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Lebens- und Sozialberater

Checkliste: Zugang zum Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung

Befähigung zum Gewerbe Lebens- und Sozialberatung (§119 GewO) Stand 05|2014

Lesedauer: 1 Minute

08.02.2024

Falls nicht explizit angegeben, beziehen sich sämtliche §§ -Angaben auf die Lebens- und Sozialberater-Verordnung (BGBl 140/2003 idF BGBl 112/2006), kurz „LSB-VO“

Allgemeines

Die auf Basis des § 119 GewO erlassene LSB-VO (LSB-VO, BGBl 140/2003 idF BGBl 112/2006, siehe Beilage A) enthält die Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe sowie im Anhang die Stundentafel des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung.

Inhaltsübersicht-Auszug aus der Checkliste

  • Mögliche Ausbildungswege

    • Abschluss des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung (§1 Z. 1 LSB-VO)

    • Abschluss sonstiger Ausbildungen - gemäß § 1 Z.2 LSB-VO

  • Nachweis der fachlichen Tätigkeit

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