Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke in Begutachtung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien, Herstellung von alkoholischen Getränken und Erfrischungsgetränken

Lesedauer: 3 Minuten

22.09.2023

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat die AEV Getränke zur Begutachtung ausgesendet.

Die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM – Food, Drink, Milk) erfolgte mit Durchführungs­beschluss 2019/2031 der Kommission vom 12.11.2019 (ABl. L 313 vom 04.12.2019, S 60).

Die drei Verordnungen

  • Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV Brauereien),
  • Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. 1076/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV alkoholische Getränke),
  • Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. 1077/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV Erfrischungsgetränke),

sind hinsichtlich Stand der Vermeidung-, Rückhalte- und Reinigungstechnik sowie Emissionsbegrenzungen ähnlich, deshalb werden sie vom Bundesministerium zu einer AEV Getränke zusammengefasst.

Folgende industrielle Tätigkeiten sind gemäß Abschnitt 6.4 lit b Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU betroffen:

6.4. b) Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus

(i) (…);

(ii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;

(iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

- 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder

- [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,

wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.

Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

Artikel 1 - AEV Getränke

§ 1 enthält die Tätigkeiten, die umfasst sind.

§ 2 enthält gefährliche Abwasserinhaltsstoffe (Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und AOX) gem § 33b Abs 2 und 11 WRG, die Parameter dafür sind in Anlage 1 näher geregelt.

§ 3 regelt, wie Abwassereinleitungen zu beurteilen sind.

§ 4 enthält die Bestimmungen zur Eigen- und zur Fremdüberwachung

Gemäß § 5 tritt in die Verordnung am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Artikel 2 – Emissionsregisterverordung 2017

In § 1 Z 3 wird die Erfassung der Emissionsdaten in die Aufzählung aufgenommen.

In § 3 Z 7 wird ein „Monitoringparameter“ neu definiert und in § 4 Abs 1 festgelegt, dass diese in den elektronischen Datensatz aufzunehmen sind.

In § 5 Abs 1 Jahresfrachten sind nur mehr für Bescheidparameter und prioritäre Stoffe anzugeben.

§ 5 Abs 4a schafft insofern eine Erleichterung, als dass Messerergebnisse von Monitoringparametern nicht ermittelt werden müssen, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt worden ist, dass weder mit einem Entstehen noch mit einem Auftreten zu rechnen ist.

§ 5 Abs 5a regelt, dass wenn ein Messergebnis eines Monitoringparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze liegt, er als „N“ (nicht bestimmbar) anzugeben ist.

Es wird ein neuer § 5 Abs 8 eingefügt, der für Einzelmessungen bei Monitoringparametern Bestimmungen vorsieht.

In § 6 wird ein neuer Abs 5a eingefügt, der anzuwendende Methoden bei Einzelmessungen hinsichtlich Monitoringparameter festlegt. 

Artikel 3 - Methodenverordnung Wasser

Der neue Abschnitt legt die Methoden zur Messung von Monitoringparametern fest, soweit diese nicht bereits als prioritäre Stoffe erfasst sind. 

Den Entwurf, die Erläuterungen und die Folgenabschätzung finden Sie unter den Downloads.

Ihre allfällige Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf muss bis Dienstag, 29. August 2023, im Umweltservice Ihrer Wirtschaftskammer einlangen, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden kann.

(Mitglieder der WKO Oberösterreich übermitteln ihre Stellungnahme bitte an das Umweltservice, E umweltservice@wkooe.at

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Begutachtung: Novellierung Abwasseremissionsverordnungen Petrochemie, Kunstharze, Wasch- und Reinigungsmittel. Anorganische Chemikalien und Anorganische Düngemittel
    Weiterlesen
  • Verkehrsschild mit schwarzer Aufschrift Wärmepumpe und nach oben gerichteter Pfeil auf weißem Hintergrund, darunter schwarze Aufschrift Ölheizung/Gasheizung auf gelbem Hintergrund mit roter Linie durchgestrichen, im Hintergrund blauer Himmel mit Wolken
    Begutachtung: Änderung des OÖ Luftreinhalte- und Energietechnikgesetztes 2002
    Weiterlesen