das Jahr, in dem der Verlustvortrag tatsächlich geltend gemacht wird.

Ein Verlustvortrag kommt nur insoweit in Betracht, als der Verlust im Rahmen der Veranlagung nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichbar ist. Der Verlust ist insoweit nicht ausgeglichen, als sich beim Gesamtbetrag der Einkünfte ein Verlust ergibt.


Beispiel:

Verlust aus Gewerbebetrieb: - 30.000 EUR
Überschuss aus Vermietung und Verpachtung: + 10.000 EUR
Überschuss bei Einkünften aus Kapitalvermögen: + 5.000 EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte: - 15.000 EUR

Der Verlust aus Gewerbebetrieb ist in Höhe von 15.000 EUR nicht ausgeglichen worden. Dieser Betrag kommt für den Verlustvortrag in Betracht.


Verrechnungs- und Vortragsgrenze

Eine Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze ist im Einkommensteuergesetz seit dem Veranlagungsjahr 2014 nicht mehr vorgesehen. Verluste sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer somit in vollem Ausmaß mit den vorliegenden Gewinnen zu verrechnen.  

Die bis dahin vorgesehene 75-%-Grenze ist nur mehr im Bereich der Körperschaftsteuer weiter zu beachten.  

Verlustvorträge dürfen demnach (insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG) nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte (= Summe aller Einkünfte vor Abzug etwaiger Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) abgezogen werden. Der Restbetrag geht nicht verloren, sondern bleibt als Verlustvortrag für zukünftige Jahre erhalten. Die Verlustvortragsgrenze führt dazu, dass im Regelfall immer ein Viertel des Gesamtbetrages der Einkünfte des betreffenden Jahres als Steuerbemessungsgrundlage übrigbleibt.


Beispiel 1:

Es sind vortragsfähige Verluste von 50.000 EUR vorhanden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich im Jahr 2023 auf 60.000 EUR. Es sind 75 % von 60.000 EUR zu ermitteln. Die Verlustvortragsgrenze beträgt daher 45.000 EUR. Die vortragsfähigen Verluste können daher nur mit einem Betrag von 45.000 EUR abgezogen werden. Das Einkommen nach Verlustabzug beträgt im Jahr 2023 15.000 EUR. Die in den Folgejahren verwertbaren Verluste betragen 5.000 EUR.



Beispiel 2:

Es sind vortragsfähige Verluste von 50.000 EUR vorhanden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich im Jahr 2023 auf 90.000 EUR. Es sind 75 % von 90.000 EUR zu ermitteln. Die Verlustvortragsgrenze beträgt daher 67.500 EUR. Die vortragsfähigen Verluste können daher mit dem gesamten Betrag von 50.000 EUR abgezogen werden. Das Einkommen nach Verlustabzug beträgt im Jahr 2023 40.000 EUR.


Die Vortragsgrenze ist insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte folgende Gewinne enthalten sind:

  • Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind
  • Veräußerungs- und Aufgabegewinne aus Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen
  • Sanierungsgewinne
  • Liquidationsgewinne
  • Gewinne iZm geltend gemachten Auslandsverlusten

2. COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung (anwendbar für die Veranlagungen 2018 bis 2021)

Im Zuge der COVID-19 Maßnahmen wurden auch Änderungen iZm der Verlustverwertung vorgesehen. Ziel war es Liquiditätsengpässe in Unternehmen abzumildern. Diese Regelungen beziehen sich auf die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 (wenn kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt) und wurden (bisher) nicht in das Dauerrecht übernommen:

Betriebliche Verluste die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, hätten nach bisher geltendem Recht nur in die Folgejahre vorgetragen werden können (sogenannter „Verlustvortrag“- siehe oben nach den allgemeinen Regeln).

Verluste der Veranlagung 2020 hätten daher frühestens in der Veranlagung 2021 zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage geführt und wären damit frühestens 2022 liquiditätswirksam geworden. Um diesen Umstand entgegenzuwirken und die krisengeschwächten Unternehmen zeitnah zu entlasten, wurde die Möglichkeit einer Vorauszahlungsherabsetzung für 2019, einer COVID-19 Rücklage und eines temporär gültigen Verlustrücktrages geschaffen. 

Bezüglich ihrer zeitlichen Abfolge lassen sich die Maßnahmen wie folgt unterscheiden:

  • Bis zur Steuererklärung 2019: Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2019 („vorgezogene COVID-19-Rücklage“)
  • Bei oder nach der Steuererklärung 2019: Verminderung der Steuerbelastung 2019 über die COVID-19-Rücklage als besonderen Abzugsposten („vorgezogener Verlustrücktrag“ aus 2020)
  • Bei oder nach der Steuererklärung 2020: Verminderung der Steuerbelastung 2019/2018 durch den Verlustrücktrag. 

