Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Änderungen der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW betroffen

Lesedauer: 4 Minuten

09.11.2023

Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 abgeändert.

Im Zuge der Abänderung wurde an zwei Stellen auf Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW Bezug genommen:

Artikel 30 Abs. 7:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2026 einen Bericht vorzulegen hat, in dem sie die Durchführbarkeit einer Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-Emissionshandelssystem bewertet. Aus dieser Bestimmung geht auch hervor, dass offenbar an eine Aufnahme dieser Anlagen im Jahr 2028 gedacht wird.

Anhang I:

In Anhang I wird bei der Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen“ noch der folgende Satz hinzugefügt:

Ab dem 1. Januar 2024 die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW für die Zwecke der Artikel 14 und 15.

Das bedeutet, dass die gegenständlichen Verbrennungsanlagen ab dem 1.1.2024 in das Monitoring- und Verifizierungssystem der Richtlinie 2003/87/EG einbezogen werden.

Der Themenblock Überwachung und Berichterstattung wird in Artikel 14 der RL 2003/87/EG grundsätzlich geregelt und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 näher definiert. Die Durchführungsverordnung 2018/2066 wurde vor kurzem durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 novelliert.

Achtung: Diverse Bestimmungen betreffend der betroffenen Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen finden sich in der Abänderungsverordnung 2023/2122. Eine konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, in der die Abänderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 eingearbeitet sind, liegt derzeit noch nicht vor.

Der Themenblock Verifizierung wird in Artikel 15 der RL 2003/87/EG grundsätzlich geregelt und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 näher definiert.

Zum Themenblock Überwachung und Berichterstattung:

Monitoringkonzept:

Jeder betroffene Anlagenbetreiber überwacht die Treibhausgasemissionen auf der Grundlage eines Monitoringkonzepts. Das Monitoringkonzept wird in den Artikeln 11 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 näher behandelt. Grundsätzlich muss das Monitoringkonzept von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Der Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ist in Verbindung mit dem Artikel 5 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu lesen. In dem Artikel 5 ist vorgesehen, dass ein betroffener Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu stellen hat. Im Rahmen dieses Antrages muss der Anlagenbetreiber auch nachweisen, dass er in der Lage ist, die Überwachung und Berichterstattung der Emissionen im Einklang mit Artikel 14 und den damit verbundenen Durchführungsvorschriften durchzuführen.

Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfall, da sie ja nicht komplett in das Emissionshandelssystem, sondern nur betreffend der Überwachung und der Verifikation einbezogen werden, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen stellen müssen. Auch die EU Kommission hat in Ihrem Informationsdokument „EU ETS Compliance Forum Training event - Training Event on new developments in the EU ETS from 2024“ auf der Seite 11 diese Frage offen gelassen.

Es ist völlig klar, dass zur Umsetzung der erfolgten Abänderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten jedenfalls auch eine Novellierung des nationalen Emissionszertifikategesetzes erfolgen wird. Im Rahmen dieser Novellierung wird man dann vermutlich auch Klarheit darüber erlangen, ob, wie und durch wen das Monitoringkonzept zu genehmigen ist.

Klar ist jedoch, dass die betroffenen Anlagen jedenfalls ein Monitoringkonzept benötigen werden. Dass die Monitoringpflicht ab dem 1.1.2024 besteht, ist gewiss. Wir empfehlen daher den betroffenen Anlagenbetreibern, so rasch wie möglich mit der Erstellung des Monitoringkonzepts zu beginnen!

Messung und Kalkulation:

In dem Informationsdokument „EU ETS Compliance Forum Training event - Training Event on new developments in the EU ETS from 2024“ finden Sie auf den Seiten 12 bis 19 die Darlegung der Methoden betreffend der Messung und Kalkulation der Emissionen mit teilweisen Verweisungen auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

Berichterstattung:

Artikel 68 Abs. 1 und 4 der Durchführungsverordnung 2018/2066 regeln die Meldepflichten:

Demnach müssen die betroffenen Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alljährlich bis 31. März einen Emissionsbericht übermitteln, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.

Derzeit ist in §9 des österreichischen Emissionszertifikategesetzes geregelt, dass die Emissionsmeldung an das BMK zu erfolgen hat. Ob es für die betroffenen Anlagen, die Siedlungsabfälle verbrennen, eine abweichende Regelung in der kommenden Novellierung des Emissionszertifikategesetzes geben wird, können wir derzeit nicht vorhersagen.

Die Mitgliedsstaaten müssen ihrerseits der Kommission alljährlich bis zum 30. April den geprüften jährlichen Emissionsbericht für alle Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen übermitteln.

Da die Einbeziehung der gegenständlichen Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfall mit 1.1.2024 erfolgt, gehen wir davon aus, dass die erste Berichtspflicht mit 31. März 2025 für das Jahr 2024 zu erfüllen ist. Ob unsere Einschätzung korrekt ist, wird uns die Novelle des nationalen Emissionszertifikategesetzes weisen.

Zum Themenblock Verifizierung:

Der Emissionsbericht muss nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft werden. In §14 des österreichischen Emissionszertifikategestezes ist festgelegt, dass man sich hierzu unabhängigen Prüfeinrichtungen bedienen muss, die eine Akkreditierung aufweisen. >>weiterführende Informationen

Tipp: Wenn Sie beginnen, das Monitoringkonzept zu erstellen, so könnten Sie bei der Erstellung des Konzepts diejenige akkreditierte Prüfstelle, die Sie in der weiteren Folge zur Überprüfung Ihrer Emissionsberichte heranziehen möchten, von Grund auf einbinden. Auf diesem Weg kann das Monitoringkonzept optimal gestaltet werden. Rückfragen durch oder etwaige Probleme mit der Prüfstelle werden im Vorfeld verhindert.