Lehrstellenförderung
des AMS
Was?
Gefördert werden kann die Lehrausbildung von
Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil
Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind
TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung
Erwachsenen (über 19jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann
Lehrlinge die aufgrund einer zusätzlichen Lehrstelle ihre Lehre absolvieren
Lehrlingen, wenn sie Zusatzqualifikationen über das Berufsbild hinaus erwerben
Wer?
Diese Förderung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt sind, Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung auszubilden, erhalten. Ausgenommen sind der Bund, politische Parteien sowie Anstalten im Sinne des § 29 BAG.
Bei der Förderung zusätzlicher Lehrstellen ist der Gesamtstand der Lehrlinge des Ausbildungsbetriebes zum Stichtag 31.12.2004 für Lehrlinge, die die Lehre zwischen 01.09.2005 und 31.08.2006 beginnen, heranzuziehen. Die Lehrstelle ist dann zusätzlich, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn dieses Ausbildungsverhältnisses größer ist als die Gesamtzahl am 31.12.2004. Ab 30.06.2006 gilt außerdem, dass diese Zusätzlichkeit am 31.12.2006 noch immer erfüllt sein muss, damit eine Förderung in Anspruch genommen werden kann. Ab 1.9.2006 gilt als neuer Stichtag der 31.12.2005. Außerdem muss die Zusätzlichkeit vier Monate nach Lehrbeginn immer noch gegeben sein.
Beispiel: Am 31.12.2004 gab es 6 Lehrlinge im Betrieb. Wird ab 1.9.2005 ein 7. Lehrling aufgenommen, so gilt dieser als „zusätzlich“.
WICHTIG!
Die geförderten Lehrlinge müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme beim AMS als
lehrstellensuchend gemeldet sein. Das bedeutet in der Praxis, dass Betriebe
vor Aufnahme des Lehrlings mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen.
Wie viel?
Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Integrativen Berufsausbildung (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in pauschalierter Form ausbezahlt. Die Höhe der Beihilfe kann sich in folgendem Rahmen bewegen (siehe Tabelle).
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Personengruppe |
Betrieb |
Ausbildungseinrichtung |
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Mädchen oder Benachteiligte |
bis zu EUR 302,- |
bis zu EUR 453,- |
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Integrative Berufsausbildung |
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Über 19jährige |
bis zu EUR 755,- |
bis zu EUR 755,- |
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Zwischenbetriebliche Zusatzausbildung |
bis zu 50% der Kosten |
bis zu 50% der Kosten |
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Personengruppe |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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Zusätzliche Lehrstelle |
EUR 400,- |
EUR 200,- |
EUR 100,- |
Die Förderung wird jährlich zuerkannt, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge jeweils zu Beginn des 2. und 3. Lehrjahres immer noch höher ist als die Gesamtzahl am 31.12.2004. Lehrlinge, die ausscheiden, müssen also jeweils zu Beginn des 2. und 3. Lehrjahres nachbesetzt sein, damit weiter eine Förderung bezogen werden kann.
Wo?
Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen oder Ausbildungseinrichtung bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der Förderungswerber und die zu fördernde Person vor Aufnahme des Lehr-/Ausbildungsverhältnisses mit dem zuständigen Berater der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt. (Regional unterschiedliche Förderungsvoraussetzungen sind möglich!)
Die Beihilfe wird jeweils für ein Lehr-/Ausbildungsjahr bewilligt.
Sie kann für maximal 3 Jahre gewährt werden.
Die lohn-, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften müssen wie bei allen AMS-Förderungen natürlich eingehalten werden. Auch bei groben Mängeln in der Ausbildungsqualität kann die Förderung eingestellt werden.
Weitere Informationen?
Für weitere Information und Fragen stehen Ihnen
die Lehrlingsstelle oder der zuständige Lehrstellenberater der Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland oder
die Ihre Geschäftsstelle des AMS
zur Verfügung.
Stand: Juni 2006