Zwei Personen am Tisch sitzend in Unterhaltung, eine Person in Rollstuhl sitzend
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Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit bis zum 50., zwischen 50. u. 60., ab dem 60. Lebensjahr – Härtefallregelung

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Die Erwerbsunfähigkeit, also die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Erlangung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ist nicht einheitlich definiert, sondern differenziert nach dem Lebensalter der Versicherten.

Erwerbsunfähigkeit bis zum 50.Lebensjahr

Bis zum 50. Lebensjahr liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. 

Ein Pensionsanspruch kann daher grundsätzlich nur entstehen, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes keine regelmäßige Arbeit ausgeübt werden kann. 


Vorsicht:
Für den Pensionsanspruch kommt es nicht darauf an, ob ein konkreter geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden kann. Dabei handelt es sich um eine Frage der Arbeitslosigkeit (die vom Versicherungsträger nicht zu prüfen ist) und nicht um eine Frage der Erwerbsunfähigkeit.


Erwerbsunfähigkeit zwischen 50. und 60. Lebensjahr (Berufsschutz)

Zwischen 50. und 60. Lebensjahr (Berufsschutz) ist neben dem Alter Voraussetzung für den Pensionsanspruch, dass die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war. Erwerbsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte einer ähnlichen selbständigen Tätigkeit, wie er sie zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. 

Zusätzlich wird verlangt, dass die selbständige (oder eine berufsgeschützte unselbständige) Tätigkeit, die den Berufsschutz begründet, grundsätzlich in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens in 90 Monaten der Pflichtversicherung ausgeübt wurde.


Beispiele: 
Eine Einzelhandelskauffrau kann auf den selbständigen Betrieb einer Tabaktrafik oder einer Zeitschriftenhändlerin verwiesen werden. Ein Gastwirt kann auf den Betrieb eines Würstelstandes verwiesen werden. Ein Tischler hat in den letzten 60 Kalendermonaten in geringem Umfang einen Möbelhandel betrieben. Eine Verweisung auf den Handel ist daher zulässig.



Vorsicht:
Die Frage, ob der Versicherte aufgrund des wirtschaftlichen bzw. seines persönlichen Umfelds imstande ist, den Betrieb erfolgsversprechend zu führen, wird nicht überprüft.

Erwerbsunfähigkeit ab dem 60. Lebensjahr (besonderer Berufsschutz)

Ab dem 60. Lebensjahr gelten Versicherte als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen außerstande sind, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt haben. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebes zu berücksichtigen. 

Bei der Prüfung der selbständigen Tätigkeit (mindestens 10 Jahre in den letzten 15 Jahren) ist auch eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von maximal 5 Jahren anzurechnen.


Vorsicht:
Beim besonderen Berufsschutz können die dem Versicherten zumutbaren Änderungen des Betriebes eine Erwerbsunfähigkeit ausschließen. Hingegen können die dem Versicherten nicht mehr zumutbaren Änderungen des Betriebes zur Erwerbsunfähigkeit beitragen.

Härtefallregelung

Erwerbsunfähigkeit liegt ab dem 50. Lebensjahr auch für Versicherte mit besonders eingeschränktem Leistungskalkül bei

  • längerer gemeldeter Arbeitslosigkeit (mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag) und
  • langer Versicherungsdauer (mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit)

vor.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024