Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen
- Zoll | Ursprung
- Verbote | Beschränkungen
- Sanitäre und phytosanitäre Einfuhrbestimmungen ins Vereinigte Königreich
- UKCA | CE-Kennzeichnung
- Chemikalien
Personen- und Dienstleistungsverkehr
- Personenverkehr und Dienstleistungen
- Aufenthalt und Entsendungen
- Lohnsteuer | Sozialversicherung
- Berufsqualifikation
Marken, Unionsmarke und Gemeinschaftsgeschmackmuster
Überblick Handels- und Kooperationsabkommen
Überblick Austrittsabkommen
Rückblick auf Webinare
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen. Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Kern ist ein Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten für Waren mit Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich vorsieht. Hinzukommen Regelungen für staatliche Beihilfen, Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt und Klima, um einen fairen Wettbewerb zu garantieren. Die Wirtschaftspartnerschaft umfasst auch Regelungen zur Erbringung von Dienstleistungen bzw. Entsendungen, Berufsqualifikationen sowie zu Sozialversicherung, Regelungen zu öffentlicher Beschaffung, Investitionen, Nachhaltigkeits- und Energiefragen, Luft-, und Straßenverkehr, Datenschutz sowie Forschung und Entwicklung.
Dennoch reicht das Abkommen bei Weitem nicht an eine EU-Mitgliedschaft heran, was in der Praxis für Unternehmen auf beiden Seiten des Ärmelkanals zahlreiche zusätzliche Hürden und Barrieren bedeutet. Der Austausch von Waren und Dienstleistungen ist zeitraubender und kostspieliger als innerhalb des EU-Binnenmarktes.
Für österreichische Unternehmen, die geschäftlich im Vereinigten Königreich aktiv sind, änderten sich mit dem britischen Austritt aus der EU die Rahmenbedingungen grundlegend. Denn trotz Einigung auf ein Handels- und Kooperationsabkommen bedeutet der Brexit jedenfalls neue Hürden im Geschäft mit dem Vereinigten Königreich. Unternehmen müssen mit Friktionen im Handel von Waren und Dienstleistungen rechnen.
Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen
Warenverkehr
Zoll | Ursprung
Seit dem Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich im Bereich der Zollabwicklung wie jedes Drittland behandelt. Es ist das Zollrecht der EU bei Ein- und Ausfuhren anwendbar und es sind Zollverfahren und -formalitäten für den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zu beachten.
Die Ausfuhr von Waren hat sich grundlegend geändert. Statt der innergemeinschaftlichen Lieferung ist nicht mehr möglich. Stattdessen muss für die umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung von Waren eine Zollanmeldung und ein Ausfuhrnachweis abgegeben werden. Bei der Einfuhr von Ware aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich ist diese ebenfalls einem Zollverfahren zuzuführen bzw. eine Zollanmeldung abzugeben.
Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen konnte im Warenverkehr Zollfreiheit für alle Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich bzw. aus der EU sowie der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt sind und ein präferentieller Ursprungsnachweis vorliegt.
Bevor Sie Ihre Ware , die Sie in das Vereinigte Königreich exportieren auf die Ursprungseigenschaft prüfen, sollten Sie den Zolltarif unter UK Global Tariff prüfen. Die angeführten Zollsätze gelten für alle Drittstaaten, mit denen das Vereinigte Königreich kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder für Waren, die die Bedingungen der Ursprungsliste des jeweiligen Freihandelsabkommens nicht erfüllen.
Wir empfehlen folgende Vorgangsweise:
- Schritt – Prüfung des Zollsatzes auf dem angefragten Produkt
- Schritt – wenn der Zollsatz 0 ist, muss das Handels- und Kooperationsabkommen nicht angewandt und kein Ursprungsnachweis erbracht werden. Schritt 3 und 4 entfallen.
- Schritt – wenn der Zollsatz größer als 0 ist, erfolgt die Prüfung, ob die Ursprungsregel erfüllt wird.
- Schritt – wenn die Ursprungsregel erfüllt wird – bei Eigenproduktion das Kriterium der Ursprungsliste, bei Handelsware Lieferantenerklärung – Ausstellung eines präferentiellen Ursprungsnachweises.
Die wichtigsten ursprungsrechtlichen Inhalte des Handels- und Kooperationsabkommens (Amtsblatt L 149 vom 30. April 2021):
Kapitel 2 (L 149/60): Ursprungsregeln – grundsätzliche Bestimmungen
Ziel dieses Kapitels ist es, die Erläuterungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu bestimmen.
