Verzicht von Privatsendern auf Unterbrecherwerbung in Kinderprogrammen
Großteil der österreichischen privaten Fernsehveranstalter und FV TKR unterzeichnen Selbstverpflichtungserklärung hinsichtlich der Unterbrecherwerbung in Kinderprogrammen
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In Österreich dürfen Kindersendungen im Privatfernsehen, die länger als 30 Minuten dauern, durch Werbung unterbrochen werden (§ 36 PrTV-G).
Der FV TKR und der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) treten im Einklang mit der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste für funktionierende Selbstregulierungsmechanismen bei gleichzeitiger maximal möglicher Marktliberalisierung der Werbebestimmungen für Privatsender ein.
Der VÖP und der FV TKR räumen einer Selbstregulierung im Vergleich zur gesetzlichen Regulierung privatwirtschaftlicher Märkte klar den Vorrang ein. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Minderjährigen und im Hinblick auf die aktuelle politische Diskussion zur Reglementierung der Unterbrecherwerbung von Kinderprogrammen bekennen sich der VÖP und der FV TKR daher zu einer Selbstbeschränkung im Zusammenhang mit dem in Fernsehprogrammen ausgestrahlten Kinderprogramm.
Als „Kinderprogramm“ nach der Selbstverpflichtung gilt ein Programm, dass zum weit überwiegenden Teil von Personen unter 14 Jahren genutzt wird.
Die im Anhang angeführten TV-Sender verpflichten sich freiwillig, auf Unterbrecherwerbung in ihrem Kinderprogramm zu verzichten. Damit bekennen sich die im Anhang angeführten Mitgliedsunternehmen des VÖP und/oder des FV TKR sowie die beiden Verbände zum einen ausdrücklich zu Jugendschutz in Kinderprogrammen.
Zum anderen betonen diese Unternehmen und Verbände damit, dass Selbstregulierungsmechanismen ein effizientes Instrument im privaten Rundfunksektor darstellen, um die Schutzwürdigkeit von einzelnen Personengruppen zu gewährleisten. Aus diesem Grund sprechen sich die die im Anhang angeführten Mitgliedsunternehmen des FV TKR sowie die beiden Verbände für einen Vorrang von Selbstregulierung vor einer gesetzlichen Regulierung für private Medien im Rundfunk aus.
Beschwerden in diesem Zusammenhang können im Rahmen der Mechanismen des Österreichischen Werberats geltend gemacht werden.
Stand: 24.05.2017