Nahaufnahme des unteren Teils eines Smartphones, auf dessen Bildschirm ein grüner Akku mit zwei Balken ist, unter dem das Wort Charging steht. Das Smartphone ist mit einem schwarzen Kabel verbunden, das mit einer weißen, kleinen Box verbunden ist.
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EU-Vorschlag betreffend Einheitliche Ladegeräte für Mobilgeräte - Endspurt im EU-Gesetzgebungsverfahren

Eckpunkte für einen einheitlichen Standard für Ladegeräte und -kabel

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Nach Befassung des EU-Ministerrats und des Europäischen Parlaments zeichnen sich folgende Eckpunkte zur einheitlichen Ladefunktion für elektronische Mobilgeräte ab:

Da es technisch machbar ist, wird USB Typ C als einheitlicher Ladeanschluss für die erfassten Mobilgeräte festgelegt. Die weltweit gebräuchliche USB-Typ-C-Technologie hat Eingang in die internationale Normung gefunden und wurde mit der Europäischen Normenreihe EN IEC 62680‑1 in das europäische System übernommen.

Von der Regelung erfasst sind folgende Mobilgeräte:

Tragbare Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen und tragbare Lautsprecher, Laptops, E-Reader, Tastaturen und Computer-Mäuse, Navis, Smartwatches und elektronisches Spielzeug, solange die Geräte groß genug für einen entsprechenden Anschluss sind. Für Laptops soll es dabei jedoch eine längere Übergangsfrist geben. Zukünftig soll es auch möglich sein, das Gerät, das Ladegerät sowie das Ladekabel separat zu kaufen.

Diese müssen mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680‑1‑3: 2021 (USB-Typ-CTM-Kabel und ‑Steckverbinder) ausgestattet sein.

Technischer Standard für Schnelllade-Funktion:

Mobilgeräte, die mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind, müssen mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680‑1‑2: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teil 1‑2: Gemeinsame Komponenten – Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein.

Weiters wird gesetzlich geregelt:

Bestimmung für Ladung ohne Kabel: Für Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion aufladbar sind, wird der EU-Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang Ia entsprechend dem technischen Fortschritt geändert und ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladegeräten sichergestellt werden kann. Das heißt hier kommt erst später eine technische Vorschrift.

Diese EU-Vorschrift könnte noch um die Jahresmitte herum endgültig beschlossen werden. Verbindlich anwendbar für neue Geräte wird sie Mitte 2024 werden.

Stand: 10.06.2022