Rollen von Euro Geldscheinen wahllos arrangiert
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Ver­hinderung von Geld­­wäsche und Terroris­mus­finanzierung

Checkliste zur Identifizierung und Über­­prüfung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäfts­vorgangs/der Geschäftsbeziehung

Lesedauer: 5 Minuten

Hinweis: Diese Checkliste dient als Hilfestellung für den verpflichteten Gewerbetreibenden; sie ersetzt nicht die gesetzlich geregelten Verpflichtungen!

Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der wirtschaftlich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag zur identifizieren und zu überprüfen. 

Bewahren Sie die jeweils verwendeten Checklisten auf!

Beiblatt zur Checkliste Identifizierung und Überprüfung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsvorgangs/der Geschäftsbeziehung 

Überprüfung von Personalausweisen und Pass?

Im PRADO – Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente – können ausländische Ausweise auf ihre notwendigen Merkmale überprüft werden.  

Gewerbeinformationssystem-GISA?

Im GISA sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten.

Firmenbuch? 

Wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person, unter deren Kontrolle oder in dessen Eigentum der Kunde letztlich steht, sowie sind natürliche Personen, in deren Auftrag ein Geschäft/eine Transaktion oder eine Tätigkeit ausgeführt wird. Darunter fallen z. B. Vollmachtgeber, Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft (juristischen Person) etc.; bei Trusts der/die Settlor/Trustor(en); der/die Trustee(s); die Begünstigten etc.; bei Stiftungen und Fonds die Gründer, die Begünstigten etc. 

Identifikation und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers?

Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register

„Politisch Exponierte Person“ (PEP)?

Als Politisch Exponierte Person (PEP) gilt eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter (im Inland oder Ausland) ausübt oder ausgeübt hat, deren Familienmitglieder sowie dieser natürlichen Person nahestehende Personen.

Das betrifft daher u. a. amtierende und ehemalige (12 Monatsfrist) Staatschefs, Regierungschefs, sonstige Regierungsmitglieder, Parlamentsabgeordnete, Parteiführer, Diplomaten, Höchstrichter, Direktoren internationaler Organisationen, Zentralbanken etc.

Der Kunde muss immer (unabhängig von der Risikoeinschätzung) nach seinem PEP-Status gefragt werden. Handelt der Kunde für einen Vollmachtsgeber/im Auftrag des Wirtschaftlichen Eigentümers, so muss auch der PEP-Status dieses Vollmachtsgebers/der Wirtschaftlichen Eigentümer erfragt  und überprüft werden.

Welche konkrete Funktion in den jeweiligen Mitgliedstaaten zur PEP führt, hat die EU- Kommission veröffentlicht (siehe  EU-Liste über wichtige Funktionen und öffentliche Ämter in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, EU-Organisationen und internationalen Organisationen).

Ergänzend siehe auch: Amtsblatt der EU in allen Amtssprachen

Bei der Abfrage nach dem PEP-Status sollte der Kunde/Vollmachtsgeber/Wirtschaftliche Eigentümer darüber aufgeklärt werden, was überhaupt ein „PEP“ ist. Die schriftliche Selbsterklärung des Kunden/des Vollmachtsgebers/des Wirtschaftlichen Eigentümers (siehe unten) ist dafür sinnvoll und geeignet und sollte bei persönlicher Anwesenheit jedenfalls verlangt werden. 

Achtung:
Wenn der Kunde/der Vollmachtsgeber/der Wirtschaftliche Eigentümer einen PEP-Status hat, müssen immer die verstärkten Sorgfaltspflichten eingehalten werden!
Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer PEP ist die Zustimmung der Geschäftsleitung dazu einzuholen.

Es sollte immer soweit wie möglich überprüft werden, ob es sich um eine PEP handelt. auch wenn der Kunde dies verneint! (z.B. durch Internetrecherche)

Nützlicher Link: KSV 1870 Compliance Check (kostenpflichtig) 

Wenn es nicht möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, dass es sich um keine PEP handelt, sollte das Geschäft nicht abgeschlossen werden und eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle erfolgen. 

Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt

Achtung: Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle erfolgen ausschließlich über goAML. Verdachtsmeldungen, die ohne vorherige Zustimmung der Geldwäschemeldestelle über andere Kommunikationskanäle wie z.B. E-Mail erfolgen, gelten als nicht eingebracht!  

Verdachtsmeldungen über goAML (Quelle Bundeskriminalamt) 

Verdachtsmeldungen sind über die Applikation goAML zu erstatten, die Sie über das Unternehmensserviceportal  erreichen. 

Damit Verdachtsmeldungen unverzüglich über goAML erstattet werden können, ist eine Vorabregistrierung bei goAML erforderlich und verpflichtend. 

1. Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) 

Grundvoraussetzung für die Erstattung einer Verdachtsmeldung ist ein Zugang zum Unternehmensserviceportal   mittels Handysignatur oder ID Austria.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Registrierung oder Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wenden Sie sich bitte an das USP Service Center. Sie erreichen das USP Service Center unter

  • +43 50 233 733
  • von Montag bis Donnerstag, von 08:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 14:30 Uhr 

2. Registrierung bei goAML

Zudem benötigen Sie eine einmalige Registrierung bei goAML.

Nachdem Sie sich am USP-Portal angemeldet haben, starten Sie goAML und registrieren sich als Organisation. Während des Registrierungsprozesses werden Angaben zur/m Meldepflichtigen, zur Organisation und zu der für Geldwäscheangelegenheiten verantwortlichen Person (Hauptverantwortliche/Hauptverantwortlicher) benötigt. Die Angabe und Verifizierung einer/s Hauptverantwortlichen ist notwendig, weil diese/r die Administrationsrechte für den goAML-Zugang der meldepflichtigen Organisation erhält. Als Hauptverantwortliche/r kommen bei Kreditinstituten beispielsweise die Geldwäschebeauftragten infrage.

Anschließend prüfen wir Ihre Registrierung und schalten gegebenenfalls den Zugang frei. Sie werden automatisch per E-Mail über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses an die hinterlegte E-Mail-Adresse informiert, wie zum Beispiel über die erfolgte Übermittlung des Formulars oder die Freischaltung.

Kontakt: 

Geldwäschemeldestelle (A-FIU)
Bundeskriminalamt
Josef Holaubek-Platz 1
1090 Wien
E-Mail: A-FIU@bmi.gv.at 

Die Geldwäschemeldestelle hat die Möglichkeit, den Unternehmer verbindlich anzuweisen, wie dieser in diesem Geschäftsfall weiter vorzugehen hat.

Länder mit hohem Risiko/ Personen mit hohem Risiko

Länder die mit Sanktionen und/oder Embargos belegt sind.

Dies kann u.a. Länder betreffen, die Krieg führen, in denen Bürgerkrieg herrscht, die des internationalen Terrorismus verdächtigt werden, die keine funktionierenden Staatsorgane haben etc. 

Personen, die mit Sanktionen belegt sind

Aufzeichnungspflicht

Alle Schritte zur Identifizierung und Überprüfung des Kunden/der wirtschaftlichen Eigentümer/der Begünstigten und zur Risikoeinschätzung, alle Schritte und Maßnahmen sowie alle Unterlagen zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung und des Ablaufes des Geschäftsfalles sind aufzuzeichnen.

Aufbewahrungspflicht und Aufbewahrungsfrist

Bis 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach Durchführung des bestimmten, überprüften Geschäftsfalls sind diese Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren.

Die Behörde kann jederzeit die Einsicht bzw. die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen vom Unternehmer verlangen.  

Auffällige Geschäftsbeziehungen

(Auszug, Quelle FMA-Finanzmarktaufsicht, Rundschreiben Meldepflichten vom 03.06.2019)

Beispiele für Auffälligkeiten betreffend Geschäftsbeziehungen, Geschäfte und Transaktionen:

  • Erzeugen von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss;
  • Rechtskonstruktionen mit besonderer Komplexität, deren Eigentums- oder Kontrollverhältnisse nur schwer zu klären bzw. zu verstehen sind;
  • Verweigerung üblicher Auskünfte ohne Angabe von Gründen;
  • Diskrepanz zwischen agierenden Personen und Geschäft, z.B. wenn das beabsichtigte Geschäft im Hinblick auf Alter, Kenntnisse etc. nicht zum Kunden passt;
  • auffälliges Verhalten des Kunden, unerwartete und unpassende Änderung der Geschäfte;
  • Kunden, die falsche oder irreführende Angaben machen;
  • Kunden, die den direkten Kontakt zum Verpflichteten auffällig meiden, oder allzu auffällig den Kontakt zu bestimmten Angestellten suchen;
  • Geschäfte und Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen;
  • Geschäfte, die eine erhebliche und nicht plausible geographische Distanz zwischen Verpflichtetem und Wohnsitz/Hauptsitz des Kunden aufweisen;
  • Geschäfte mit Ländern, die gesellschaftsrechtliche Konstruktionen anbieten, die die Feststellung und Überprüfung der Mittelherkunft erschweren und in denen laut glaubwürdiger Quellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht;
  • wiederholte Transaktionen bzw. Vertragsabschlüsse knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle („Smurfing“);
  • ungewöhnliche Bargeschäfte;
  • Abweichungen des tatsächlichen Kundenverhaltens vom zu erwartenden Kundenverhalten, z.B. im Hinblick auf tatsächlich durchgeführte Transaktionen und Geschäfte;
  • Export-/Import von Hochrisikogütern bzw. in Länder, die Sanktionen, Embargos oder ähnlichen Maßnahmen internationaler Organisationen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterworfen sind;  

Stand: 01.04.2024