- Anhang 2 (L 149/1015): Einleitende Bemerkungen zu den Erzeugnis-spezifischen Ursprungsregeln
- Anhang 3 (L 149/1032): Liste der Erzeugnis-spezifischen Ursprungsregel nach Kapiteln des Harmonisierten Systems. Die Liste legt die Ursprungskriterien fest, die zu erfüllen sind, damit man von einem Ursprungserzeugnis sprechen kann.
- Anhang 5 (L 149/1100): Vereinfachte Ursprungsregeln, die bis 2031 für Akkumulatoren, Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge angewandt werden.
- Bei diesen Quoten handelt es sich nicht um mengenmäßige Beschränkungen, sondern um mengenmäßig festgelegte Vereinfachung zur Ursprungserzielung. Beispiel:
In der Ursprungsliste ist bei Position 76.03 das Ursprungskriterium CTH and MaxNOM 50 % (EXW) zu finden. Das bedeutet Wechsel der Position des HS (Wechsel des 4-Stellers) UND der Wert der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf 50 % des EXW Preises nicht übersteigen. Im Annex ORIG-2A lautete das Kriterium für 76.03 nur CTH. Das einschränkende Wertekriterium ist also weggefallen. Aber nur für die angeführte Menge. - Bitte Ware, anwendbare Zeiträume und Menge beachten!
- Anhang 7 (L 149/1113): Wortlaut der Erklärung zum Ursprung
Die Erklärung zum Ursprung (EzU) muss nach diesem Wortlaut auf der Rechnung oder auf einem anderen Dokument abgegeben werden, das die Ware so genau bezeichnet/beschreibt, dass eine eindeutige Identifizierung des Erzeugnisses möglich ist
Die Erklärung zum Ursprung (EzU) muss nach diesem Wortlaut auf der Rechnung oder auf einem anderen Dokument abgegeben werden, das die Ware so genau bezeichnet/beschreibt, dass eine eindeutige Identifizierung des Erzeugnisses möglich ist Englische Version (Period: from___________ to __________ (1)) The exporter of the products covered by this document (REX No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin. …………………………………………………………….............................................(4) (Place and date) ……………………………………………………………............................................. (Name of the exporter) (1) If the statement on origin is completed for multiple shipments of identical originating products within the meaning of point (b) of Article ORIG.19(4) [Statement on Origin] of this Agreement, indicate the period for which the statement on origin is to apply. That period shall not exceed 12 months. All importations of the product must occur within the period indicated. If a period is not applicable, the field may be left blank. (2) Indicate the reference number by which the exporter is identified. For the Union exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations of the Union. For the United Kingdom exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations applicable within the United Kingdom. Where the exporter has not been assigned a number, this field may be left blank. (3) Indicate the origin of the product: the United Kingdom or the Union. (4) Place and date may be omitted if the information is contained on the document itself. Deutsche Version (Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1)) Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ...(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ...(3) sind. …………………………………………………………….............................................(4) (1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. (2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden. (3) Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union. (4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind |
Zu beachten ist:
- Nur Vormaterialien aus der EU bzw. dem Vereinigten Königreich begründen Ursprung, aber nicht Vormaterialien aus anderen Präferenzzonen. Eine Auslagerung von Bearbeitungsschritten in Drittstaaten hätte damit den Verlust der Ursprungseigenschaft zur Folge.
- Ursprungsware aus dem Vereinigten Königreich ist nur für Importe in die EU präferenzberechtigt. Eine Nutzung weiterer Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist nicht möglich. Damit verlieren britische Waren bei einer Weiterlieferung aus der EU zu einem Handelsabkommenspartner ihren Präferenzvorteil.
- Nur Ursprungsware des jeweiligen Abkommenspartners ist präferenzberechtigt, die eigene Ware bei der Wiedereinfuhr hingegen nicht. Damit fallen Zölle an, wenn EU-Ursprungserzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in die EU importiert werden (ausgenommen Abfertigung als Rückware).
- Falls kein Präferenznachweis vorliegt, kann mit einem nachträglich ausgestellten Nachweis innerhalb von 3 Jahren ein Antrag auf Erstattung gestellt werden. Präferenznachweis ist die Erklärung zum Ursprung (EzU).
- Wenn der Ausführer kein registrierter Ausführer (REX) ist, darf die Erklärung zum Ursprung nur bis 6.000 Euro pro Sendung abgegeben werden. Weiterführende Informationen zum registrierten Ausführer (REX) finden Sie auf der Seite des BMF.
- Wir empfehlen die Erklärung nur für eine konkrete Sendung auszustellen, obwohl die Erklärung für einen längeren Zeitraum abgegeben werden könnte, da die Rechnung oder das sonstige Handelsdokument nur in den seltensten Fällen eine ausreichend bezeichnende Warenbeschreibung enthält. Eine Ursprungserklärung gilt für 12 Monate ab dem Datum, an dem sie ausgestellt wurde.
