Anwendung der Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle gem. Anlage 6 PBStV
Was bei der wiederkehrenden Begutachtung beachtet werden muss
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In Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) wird bei einigen Prüfpunkten auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen, die erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden ist.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 verlangt von den Herstellern, die entsprechenden Daten ab 20.5.2020 zur Verfügung zu stellen.
Anlage 6 der PBStV kann daher nur so interpretiert werden, dass die Auswertung der Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung nicht vor dem 20. Mai 2020 erfolgen kann.