Korrekturplakette und Begutachtungsfristen für Fahrzeuge der Klasse L
Klarstellung zum Plakettentausch hinsichtlich der neuen Fristen zur Begutachtung
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In Zusammenhang mit der Verlängerung der Begutachtungsfristen für Fahrzeuge der Klasse L hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hinsichtlich der Korrekturplakette Folgendes klar gestellt:
Mit der 37. KFG Novelle (BGBl. I Nr. 78/2019) wurde § 57a Abs. 3 KFG geändert und die Begutachtungsfristen für die Fahrzeuge der Klasse L wurden an die Fristen für die Fahrzeuge der Klasse M1 angepasst.
Für Fahrzeuge der Klasse L kann gem. § 132 Abs. 34 Z 2 KFG eine Korrekturplakette mit einer Lochung entsprechend der neuen Begutachtungsfristen gem. § 57a Abs. 3 KFG bei einer Zulassungsstelle ausgefolgt werden.
Falls jedoch ein aktuelles, negatives Gutachten in der Begutachtungsplakettendatenbank aufscheint, ist zuvor ein positives Gutachten erforderlich.
Für den Fall eines negativen Gutachtens in der Begutachtungsplakettendatenbank darf von der Zulassungsstelle keine Korrekturplakette mit einer Lochung entsprechend der neuen Begutachtungsfristen gem. § 57a Abs. 3 KFG ausgehändigt werden.