- Mehr Informationen zur Zollabwicklung mit dem Vereinigten Königreich
- Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zu Brexit und Zoll
- BMF Arbeitsrichtlinie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (UP 4404)
- Informationen zum UK Border Operating Model
- Check UK trade tariffs from 1 January 2021
- Making an import declaration in your records
- Informationen zum UK Border Operating Model
- Check UK trade tariffs from 1 January 2021
- Making an import declaration in your records
Verbote und Beschränkungen
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU müssen Verbote und Beschränkungen im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich beachtet werden. Dies betrifft etwa Kennzeichnungspflichten, Gesundheitsbescheinigungen oder Zertifikate und vieles mehr. Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind alle Vorschriften, die das Verbringen von Waren über die Zollgrenze der Europäischen Union beschränken, nur unter Vorlage bestimmter Dokumente möglich machen oder verbieten. Die Übersicht über die Verbote und Beschränkungen, die einfuhrseitig in der EU zu beachten sind, sowie den Link zu den Arbeitsrichtlinien sind auf der Homepage des BMF zu finden.
Sanitären und Phytosanitäre Einfuhrbestimmungen ins Vereinigte Königreich
Mit Ende Jänner 2024 werden im Vereinigten Königreich in mehreren Schritten Gesundheitsbescheinigungen, Kontrollen und Sicherheitserklärungen eingeführt. Betroffen sind tierische und pflanzliche Produkte aber auch Lebens- und Futtermittel nicht-tierischen Ursprungs aus der Europäischen Union.
Für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen werden lebende Tiere, Keimprodukte, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte, Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse in Kategorien mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko eingeteilt, wobei die Kontrollen entsprechend den von der Ware und dem Herkunftsland ausgehenden Risiken gewichtet werden.
31. Jänner 2024
Gesundheitsbescheinigungen und phytosanitären Zertifikaten für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko und von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko aus der EU.
Phytosanitären Zertifikaten bei der Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU.
Gleichzeitig wurde die Voranmeldepflicht für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse mit geringem Risiko abgeschafft.
30. April 2024
Einführung von Dokumenten- und Warenkontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko und Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU.
31. Oktober 2024
Einführung von Sicherheitserklärungen für alle Einfuhren aus der EU.
- Risikokategorisierung Tiere und tierische Erzeugnisse
- Risikokategorisierung Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
- Gesundheitsbescheinigungen
- Neue Bestimmungen für Lebensmittel- und Agrarimporte in das Vereinigte Königreich
- Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit
- Final_Border_Target_Operating_Model.pdf
UKCA und CE-Kennzeichnung
(UK Conformity Assessed) ist die britische Produktkennzeichnung, die für Waren gilt, die in Großbritannien (England, Wales und Schottland) in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen eines Fast Track UKCA-Verfahrens, kann der Nachweis über die Einhaltung aller Produktanforderungen erbracht werden.
Neben dem UKCA-Kennzeichen kann für den britischen Markt auch weiterhin das CE-Kennzeichen verwendet werden. Das gilt für die meisten CE Richtlinien/Verordnungen bzw. insgesamt 21 Produktgruppen.
Produkte können daher entweder die UKCA oder die CE-Kennzeichnung führen. Bei Produkten, die unter mehrere Vorschriften fallen, kann eine Mischung aus UKCA- und CE-Konformitätsbewertungsverfahren verwendet werden.
Am britischen Markt gelten Sonderbestimmungen für bestimmte Produktgruppen: Medizinprodukte, Bauprodukte, Seilbahnen, "transportable pressure equipment", Schienenfahrzeuge und Schiffsausrüstungen.
Noch offen ist, wie das Vereinigte Königreich mit künftigen Neuerungen bei der CE-Kennzeichnung in der EU umgehen wird und ob auch hier weiter die CE-Kennzeichnung anerkannt wird. Betroffen sind davon in Zukunft die Bereiche Maschinen, Batterien, Allgemeine Produktsicherheitsverordnung und umweltgerechte Produktgestaltung.
Für den nordirischen Markt ist die Verwendung der CE-Kennzeichnung zwingend erforderlich. Auf dem EU-Binnenmarkt wird das UKCA-Kennzeichen nicht anerkannt.
