Blick auf die Große Moschee von Kufa, Iran mit Austria A
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Irak: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 5 Minuten

Export und Import: So geht's

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns! 

Importbestimmungen

Das irakische „Law of Commerce No. 30/1984“ regelt die wichtigsten grundsätzlichen Bestimmungen des internationalen Handels im Irak. Nach dem Gesetz darf jede natürliche und juristische Person im Irak Handel betreiben, vorausgesetzt sie besitzt eine entsprechende Lizenz.

Registrierte Importeure sollten eine die Übersicht über die sich laufend ändernden Vorschriften zur Importabwicklung haben und auch für diese verantwortlich gemacht werden. Der ausländische Geschäftspartner sollte von Anfang an auf schriftliche Vorlage aller benötigten Dokumente für die Importabwicklung drängen.

Zollbestimmungen

Achtung 

Laut Angabe der irakischen Behörden sollte am 17.02.2019 die Verzollung nach Zolltarifnummern für das gesamte Staatsgebiet eingeführt werden. Bisher wurde die Regelung in der Praxis jedoch nur teilweise umgesetzt. Ferner soll ein einheitliches Zollformular in arabischer und kurdischer Sprache eingeführt werden, das landesweit zum Einsatz kommen soll.

Aufgrund der sich oftmals rasch ergebenden Änderungen, können sich in der Praxis abweichende Regelungen ergeben. Unsere Informationen spiegeln unseren derzeitigen Wissenstand wider.

Die Abwicklung von Exporten in den Irak hängt oft davon ab, in welche Region konkret geliefert wird. So ergeben sich beispielsweise oft unterschiedliche Regelungen für die Region Kurdistan.

Zentralirak: Es gibt nur eine eingeschränkte Verzollung nach Zolltarifnummern. Unseren Informationen zufolge werden Waren, die über den Internationalen Flughafen Bagdad ins Land kommen, in den meisten Fällen nach Zolltarifnummern verzollt. Als Beispiel sind hier pharmazeutische Waren und medizinische Geräte zu nennen, die laut uns bekannten Importeuren über Zolltarifnummern verzollt werden.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Partner oder Importeur bzgl. der derzeit geltenden Zollsätze.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen empfehlen wir Ihnen, Ihren Geschäftspartner für den Import und die Abfertigung beim Zoll verantwortlich zu machen und von Anfang an alle nötigen Voraussetzungen für den Import mit ihm abzuklären, da dieser im Normalfall auf dem letzten Stand hinsichtlich der derzeit gelebten Regelungen ist.

Region Kurdistan: In der Region Kurdistan gibt es (noch) keine Verzollung nach Zolltarifnummern. Bisher betrug der Zollsatz 5-15% zzgl. einer Steuer in Höhe von 3-4%. Oftmals ist die Höhe der zu bezahlenden Zölle und/oder Steuern abhängig davon, wie gut der Importeur vernetzt ist.

Wir empfehlen Ihnen daher in jedem Fall, Ihren Geschäftspartner für den Import und die Abfertigung beim Zoll in der Region Kurdistan verantwortlich zu machen und von Anfang an alle nötigen Voraussetzungen für den Import mit ihm abzuklären, da auch die benötigten Unterlagen, je nach Beziehung und Einfluss des Importeurs, variieren können. Es gibt ebenfalls noch keine etablierte Mehrwertsteuer.

Prä-Import-Überprüfungen: 

Seit 2011 müssen bestimmte Warengruppen vor der Verschiffung in den Irak einer Standard- und Qualitätskontrolle unterzogen werden. Derzeit sind folgende Unternehmen für die Überprüfungen durch die irakische Central Organization for Standardization and Quality Control (COSQC) autorisiert:

Für den Irak: 

Achtung! Bei Exporten in den Irak über den Grenzübergang zw. der Türkei und Kurdistan (Grenzübergang Ibrahim Khalil/Zakho) ist ausschließlich folgendes Zertifizierungsunternehmen autorisiert:

Die Warenliste wird regelmäßig aktualisiert. Wir empfehlen daher die direkte Kontaktaufnahme mit den oben genannten Unternehmen, um festzustellen, ob Sie von dieser Regelung betroffen sind.

