Person mit langen welligen Haaren begutachtet einen Föhn in einem Fachgeschäft
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Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Bundesgremium

Änderungen in § 9a Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)

Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Artikel 6a der PreisangabenRL – umgesetzt in § 9a österreichisches Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) – hat zum Ziel, dass Konsumenten mit Rabattaktionen, welche auf frühere überhöhte Preise, sogenannte Mondpreise bezogen sind, nicht in die Irre geführt werden.

Der § 9a PrAG sieht dabei (wie Artikel 6a PreisangabenRL) vor, dass der niedrigste Preis, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde, angegeben werden muss. Werbeaussagen mit z. B. "minus 70 %" dürfen daher nur noch dann erfolgen, wenn der Preis eines Produktes im Vergleich zum tatsächlich verlangten niedrigsten Preis der letzten 30 Tage um minus 70 % reduziert wurde.

Die folgende FAQ sollen laufend durch weitere Fragestellungen und Fallbeispiele ergänzt werden. Sie verstehen sich als Orientierung und vorbehaltlich anderslautender höchstgerichtlicher Entscheidungen.

Ebenso darf auf die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung und Anwendung von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG (Abl. 2021/C 526/02) verwiesen werden.

Fragen- und Antwortkatalogs (FAQ) zu § 9a PrAG, 1. Ausgabe