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Genehmigungsfreistellungsverordnung: Anwendungsbereich - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 10 Minuten

Die lange vorbereitete 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde am 16. April 2015 im Bundesgesetzblatt unter BGBl. II Nr. 80/2015 kundgemacht und ist mit 17. April 2015 in Kraft getreten.

Mit BGBl. II Nr. 172/2018 wurde die Liste der ausgenommenen Betriebsanlagen erweitert. Die Novelle ist mit 7. Juli 2018 in Kraft getreten. Im Anschluss finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigster Fragen und Antworten aus der Praxis. Weiterführende Informationen sowie Unterstützung im Einzelfall erhalten Sie bei den Expertinnen und Experten Ihrer jeweiligen Wirtschaftskammer.

Genehmigungsfreistellungsverordnung: Überblick


Was bringt die Genehmigungsfreistellungsverordnung?

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung befreit eine große Zahl von kleinen Betriebsanlagen (Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial) von der Genehmigungspflicht und stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Bürokratieabbau dar. Durch den Entfall der Genehmigungspflicht können Gründer schneller starten. Die Verordnung beendet die länderweise unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Behörde und schafft durch den klar definierten Entfall der Genehmigungspflicht für bestimmte Betriebstypen mehr Rechtssicherheit. Ab sofort gelten österreichweit die gleichen Regelungen hinsichtlich genehmigungsfrei gestellter Betriebsanlagen. Langfristig profitieren bis zu 90.000 Unternehmen von weniger Verwaltungsaufwand und mehr Rechtssicherheit.

Wieviel erspart sich ein Unternehmen durch den Entfall der Genehmigungspflicht?

Berechnet man externe Kosten und den eigenen Zeitaufwand, beläuft sich die Kostenersparnis für Gründer pro Fall auf rund 2.000 bis 3.000 Euro. Zum Beispiel erspart sich ein Frisör, der einen neuen Betrieb eröffnen möchte, durchschnittliche Kosten für das Genehmigungsverfahren in Höhe von rund 2.300 Euro, bei einem Malerbetrieb beträgt die Ersparnis 2.400 Euro, bei einem Installateur-Betrieb 2.700 Euro und bei einem Floristen 2.100 Euro. Für die Wirtschaft insgesamt entfallen Kosten im Ausmaß von rund 14 Millionen Euro pro Jahr.

Wie helfen dem Unternehmer die Einsparungen in der Verwaltung?

Durch die Verordnung entfallen künftig rund 4.200 gewerbliche Änderungs- und Neugenehmigungsverfahren pro Jahr. Dadurch sind auch die für diese Genehmigungen erforderlichen Bearbeitungen, Begutachtungen und Erledigungen der Behörde nicht mehr notwendig und bewirken so eine Beschleunigung anderer Verwaltungsabläufe z.B. raschere Genehmigungsverfahren für andere Bereiche.

Umfasst die Verordnung auch Maschinen und Geräte?

Grundsätzlich umfassen die in der Verordnung aufgezählten Betriebsanlagentypen alle die zu einer solchen Betriebsanlage gehörenden Verwendungen von Maschinen, Geräten, Ausstattungen und Betriebsweisen. Entscheidend ist das Erscheinungsbild der Betriebsanlage nach ihrem Typus.

Welche Betriebsanlagen werden in der Verordnung ausdrücklich erwähnt?

  • Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m² (z.B. Uhren- und Schmuckhandel, Textilhandel, Papierhandel, Blumenhandel)
  • Bürobetriebe (ohne Flächenbegrenzung)
  • Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m²
  • Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe (inklusive Piercing-, Tattoo- und Nagelstudios)
  • Änderungsschneidereien und Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen
  • Schuhservicebetriebe
  • Fotografenbetriebe
  • Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors
  • Beherbergungsbetriebe bis 30 Gästebetten
  • Eissalons
  • Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
  • Rechenzentren
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt
  • Betriebsanlagen bis 400 m² im Rahmen einer genehmigten Gesamtanlage.

Dabei kommt es auf das Erscheinungsbild der Betriebsanlage nach außen an.

Gibt es Ausschließungsgründe?

Die Anlage ist genehmigungspflichtig, wenn einer der Ausschließungsgründe vorliegt (Näheres dazu siehe unter Genehmigungsfreistellungsverordnung - Ausschließungsgründe - FAQ

Gibt es Beschränkungen bei den Betriebs- und Lieferzeiten?

Folgende Betriebs- und Lieferzeiten sind einzuhalten:

  • an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  • an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  • für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
  • für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Darüber hinausgehende Betriebs- und Lieferzeiten sind genehmigungspflichtig.

Keine Beschränkung bei den Betriebszeiten gibt es bei Beherbergungsbetrieben, Eissalons und Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler. Für Rechenzentren und Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt gibt es keine Beschränkung bei Betriebs- und Lieferzeiten. Bei Betriebsanlagen bis 400 m² im Rahmen einer genehmigten Gesamtanlage (z.B. Einkaufszentrum) sind die im Generalgenehmigungsbescheid festgelegten Betriebs- und Lieferzeitenregelungen anzuwenden.

Was versteht man unter einer "Betriebsfläche"? 

Der Begriff „Betriebsfläche“ ist in dem Sinne zu verstehen, wie er auch in § 359b GewO 1994 verwendet wird und erfasst sämtliche betrieblich genützten Flächen, inkludiert also im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage auch Lagerflächen usw. 