- Brexit: Verlängerung der Anerkennung der CE-Kennzeichnung für Unternehmen
- Using the UKCA marking
- UK Government announces extension of CE mark recognition for businesses
Chemikalien
Seit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs gilt das EU-Chemikalienrecht dort nicht mehr. Registrierungen, Zulassungen bzw. Genehmigungen chemischer Rohstoffe von britischen Unternehmen haben ihre Gültigkeit verloren und sind damit in der EU nicht mehr verkehrsfähig. Exporte in das Vereinte Königreich unterliegen nun dem britischen Recht. Für Nordirland gibt es eine Sonderregelung, dort gilt das EU-Chemikalienrecht bis auf weiteres wie bisher.
- Weitere Informationen zur Situation aus Sicht der EU
- Weitere Informationen zur Situation aus Sicht des Vereinten Königreichs
Weitere Informationen zu Nordirland:
- echa.europa.eu/de/uk-company-based-in-northern-ireland
- hse.gov.uk/brexit/placing-goods-on-the-market-ni.htm
Personenverkehr und Dienstleistungen
Für britische Staatsbürger gilt keine Personen- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union mehr und auch umgekehrt können EU-Bürger nicht mehr frei ihre Dienstleistungen am britischen Markt erbringen oder sich zu Erwerbszwecken dort niederlassen. Es müssen die jeweils geltenden aufenthaltsrechtlichen, arbeitsmarktrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Aufenthalt und Entsendungen
Bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ist für britische Staatsbürger der Aufenthalt in der EU visumfrei möglich. Die Arbeitsaufnahme ist während des visumfreien Aufenthaltes grundsätzlich nicht erlaubt.
Eine Ausnahme gilt für kurze Aufenthalte bis ca. eine Woche. Diese sind ohne Visum und ohne Entsende-/Beschäftigungsbewilligung möglich. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen Fortbildungsseminare, Besprechungen, Messen, Verkaufsgespräche aber auch der Kundendienst (Montage, Installation, Wartung von zuvor verkaufter Ware). Die Beurteilung, ob eine Ausnahme bzw. Kurzaufenthalt vorliegt, liegt beim örtlich zuständigen AMS. Regelmäßige Entsendungen über einen längeren Zeitraum sind dabei nicht möglich. Es gilt eine Obergrenze von sieben Tage pro Woche und 30 Tage pro Jahr.
Für die Entsendung oder unselbständige Erwerbstätigkeit bis zu einem Zeitraum von maximal sechs Monate benötigen britische Staatsangehörige:
- eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch das Arbeitsmarktservice (Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung). Diese ist beim örtlich zuständigen AMS zu beantragen.
- je nach Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein Visum C ERWERB (bis 90 Tage) oder ein Visum D ERWERB (91-180 Tage) bei der österreichischen Botschaft in London zu beantragen.
Hinweis: Bei geplanten Aufenthalten von über sechs Monaten muss ein Aufenthaltstitel bei der österreichischen Botschaft in London beantragt werden.
Die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch britische Selbständige in Österreich ohne Begründung einer Niederlassung ist nur mehr sehr eingeschränkt möglich. Erleichterungen gelten aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens für bestimmte, im Abkommen aufgelistete Freiberufler. Unter Innehabung eines Visums für Erwerbszwecke dürfen explizit im Abkommen genannte Dienstleistung für max. sechs Monate in Österreich erbracht werden (wie u.a. Rechtsberatungsleistungen, Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurbüroleistungen, Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Markt- und Meinungsforschungsleistungen, Unternehmensberatungsleistungen, Übersetzungs- und Dolmetsch-Dienstleistungen etc.). Ansonsten gilt, dass das vorübergehende, selbständige Erbringen von gewerblicher Dienstleistungen ohne Wohnsitz bzw. Gewerbeanmeldung in Österreich nicht möglich ist.
Auch umgekehrt entfällt für österreichische Unternehmen und ihre Mitarbeiter im Vereinigten Königreich die Personen- und Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet, dass für kurz- und langfristige Aufenthalte zu Arbeitszwecken die britischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sind. Erleichterungen gelten aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende: Kurze Geschäftsreisen zu Verhandlungen und Vertragsabschlüssen sind ebenso weiter visumfrei möglich, wie die Entsendung von Mitarbeitern für Schulungen und Trainings. Montage- und Wartungsarbeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen visumfrei möglich.
- Weiterführende Informationen zu Einreise und Aufenthalt sowie Entsendungen von österreichischen Staatsbürgern ins Vereinigten Königreich
- Informationen zur Rot-Weiß-Rot Karte
- Informationen zu befristeter Beschäftigung in Österreich
- Informationen zu den britischen Immigration Rules
- Check if you need a UK visa
- Informationen zu Entsendungen aus Drittstaaten nach Österreich
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen bleibt die Lohnbesteuerung im Entsendestaat bei einer Entsendung von maximal 183 Tagen.
