Lehrstellenförderung des AMS

 

Was?

 

Gefördert werden kann die Lehrausbildung von

 

Wer? 

 

Diese Förderung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt sind, Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung auszubilden, erhalten. Ausgenommen sind der Bund, politische Parteien sowie Anstalten im Sinne des § 29 BAG.

 

Bei der Förderung zusätzlicher Lehrstellen ist der Gesamtstand der Lehrlinge des Ausbildungsbetriebes zum Stichtag 31.12.2004 für Lehrlinge, die die Lehre zwischen 01.09.2005 und 31.08.2006 beginnen, heranzuziehen. Die Lehrstelle ist dann zusätzlich, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn dieses Ausbildungsverhältnisses größer ist als die Gesamtzahl am 31.12.2004. Ab 30.06.2006 gilt außerdem, dass diese Zusätzlichkeit am 31.12.2006 noch immer erfüllt sein muss, damit eine Förderung in Anspruch genommen werden kann. Ab 1.9.2006 gilt als neuer Stichtag der 31.12.2005. Außerdem muss die Zusätzlichkeit vier Monate nach Lehrbeginn immer noch gegeben sein.

Beispiel: Am 31.12.2004 gab es 6 Lehrlinge im Betrieb. Wird ab 1.9.2005 ein 7. Lehrling aufgenommen, so gilt dieser als „zusätzlich“.

WICHTIG!
Die geförderten Lehrlinge müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme beim AMS als lehrstellensuchend gemeldet sein. Das bedeutet in der Praxis, dass Betriebe vor Aufnahme des Lehrlings mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen.

 

Wie viel?

 

Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Integrativen Berufsausbildung (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in pauschalierter Form ausbezahlt. Die Höhe der Beihilfe kann sich in folgendem Rahmen bewegen (siehe Tabelle).

 

Personengruppe

Betrieb

Ausbildungseinrichtung

Mädchen oder Benachteiligte

bis zu EUR 302,-

bis zu EUR 453,-

Integrative Berufsausbildung

Über 19jährige

bis zu EUR 755,-

bis zu EUR 755,-

Zwischenbetriebliche Zusatzausbildung

bis zu 50% der Kosten
maximal EUR 604,-

bis zu 50% der Kosten
maximal EUR 604,-

 

Personengruppe

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Zusätzliche Lehrstelle

EUR 400,-

EUR 200,-

EUR 100,-

 

Die Förderung wird jährlich zuerkannt, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge jeweils zu Beginn des 2. und 3. Lehrjahres immer noch höher ist als die Gesamtzahl am 31.12.2004. Lehrlinge, die ausscheiden, müssen also jeweils zu Beginn des 2. und 3. Lehrjahres nachbesetzt sein, damit weiter eine Förderung bezogen werden kann.

 

 

Wo?

 

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen oder Ausbildungseinrichtung bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der Förderungswerber und die zu fördernde Person vor Aufnahme des Lehr-/Ausbildungsverhältnisses mit dem zuständigen Berater der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt. (Regional unterschiedliche Förderungsvoraussetzungen sind möglich!)

 

Die Beihilfe wird jeweils für ein Lehr-/Ausbildungsjahr bewilligt.

Sie kann für maximal 3 Jahre gewährt werden.

 

Die lohn-, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften müssen wie bei allen AMS-Förderungen natürlich eingehalten werden. Auch bei groben Mängeln in der Ausbildungsqualität kann die Förderung eingestellt werden.

 

 

FAQ's

 

 

Weitere Informationen?

 

Für weitere Information und Fragen stehen Ihnen

zur Verfügung.

 

 

Stand: Juni 2006