Handelsabkommen

Die vertraglichen Beziehungen der EU mit dem Irak basieren auf dem Partnership and Cooperation Agreement, PCA, welches seit 1. August 2012 vorläufig angewandt wurde und mit 1. August 2018 in Kraft trat 

Sonstige Einfuhrabgaben

Es gibt noch kein funktionierendes Mehrwertsteuersystem im Irak. Dezente Versuche, ein solches System zu etablieren, sind nach unseren Informationen nie umgesetzt worden. Klären Sie diesen Punkt aber jedenfalls auch mit dem Geschäftspartner ab. Die bestehende hohe Zahl von erlassenen, aber nicht umgesetzten Vorschriften im Irak, erlaubt Behörden immer wieder Schlupflöcher zu finden, um zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Muster

Muster oder Kataloge sollten mit DHL oder ARAMEX versendet werden.

Paketversand

Wir empfehlen Sendungen mit ARAMEX oder DHL zu verschicken. TNT und Fedex haben ebenfalls Büros in Bagdad und in Erbil. Die Dauer des Versands kann erheblich von den erwarteten Zeiten abweichen.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Es existieren keine allgemeinen Verpackungsvorschriften, allerdings haben einzelne Ministerien wie Gesundheits- oder Erdölministerium eigene Vorgaben, welche meist über deren Webseiten abrufbar sind. Meist sind diese Informationen jedoch nur in arabischer Sprache erhältlich.

Eine „Made in“-Kennzeichung im Irak und Kurdistan ist verpflichtend. 

Begleitpapiere

Die nötigen Begleitpapiere hängen davon ab, welche Unterlagen von einem konkreten Importeur benötigt werden. Ganz allgemein gilt:

  • Ursprungszeugnis
  • Handelsrechnung (lautend auf Empfänger der Ware)
  • Zolldeklaration/“Customs Declaration Form“
  • Frachtbrief/“Bill of Lading“

Neben diesen Dokumenten wird eine unabhängige Zertifizierung benötigt, welche bei der Zollbehörde an jedem Eingangsgrenzpunkt in den Irak vorgelegt werden muss.

Nach offizieller Regelung müssen das Ursprungszeugnis und die Handelsrechnung übersetzt und von Notar, Gericht, österr. Außenministerium sowie der irakischen Botschaft in Wien beglaubigt werden. Wie beharrlich diese Vorschriften letztlich durchgesetzt werden, hängt allerdings von den Kontakten des importierenden Unternehmens im Irak ab.

Der Beglaubigungsprozess ist sehr aufwendig und kompliziert, bei Bedarf können wir Ihnen gerne genauere Informationen zukommen lassen. Je nach Warenart und Anforderungen des Importeurs können auch weitere Unterlagen benötigt werden: Dazu zählen bspw. tierärztliche Dokumente, Gesundheitszertifikate oder phytosanitäre Dokumente. Für die Einfuhr von medizinischen und pharmazeutischen Produkten, sowie Nahrungsmitteln hat der Exporteur auch amtliche Zertifikate beizulegen. 

Restriktionen

Im Falle des Irak sind EU-Sanktionen aufrecht, diese stammen jedoch aus dem Jahre 2003. Sie betreffen insbesondere Militärgüter sowie Finanzsanktionen gegenüber der damaligen irakischen Regierung und ihrer staatlichen Organe, Einrichtungen und Unternehmen. Unseren Informationen zufolge wurden nach 2003 keine weiteren Sanktionen verhängt, das bedeutet, dass es unwahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen oder Institutionen in der Form noch aktiv sind. Bisher hatten wir noch keinen Fall, in dem Sanktionen gegriffen hätten, dennoch sollte die Liste vor einem Export überprüft werden. 

» Zur Übersicht

Ferner sind allgemeine Regelungen hinsichtlich Dual Use Güter, also Waren die sich sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke nutzen lassen, insbesondere für die Produktion von „ABC-Waffen“ oder Trägerraketen, zu beachten. Auch ein Waffenembargo ist aufrecht.

Nähere Informationen:

Das AußenwirtschaftsCenter Amman bietet eine unverbindliche Einschätzung, ob Sanktionen auf Ihren Geschäftsfall zutreffen, an. 

Es obliegt allerdings letztendlich dem exportierenden Unternehmen die Sanktionslisten zu überprüfen. Erscheint der Empfänger der Waren nicht auf einer der Listen, so ergibt sich daraus rein rechtlich kein EU-Verbot, den Abnehmer mit den gelisteten Produkten zu beliefern. 

Die Haftung des AußenwirtschaftsCenter Amman für diese Informationen ist ausgeschlossen.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Amman hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.


Stand: 19.09.2023