Entsandte Arbeitskräfte bleiben bis 24 Monate im Heimatstaat sozialversichert. Das Formblatt A1 ist weiter gültig und beim Sozialversicherungsträger zu beantragen. Notwendige medizinische Leistung sind grundsätzlich kostenfrei und nur ein allfälliger Selbstbehalt zu entrichten. In Österreich Versicherte können im Vereinigten Königreich auch weiter die Europäische Krankenversicherungskarte (e-card) verwenden.
Berufsqualifikationen
Nach EU-Recht haben EU-Bürger das Recht, einen reglementierten Beruf als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in einem anderen EU-Land als dem auszuüben, in dem sie ihre Qualifikation erworben haben. Das EU-Regelwerk umfasst die gegenseitige Anerkennung von erworbenen Berufsqualifikationen. Mit dem Ausscheiden aus der EU hat das Vereinigte Königreich den Zugang zu diesem Regelwerk verloren.
Damit werden ab 1. Jänner 2021 im Vereinigten Königreich erworbene Berufsqualifikationen nicht mehr gemäß EU-Recht anerkannt, sondern müssen in Österreich nostrifiziert werden. Erst nach Nostrifizierung ist eine Zulassung zu einem reglementierten Beruf möglich. Auch umgekehrt werden EU-Qualifikationen nicht automatisch im Vereinigten Königreich anerkannt. Die Berufsqualifikation außerhalb des Vereinigten Königreichs muss offiziell von einer britischen Regulierungsstelle anerkannt werden, um in einem Beruf arbeiten zu können, der im Vereinigten Königreich reglementiert ist. Auch im Vereinigen Königreich müssen die britischen Regulierungsstellen für reglementierte Berufe die in der EU erworbenen Qualifikationen erst anerkennen, bevor der Beruf ausgeübt werden darf.
Alle vor dem 1. Jänner 2021 anerkannte Ausbildungen, Studienabschlüsse oder Berufsqualifikationen zur Ausübung eines reglementierten Berufes, behalten weiter ihre Gültigkeit in der EU bzw. dem Vereinigten Königreich.
Steuern
Umsatzsteuer auf Warenlieferungen
Warenlieferungen in und aus dem Vereinigten Königreich sind keine umsatzsteuerbefreiten, innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie hat mit dem EU-Austritt der Briten ihre Gültigkeit für Geschäfte zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verloren. Lieferungen an britische Unternehmer sind seither wie Ausfuhren/Exporte aus der EU bzw. Einfuhren/Importe in das Vereinigte Königreich zu behandeln. Dafür ist eine österreichische/EU EORI Nummer notwendig. Exporte sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:
- die Ware wird entweder durch den Lieferanten oder den ausländischen Abnehmer ins Drittland befördert oder versendet
- es liegt ein Ausfuhrnachweis vor
- die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden
- Mehr Details: Infoseite Exporte in Nicht-EU-Länder
- Vorlage: Muster-Rechnung für Warenlieferungen in Nicht-EU-Länder
Beim Import in das Vereinigte Königreich ist eine Zollanmeldung abzugeben und neben allfälligen Zöllen auch eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Eine steuerliche Registrierung des Importeurs (importer of records) im Vereinigten Königreich ist dafür notwendig ebenso wie eine britische EORI-Nummer. Wer die Pflicht zur Abwicklung der Einfuhr (Verzollung, Abführung der Einfuhrumsatzsteuer) hat, ergibt sich aus den Lieferbedingungen (Incoterms). Im Vereinigten Königreich wird vom Lieferanten oft DDP (Delivered Duty Paid) verlangt und die Zollabwicklung dadurch dem liefernden Unternehmen aufgebürdet.
Wird die Abwicklung der Einfuhr nicht vom britischen Kunden übernommen und hat der österreichische Exporteur auch keine Niederlassung im Vereinigten Königreich, so muss die Einfuhrabwicklung von einem indirekten Zollvertreter übernommen werden. Denn nur im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können die Einfuhrabwicklung durchführen.
- Mehr Informationen zu Brexit und Umsatzsteuern
- Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zu Brexit und Steuern
Versandhandel
Seit dem Austritt aus der Europäischen Union unterliegen grenzüberschreitende Sendungen nicht mehr den EU-Versandhandelsregelungen.
B2C-Lieferungen unter 135 Britische Pfund unterliegen der britischen Umsatzsteuer. Der österreichische Verkäufer B2C muss die Mehrwertsteuer am Verkaufsort in Rechnung stellen und abrechnen. Dazu ist eine umsatzsteuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich notwendig. Eine Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze fällt nicht an.