COVID-19-Rücklage 

Bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bei der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, der sogenannten COVID-19-Rücklage, berücksichtigt werden. Dies selbst dann, wenn das Jahr 2019 bereits rechtskräftig veranlagt wurde. Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. 

Die Höhe der COVID-19-Rücklage ist mit 30% bzw. 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 gedeckelt und darf fünf Millionen Euro nicht übersteigen.

Sie beträgt 

  • bis zu 30%: wenn die Einkommensteuervorauszahlungen 2020 Null betragen oder nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (derzeit 1.750,- Euro/Jahr für GmbHs) festgesetzt wurden. Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 muss in diesem Fall voraussichtlich negativ sein, ist jedoch nicht nachzuweisen.
  • bis zu 60%, maximal jedoch die Höhe des voraussichtlichen Verlustes 2020: wenn ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird (im Sinne einer sorgfältigen Schätzung die dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist). 

Der Abzug der COVID-19-Rücklage hat vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 zu erfolgen und ist bei der Veranlagung 2020 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, damit der Verlust nicht doppelt berücksichtigt wird (die Höhe der betrieblichen Einkünfte bleibt jeweils unberührt). 

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 können sich durch die Pandemie verursachte Ergebniseinbrüche in der Veranlagung 2020 (noch) nicht oder nicht voll auswirken. In derartigen Fällen kann die COVID-19-Rücklage wahlweise auf den voraussichtlich negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünften 2021 bezogen werden. Dann wird die COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2020 berücksichtigt und bei der Veranlagung 2021 hinzugerechnet 

Der Abzug der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Grund eines eigenen Antrages. Wurde für das Jahr 2019 bereits eine Steuererklärung eingereicht, hat ein gesonderter Antrag zur Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage (Formular CoV19 RLZE2019) zu erfolgen (Hochladen in FinanzOnline über Weitere Services – Sonstige Anträge – Sonstige Anbringen und Anfragen). Für Fälle, in denen die Steuererklärung 2019 noch nicht eingebracht worden ist, kann der Antrag auf COVID-19-Rücklage im Rahmen der Steuererklärung 2019 im FinanzOnline erfolgen. 

Vorauszahlungsherabsetzung für 2019 

Wurde für das Jahr 2019 noch keine Steuererklärung abgegeben, sind jedoch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage für das Jahr 2019 erfüllt, so kann die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Jahres 2019 beantragt werden. Dem Antrag ist eine Ermittlung der voraussichtlichen Steuer für 2019 unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage anzuschließen. 

Verlustrücktrag 

Frühestens mit Abgabe der Steuererklärung 2020 kann auf Antrag ein betrieblicher Verlust, der im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die Höhe des auf das Jahr 2019 rücktragfähigen Betrages ist mit fünf Millionen Euro gedeckelt. Ein eventuell verbleibender Überhang kann aufgrund eines weiteren Antrags bis zu einem Maximalbetrag von zwei Millionen Euro in das Jahr 2018 rückgetragen werden.

Wird dem Antrag auf Verlustrücktrag stattgegeben, ist der Bescheid 2019 bzw. 2018 insofern zu ändern, als der Verlustrücktrag als Abzugsbetrag anzusetzen ist; im Bescheid 2020 ist dieser Abzugsbetrag als Hinzurechnungsbetrag auszuweisen. Der Verlustrücktrag wird dabei vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen bzw hinzugerechnet. 

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr besteht die Möglichkeit, dass COVID-19-bedingte Verluste erst im abweichenden Wirtschaftsjahr 2020/2021 eintreten; sie würden damit erst in der Veranlagung 2021 berücksichtigt werden. Daher hat der Steuerpflichtige in diesem Fall ein Wahlrecht, den Verlust alternativ aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen.

Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, kann dieser im Rahmen der Veranlagung 2020 (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2019) abgezogen werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2021 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2020 (max jedoch € 5 Mio.) bei der Veranlagung 2020 vorläufig berücksichtigt werden.

Sollte der Verlust 2021 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden können und betragen die Vorauszahlungen für 2021 bereits null bzw. wurden diese in Höhe der Mindest-KÖSt festgesetzt, können bis zu 30% der Einkünfte 2020 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden. 

Wird kein Verlustrücktrag beantragt, bleibt der Verlustvortrag erhalten

Stand: 01.01.2024