Versicherungsabkommen Kabelschäden
Voraussetzungen und Abwicklung der Ersatzansprüche
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Kommt es durch ein Verhalten eines Dritten (insbesondere Liegenschaftseigentümer oder Baufirma) zu einer Beschädigung einer Leitung eines Kabelnetzbetreibers, so kann der Kabelnetzbetreiber unter Umständen Schadenersatz verlangen.
Es besteht jedoch häufig das Problem, dass der Kabelnetzbetreiber mit dem Schädiger in keinem Vertragsverhältnis steht und daher seine Ansprüche auf dem Weg der außervertraglichen Haftung geltend machen muss.
Aus diesem Grund hat der FV TKR die Idee der Pauschalierung des Ersatzes für Folgeschäden an Signalkabeln in einem Abkommen mit dem Versicherungsverband umgesetzt.
Zwischen dem FV TKR und dem Verband der Versicherungsunternehmen wurde im Juli 1988 ein Abkommen über den Anspruch auf Schadenersatz des Kabelnetzbetreibers bei verschuldeten Signalkabelbeschädigungen abgeschlossen. Diesem Abkommen kann jeder Kabelnetzbetreiber beitreten.
Wann wird ersetzt?
Ein Ersatzanspruch nach diesem Übereinkommen liegt vor, wenn sowohl die Versicherung als auch der Kabelnetzbetreiber dem Abkommen beigetreten ist. Für die Abgeltung von Ersatzansprüchen ist ein Verschulden Voraussetzung.
Für die Beurteilung des Verschuldens wird hier grundsätzlich die ÖNORM B 2533 "Koordinierung unterirdischer Einbauten – Planungsrichtlinien". herangezogen.
Die ÖNORM B 2533 ("Koordinierung unterirdischer Einbauten – Planungsrichtlinien" vom 1.2.2004) ist zwar nicht für rechtsverbindlich erklärt, d.h. sie hat keine gesetzesgleiche Wirkung, sondern stellt eine bloße Empfehlung dar. Faktisch kommt ihr allerdings erhebliche Bedeutung zu, da Gutachter eine normkonforme Verlegung als ordnungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Vorgangsweise empfehlen und die Gerichte daher die Verlegung von Kabel danach beurteilen. Sofern ein Kabel nicht nach den Richtlinien der ÖNORM verlegt wird, besteht somit hoher Erklärungsbedarf hinsichtlich der abweichenden Vorgangsweise.
Die ÖNORM B 2533 hat folgende wesentliche Inhalte:
- Geltung für „die örtliche Einordnung" von Anlagen der „Post- und des Fernmeldewesens“ in bebauten und zur Bebauung vorgesehenen Gebieten;
- sie regelt horizontale und vertikale Mindestabstände zwischen den Einbauten
- der Anwendungsbereich umfasst „Telekommunikationsanlagen“, also auch die Verlegung von Kabeln für Internet- oder Kabel-TV Dienste.
Was wird ersetzt?
1. „Primärschaden“:
Ersetzt werden Reparaturkosten für unmittelbare Aufwendungen. Das sind
- jene Reparaturkosten, die bei einer punktuellen Verletzung des Signalkabels durch das Setzen einer Muffe auflaufen, bzw.
- jene Reparaturkosten, die bei direkt in der Erde verlegten Signalkabeln durch Abriss, Dehnung oder Quetschung durch das Einfügen eines technisch gleichwertigen Ersatzkabelstückes mit einer maximalen Austauschlänge bis zu 5 m beiderseits der Schadstelle sowie durch das Setzen zweier Reparaturmuffen entstehen.
Primärschäden werden nach tatsächlichem Aufwand abgegolten, jedoch hat besteht eine Verpflichtung zur Schadensminimierung, das bedeutet, dass jeweils die kostengünstigste Reparatur zu wählen ist. Details entnehmen Sie bitte dem Versicherungsübereinkommen.
2. „Folgeschaden“:
Sämtliche Folgeschäden werden pauschal mit EUR 650,-- je Reparaturmuffe abgegolten.
Beigetretene Versicherungsunternehmen
Die dem Abkommen beigetretenen Versicherungsunternehmen sind in einer Liste enthalten.
Für die Schadensmeldung ist jeweils das Meldeblatt, welches dem Abkommen beiliegt, dem Forderungsschreiben an die Versicherung beizulegen.
Stand: 17.01.2023