Anspruch auf Ausgleich
Steuerliche Begünstigung des Ausgleichsanspruches des Sales Agent? Das Bundesfinanzgericht hat darüber jüngst zu entscheiden.
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Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses steht gemäß Handelsagentenrecht (HVertrG) § 24 (1) dem Handelsagenten, der von einem Unternehmer mit der Vermittlung und/oder dem Abschluss von Geschäften über bewegliche Sachen in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut wurde, ein angemessener Ausgleichsanspruch zu.
Dies ist der Fall, wenn er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt und bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, und zu erwarten ist, dass aus den neu entstandenen Geschäftsverbindungen der Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen wird und wenn die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht.
Der Ausgleichsanspruch beträgt gemäß HVertrG § 24 (4) höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich. Dieser Ausgleichsanspruch wird dann nicht bestehen, wenn der Handelsagent das Vertragsverhältnis selbst kündigt.
Begünstigter Steuersatz gem. EStG
Nun erfolgt in der Praxis diese Beendigung des Vertragsverhältnisses sehr oft im Zuge einer Pensionierung. Es gibt im Einkommensteuergesetz (EStG) den § 37 (5), der bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit, die aufgrund von
- Erreichen des 60. Lebensjahres,
- Einstellung der Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme von Umsätzen von maximal 20.000 Euro und Einkünften von maximal 730 Euro pro Kalenderjahr)
- oder wenn seit der Eröffnung 7 Jahre verstrichen sind
geschieht, die Möglichkeit der begünstigen Besteuerung des Veräußerungs- oder Übergangsgewinnes mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes vorsieht.
Aufteilung auf drei Jahre gem. EStG
Alternativ dazu können auch gemäß § 37 (2) EStG über Antrag Veräußerungs- oder Übergangsgewinne (wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind) beginnend mit dem Veranlagungsjahr gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden.
Diese steuerliche Begünstigung soll für übertragene Wirtschaftsgüter gelten, die eine wesentliche Betriebsgrundlage gebildet haben und objektiv geeignet sind, dem Erwerber die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Ein Kundenstock bildet regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage.
VwGH verweigert ermäßigten Steuersatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wird der ermäßigte Steuersatz für den Ausgleichsanspruch allerdings verweigert mit der Begründung, dass er nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsagenten zuzurechnen ist, sondern ausschließlich anlässlich der Beendigung des Geschäftsverhältnisses gewährt wird.
Der Ausgleichsanspruch hängt mit dem Vorteil zusammen, den der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Handelsagenten hat.
Er hänge (aus Sicht des Handelsagenten) mit dem Verlust künftiger Provisionen und (aus Sicht des Unternehmers) mit zu erwartenden künftigen Vorteilen (Erträgen) zusammen.
Die wirtschaftliche Verursachung liege daher in der Zukunft und nicht in der Vergangenheit. Es handelt sich bei dem Ausgleichsanspruch des Handelsagenten nicht um das Entgelt für einen Kundenstock, weil der Kundenstock nicht beim Handelsagenten, sondern beim Unternehmer (Geschäftsherrn) entsteht.
Der Handelsagent könne diesen Kundenstock auch gar nicht verkaufen oder sonst wie übertragen, wie dies der VwGH mehrfach entschieden hat.
Ausgleichsanspruch mit Normalsteuersatz
Demnach sind Zahlungen, die im Aufgabezeitpunkt noch nicht als Forderungen bestehen, nicht zum Übergangsgewinn zählen, da der Tatbestand, der das Entstehen einer Forderung auslöst, erst dann verwirklicht ist, wenn der Betrieb veräußert bzw. aufgegeben ist.
Da die Forderung zum Stichtag der Übergangsgewinnermittlung noch nicht bestanden hat, ist der Ausgleichsanspruch mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.
Nach Ansicht des VwGH ist der Ausgleichsanspruch Teil des laufenden Gewinnes und daher als solcher nicht steuerbegünstigt. Auch das jüngst ergangene Urteil des Bundefinanzgerichts (GZ.RV/1100361/2013) vom 13. Dezember 2017 bestätigt diese Rechtsansicht.
Angesichts der ständigen Rechtsprechung kann dem Handelsagenten daher nicht geraten werden, den Instanzenzug zu durchlaufen, falls das zuständige Finanzamt die Anwendung des Hälftesteuersatzes verneint.
Autor/in:
Mag. Ursula Kilzer
Bollenberger & Bollenberger Beratungsgruppe
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Stand: 08.03.2023