- Mehr Informationen zu Brexit und Versandhandel
- Changes to VAT treatment of overseas goods sold to customers
Umsatzsteuer auf Dienstleistungen | Reverse Charge
Prinzipiell gelten Dienstleistungen an Unternehmer (B2B) an dem Ort als ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Für österreichische Dienstleistungen im Vereinigten Königreich ist damit britisches Umsatzsteuerrecht auschlaggebend. Dennoch ist eine umsatzsteuerliche Registrierung des österreichischen Dienstleistungserbringers in vielen Fällen nicht notwendig, da im Vereinigten Königreich das britische Reverse-Charge Verfahren meistens angewendet werden kann. Damit geht die Steuerschuld auf den Dienstleistungsempfänger über.
Zu beachten ist, dass für gewisse Leistungen allerdings Sonderregeln gelten (z.B. Transportvermietung, Leistungen in Verbindung mit Land und Boden, gewisse elektronisch erbrachte Leistungen, Veranstaltungen und Catering). Details und Ausnahmen finden Sie unter Services received from overseas suppliers und Place of supply of services (VAT Notice 741A).
Kann reverse charge angewandt werden, handelt es sich um einen Drittlands Umsatz, der im Vereinigten Königreich steuerbar ist. Dementsprechend ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer aber mit dem entsprechenden Hinweis auf reverse charge/Steuerschuld beim Empfänger auszustellen.
Die Steuernummer des britischen Unternehmens ist unbedingt anzuführen, um die Unternehmereigenschaft gegenüber der österreichischen Finanz nachweisen zu können. Dazu ist die dokumentierte Überprüfung der VAT-Nummer des britischen Geschäftspartners ausreichend. Unter diesem Link können Sie die Steuernummer überprüfen: Check a UK VAT number. Der Nachweis kann aber auch durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der britischen Finanzverwaltung erfolgen.
Eine Registrierung des österreichischen Unternehmens im Vereinigten Königreich ist für die Anwendung des reverse-charge Verfahrens nicht notwendig.
Zahlungsverkehr
Unionsmarke | Gemeinschaftsgeschmackmuster | Internationale Marken | Muster
Aufrechte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem 31.12.2020 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen wurden, sind im Vereinigten Königreich auch weiter gültig. Unionsmarken wurden automatisch in das britische Markenregister eingetragen und haben denselben Status, als wären sie nach britischem Recht angemeldet und eingetragen worden. Gemeinschaftsgeschmackmuster wurden automatisch als „re-registered international design“ neu eingetragen und haben denselben Status, als wären sie nach britischem Recht angemeldet worden.
Für die zukünftige Beantragung von Schutzrechten ist ein Antrag im Vereinigten Königreich notwendig: Apply to register a trade mark.
Internationale Marken- und Musterregistrierungen, die bei der WIPO vor Ende der Übergangsfrist für die EU angemeldet wurden, behalten ihren Schutz. Auch durch das Europäische Patentamt geprüfte europäische Patente bleiben unberührt, da dieses keine EU-Institution ist.
- Mehr Informationen zu möglichen Auswirkungen auf Marken- und Patentrechte
- EU trade mark protection and comparable UK trade marks
- Register a trade mark : Overview
Datenschutz
Personenbezogene Daten können weiterhin ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen, wo ein gleichwertiges Schutzniveau wie jenes das durch die EU garantiert wird, gilt. Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich mittels Angemessenheitsbeschlüssen als „sicheres Drittland“ eingestuft. Die Beschlüsse laufen am 28. Juni 2025 aus. Sie können aber erneuert werden, sofern das Vereinigte Königreich auch in Zukunft ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen kann.
- Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung
- Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung
- Information der Datenschutzbehörde
- Informationen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
- Weiterführende Informationen zum Datenschutz
- Informationen zur Benennung eines Vertreters
Britische Limited
Mit dem Ende der Übergangsphase endete die Niederlassungsfreiheit für Britische Limited, die ihren Verwaltungssitz in Österreich, ihren formalen Satzungssitz aber im Vereinigten Königreich haben. Britische Limited haben damit ihre Rechtsfähigkeit in Österreich verloren. Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Überblick Handels- und Kooperationsabkommen
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird seit 2021 angewandt. Das Abkommen ermöglicht bei Weitem nicht das Maß der wirtschaftlichen Verflechtung, wie sie zu Zeiten der EU-Mitgliedschaften des Vereinigten Königreichs bestanden. Dennoch geht das Handels- und Kooperationsabkommen über traditionelle Freihandelsabkommen hinaus und bildet eine solide Grundlage für die wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich.
