Mehrere EU-Flaggen im Wind wehend, durch die Sonnenlicht fällt, im Hintergrund Gebäude mit Glasfassade und Bäume
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Einigung zur EU-Gebäuderichtlinie

Von der Emissionsminderung über E-Mobilität bis hin zum schrittweisen Ausstieg aus Heizkesseln für fossile Brennstoffe - das sind die bisher bekannten Änderungen.

Lesedauer: 2 Minuten

09.01.2024

Am 7. Dezember 2023 haben sich die Europäische Kommission (EK), das Europäische Parlament (EP) und die Vertreter der Mitgliedsstaaten (MS) auf die Änderungen der EU-Gebäuderichtlinie (engl. Energy Performance of Buildings Directive; EPBD) geeinigt. Die Änderungen betreffen sowohl neue als auch zu renovierende Gebäude. Über die Inhalte wurde bis zuletzt intensiv verhandelt.

Die bisher bekannten Änderungen umfassen:

  • Emissionsminderung: Ab 2030 sollen alle neuen Gebäude emissionsfrei sein; neue Gebäude, die von öffentlichen Stellen genutzt werden oder sich in deren Besitz befinden, sollen ab 2028 emissionsfrei sein; und bis 2050 sollte der bestehende Gebäudebestand in emissionsfreie Gebäude umgewandelt werden.
  • Nullemissionsgebäude (engl. zero-emissions buildings): Der Energieverbrauchswert von Nullemissionsgebäuden ist um 10 Prozent geringer als jener von Niedrigemissionsgebäude. Da man von einer Priorisierung abgesehen hat, müssen die MS festlegen, welche Energiequelle aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht nutzbar sind. Schließlich haben die MS eine Roadmap mit Schwellenwerten für die Nullemissionsgebäude auszuarbeiten.
  • Schrittweiser Ausstieg aus Heizkesseln für fossile Brennstoffe: Bis 2040 soll ein vollständiger Ausstieg für Heizkessel für fossile Brennstoffe umgesetzt werden. Dies umfasst sowohl Wärme als auch Kälte. Die nationalen Gebäudesanierungspläne sollen diesbezügliche Details festlegen. Ab 2025 sind nationale Förderungen für Heizkessel mit ausschließlich fossilen Brennstoffen unzulässig, wobei für hybride Kesselanlagen Anreize weiterhin möglich bleiben.
  • Solarenergie in Gebäuden: Die MS müssen bis 2030 - soweit es technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist - schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden, je nach deren Größe, sowie in allen neuen Wohngebäuden installieren. Ab 2030 sind in allen neuen Wohngebäuden verpflichtend Solaranlagen vorzusehen.
  • Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (engl. minimum energy performance standards; MEPS):
  • Nichtwohngebäude
    Für Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz sollen von den MS Mindestanforderungen festgelegt werden, wobei
  • bis 2030 16 Prozent; und
  • bis 2033 26 Prozent saniert werden müssen.  
  • Wohngebäuden
    Die MS müssen Maßnahmen ergreifen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch
  • bis 2030 um mindestens 16 Prozent; und
  • bis 2035 um mindestens 20-22 Prozent zu senken.
  • Erderwärmungspotenzial (engl. global warming potential; GWP): Ab 2023 haben die MS das GWP von Gebäuden während ihres gesamten Lebenszyklus (engl. life-cycle) berücksichtigen, einschließlich der Herstellung und Entsorgung von Bauprodukten zu berücksichtigen. Die maximalen GWP-Schwellenwerte werden von den MS innerhalb eines auf EU-Ebene festgelegten Rahmens festgelegt.
  • E-Mobilität: In neuen Gebäuden ist mindestens ein Ladepunkt vorzusehen.   
  • Ausnahmeregelungen: Für landwirtschaftliche und denkmalgeschützte Gebäude sowie für Gebäude, die aufgrund ihres architektonischen oder historischen Wertes geschützt sind, für temporäre Gebäude (z. B. Zelte) sowie für Kirchen und Gotteshäuser sind weiterhin Ausnahmen vorgesehen.
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