Im Warenhandel wurde ein umfassender gegenseitiger Marktzugang erreicht: das bedeutet Zollfreiheit für Ursprungswaren und der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen. Das Abkommen deckt aber weder die automatische gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen noch von bestimmten Produktnormen ab. Spezifische Regelungen gibt es für Elektrofahrzeuge, Arzneimittel, Chemikalien oder ökologische Erzeugnisse.
Das Abkommen versucht mit zahlreichen Bestimmungen, die sich stark an bestehendem EU-Recht orientieren, weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen zu garantieren. Beide Seiten verpflichten sich das Schutzniveau im Bereich Umweltschutz, Klimawandel und Kohlenstoffpreisgestaltung, Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Steuertransparenz und staatliche Beihilfen beizubehalten.
Dennoch birgt die Möglichkeit der unterschiedlichen Rechtsentwicklung auf beiden Seiten einiges an zukünftigem Konfliktpotential. Für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung sieht das Abkommen einen Streitbeilegungsmechanismus vor. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet ein unabhängiges Schiedsgericht und nicht mehr der EuGH. Allerdings können sich Einzelpersonen und Unternehmen nicht direkt darauf berufen.
Die Bestimmungen des Abkommens im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe gehen weit über die WTO-Verpflichtungen hinaus. EU-Unternehmen können sich gleichberechtigt mit britischen Unternehmen an Vergabeverfahren im Vereinigten Königreich beteiligen und umgekehrt. Im Unterschwellenbereich gilt diese Regelung ebenfalls für alle EU-Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich sowie britische Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.
Mit einem eigenen KMU-Kapitel wird versucht, über Informations- und Kontaktstellen die Anwendung des Abkommens für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)zu erleichtern. Diesem Ziel widmen sich auch eine Reihe anderer Abkommensbestimmungen wie jener zu Transparenz, welche vorsehen, dass neue oder geänderte rechtliche Bestimmungen der anderen Vertragsseite zugänglich gemacht werden müssen.
Im Dienstleistungsverkehr bleibt das Abkommen deutlich hinter den Regeln des Binnenmarktes zurück. Es gibt keine Regelung zur gegenseitigen automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen oder für Finanzdienstleistungen. Umfasst sind Unternehmensdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Versand, Telekommunikation, Forschung und Entwicklung sowie Umwelt.
Einschneidend sind die Änderungen für Entsendungen und Dienstleistungen von Selbständigen, die nun Anforderungen an Ausbildung, Dauer des Aufenthalts oder Bewilligungen für Entsendung und Beschäftigung entsprechen müssen. Das Abkommen sieht Bestimmungen für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler oder unternehmensintern transferierten Personen vor. Auch kurze Geschäftsreisen werden vom Abkommen umfasst, so sind etwa Sitzungen, Ausbildungsseminare, die Teilnahme an Messen, Verkaufsverhandlungen, Vertragsabschlüsse oder der Kundendienst (Montage, Instandsetzung und Wartung von zuvor verkaufter Ware) möglich.
Im digitalen Handel konnte eine regulatorische Zusammenarbeit weiter vereinbart werden.
Keine wesentlichen Änderungen gibt es für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Das Abkommen sieht eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor. Damit kann gewährleistet werden, dass EU-Bürger und britische Bürger weiterhin im jeweils anderen Land arbeiten, wohnen oder reisen können und dabei sozialversicherungsrechtlich geschützt sind.
Im Bereich Verkehr bleibt eine dauerhafte Vernetzung des Luft-, Straßen-, Schienen- und Seeverkehr weiterbestehen. Der Marktzugang ist aber nicht mehr jenem des Binnenmarktes gleichzusetzen. Essenziell im Verkehr ist, dass Güterbeförderungsunternehmen weiterhin auf beiden Seiten Beförderungen durchführen können, ohne an Genehmigungskontingente gebunden zu sein. Im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung sind auch Kabotagebeförderungen vom Abkommen umfasst. Auch der Transit ist weiter möglich, auch wenn dieser an Transitlizenzen und Fachzertifikate gebunden ist und damit ein bürokratischer Zusatzaufwand entsteht. In der Luftfahrt konnten umfassende Verkehrsrechte für Überflug, Fracht und Passagierflüge vereinbart werden. Ausgeschlossen ist jedoch das Recht auf Kabotage.
Für die EU-Umweltpolitik ist negativ, dass es künftig keine Abstimmung bei Umwelt- und Klimastandards mehr geben wird.
Seit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs gilt das EU-Chemikalienrecht dort nicht mehr. Registrierungen, Zulassungen bzw. Genehmigungen chemischer Rohstoffe von britischen Unternehmen haben ihre Gültigkeit verloren und sind damit in der EU nicht mehr verkehrsfähig. Exporte in das Vereinte Königreich unterliegen nun dem britischen Recht. Für Nordirland gibt es eine Sonderregelung, dort gilt das EU-Chemikalienrecht bis auf weiteres wie bisher.
Für Chemikalien ist ein rasches Auseinanderdriften der Rechtsmaterien zu erwarten. Neben der fehlenden langfristigen Rechtssicherheit ist der Chemikalienhandel mangels Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung oder Informationsaustausch deutlich aufwendiger geworden. Registrierungen, Zulassungen bzw. Genehmigungen chemischer Rohstoffe von britischen Unternehmen haben ihre Gültigkeit verloren und sind in der EU nicht mehr verkehrsfähig. Exporte in das Vereinte Königreich unterliegen dem britischen Recht.
Für den Energiebereich verliert das Vereinigte Königreich den Zugang zum EU-Binnenmarkt. Im Abkommen sieht aber ein neues Modell für den Handel und Verbund vor sowie Garantien für die Sicherheit der Energieversorgung. Der freie Strom- und Gashandel ist somit weiter sichergestellt.
Datenschutz wird prinzipiell nicht im Abkommen geregelt. Das Vereinigte Königreich muss gemäß der Datenschutzgrundverordnung von der EU im Rahmen einer Äquivalenzentscheidung als gleichwertig eingestuft werden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten wurden diese Angemessenheitsbeschlüsse gefasst. Personenbezogene Daten können damit weiterhin ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen, wo ein gleichwertiges Schutzniveau wie jenes das durch die EU garantiert wird, gilt.
Das Vereinigte Königreich kann weiter an allen EU-Programmen teilnehmen. Allerdings beschlossen die Briten, dass sie nur am EU-Forschungs- und Innovationsprogramm Horizon Europe und am Erdbeobachtungsprogramm Copernicus teilnehmen möchten. Eine Teilnahme am Bildungsprogramm Erasmus+ wird von britischer Seite abgelehnt.
Weiterführende Informationen rund um das neue Abkommen finden Sie unter folgenden Links:
Überblick Austrittsabkommen
Das Vereinigte Königreich hat am 31.1.2020 die Europäische Union verlassen. Mit dem Austrittsabkommen konnte ein geregelter Austritt aus der Europäischen Union erreicht werden. Inhaltlich regelt das Abkommen alle mit dem Ausscheiden aus der EU verbundenen Trennungsfragen:
- Rechte und Aufenthaltsstatus von betroffenen Bürgern: Sie behielten weitgehend dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Neu in die EU bzw. ins Vereinigte Königreich ziehende Personen werden aber seit 2021 wie Drittstaatsangehörige behandelt.
- Die finanzielle Abwicklung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
- Das Abkommen regelt u.a. auch Warenlieferungen, die zum Ende der Übergangsphase stattfinden, in Verkehr gebrachte Waren und laufende Angelegenheiten im Bereich Mehrwertsteuer. Warenlieferungen, die sich zum Ablauf der Übergangsphase auf dem Transportweg befinden, werden als Warenbewegungen von Unionsware behandelt. Es gelten die Bestimmungen der innergemeinschaftlichen Lieferung für diese Waren weiter. Waren, die zum Ablauf der Übergangsphase bereits in Verkehr gebracht sind, werden weiter wie Unionsware behandelt.
- Die dauerhafte Regelung der Grenze zwischen Irland und Nordirland. Nordirland bleibt im Warenverkehr in der EU-Zollunion und im Binnenmarkt. Damit unterliegen Waren weiter den EU-Regeln und es finden keine Kontrollen auf der irischen Insel statt (dafür aber zwischen Nordirland und dem Vereinigten Königreich).
Sonderlösung Nordirland
Die EU und das Vereinigte Königreich einigten sich auf eine Sonderlösung für Nordirland den Warenhandel betreffend: Gemäß dem Protokoll zu Irland und Nordirland verbleibt Nordirland in der EU-Zollunion und den Warenverkehr betreffend auch im EU-Binnenmarkt. Damit unterliegen Waren weiter den EU-Regeln und es finden keine Zollkontrollen auf der irischen Insel bzw. zwischen Nordirland und der EU statt. Warenlieferungen zwischen der EU und Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Es gibt keine Zollgrenze zwischen der EU und Nordirland und damit auch keine Zollformalitäten. Die Sonderlösung betrifft aber nicht Dienstleistungen.
Im Zuge von Nachverhandlungen einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich im sog. Windsor-Agreement auf neue praktische Umsetzungsregelungen des Protokolls, z. B. für die Beförderung von Waren von Großbritannien nach Nordirland.
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Stand: 11.03.2024