Wie wird der Arbeitnehmerschutz wahrgenommen?

Bei der vergleichsweise geringen Größe der von der Verordnung freigestellten Betriebsflächen kann angenommen werden, dass eine eigenständige Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 ASchG nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes (insbesondere des technischen Arbeitsschutzes und des Verwendungsschutzes) gelten im Rahmen der Betreiberpflichten selbstverständlich auch im Rahmen eines nicht genehmigungspflichtigen Betriebes. Damit wird zusätzlich auch der Schutz der Kunden, des Betriebsinhabers und der mittätigen Familienangehörigen synergetisch über die Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes durch den Betriebsinhaber sichergestellt (primär in Hinblick auf Fluchtwege).

Brauche ich zusätzlich eine Arbeitsstättenbewilligung?

Eine Arbeitsstättenbewilligung nach § 92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist grundsätzlich für die in der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung genannten Betriebsanlagen nicht erforderlich, da von diesen nur ein geringes Gefährdungspotential ausgeht.

Sollten Ausnahmegenehmigungen von der Arbeitsstättenverordnung nach § 95 Abs. 3 ASchG (z.B. Ausnahmen von der Raumhöhe in verbauten Stadtgebieten) erforderlich sein, kann gesondert um diese angesucht werden.

Was versteht man unter dem Begriff „Einzelhandel“?

„Einzelhandel“ ist als Betriebstype anzusehen, deren Merkmal die Abgabe von Gebrauchsgütern an Letztverbraucher ist. Wesentlich ist das Erscheinungsbild der Betriebsanlage als Einzelhandelsbetrieb, nicht aber die Gewerbeberechtigung.

Gängige Tätigkeiten, die in Einzelhandelsbetriebsanlagen ausgeübt werden, sind beispielsweise Uhren- und Schmuckhandel, Textilhandel, Papierhandel, Blumenhandel/Floristik, Drogerien/Parfümerien, Foto/Optik, Spielwarenhandel, Handel mit Elektrogeräten, Lebensmittelhandelusw.

Achtung: Beim Lebensmittelhandel sind nur Anlagen ausgenommen, die keine außerhalb der Gebäudehülle liegende mechanische Anlagen zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung aufweisen.

Was versteht man unter dem Begriff „Bürobetrieb“?

"Bürobetriebe“ sind Anlagentypen, in welchen ausschließlich Tätigkeiten wie Schreiben, Zeichnen, Lesen oder das Durchführen von Besprechungen vorgenommen werden. Zum Bürobetrieb gehört die zu den voran gestellten Tätigkeiten üblicherweise erforderliche Ausstattung, wie beispielsweise PCs, Drucker, Kopierer oder Geräte der Kommunikations- oder Präsentationstechnologie.

Welche Tätigkeiten können in einem Bürobetrieb ausgeübt werden?

Grundsätzlich kann jede gewerbliche Tätigkeit einen Bürobetrieb erfordern. Dieser Tätigkeit kann dann auch in innerhalb der von der Verordnung genannten Grenzen genehmigungsfrei nachgegangen werden.

Im Rahmen einer Bürobetriebsanlage werden beispielsweise häufig die Tätigkeiten von Versicherungsdienstleistern, Immobilienverwaltern und -maklern, Bauträgern, Ingenieurbüros, Reisebüros, IT-Dienstleistern, Unternehmensberatern, Werbeagenturen und Werbegrafikbüros ausgeübt. Auch die Tätigkeit von Lebens- und Sozialberatern, persönliche Dienstleistern im Bereich der Energetik, Farb- und Typberatern, Partnervermittlern, Berufsdetektiven, Finanzdienstleistern und PR-Beratern, Personaldienstleistern, Buchbindern, Inkassoinstituten, Zahntechnikern, Hausmeistern, etc. kann unter dem Begriff subsumiert werden. Rechtlich ist es unerheblich, welcher Beruf ausgeübt wird, solange es sich bei der Anlage nach dem Erscheinungsbild um eine Büroanlage handelt.  

Was ist ein "Lager" – welche Tätigkeiten dürfen in einem Lager ausgeführt werden?

"Lager“ sind Einrichtungen zur Aufbewahrung von Waren, Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen oder ortsfesten Behältern bzw. Verpackungen. Zur betriebstypischen Tätigkeit in Lagern gehört auch die mögliche Veränderung der Mengenzusammensetzung der Aufbewahrungs- oder Verpackungseinheiten (z.B. Entnahme kleinerer Verpackungseinheiten aus Überverpackungen, Umpacken, Zusammenpacken kleinerer Verpackungseinheiten in Überverpackungen). Notwendige Nebeneinrichtungen, beispielsweise ein Lagerbüro, sind dann als Bestandteil eines Lagers anzusehen, wenn sie hinsichtlich der beanspruchten Fläche nur ein untergeordnetes Ausmaß besitzen und dem Betriebsanlagenzweck Lager zu dienen bestimmt sind.

Über die reinen Manipulationstätigkeiten zwecks Ein- oder Auslagerung hinausgehende Tätigkeiten, wie etwa offenes Umfüllen von Flüssigkeiten, sind vom Begriff "Lagerbetrieb" im Sinne dieser Verordnung nicht mehr umfasst und sind daher nicht genehmigungsfrei gestellt.

Die für den Übergang zwischen Lagerung und Transport notwendige Manipulationstätigkeiten dürfen auch im Freien stattfinden.

Was versteht man unter dem Begriff „Gebäude“?

Unter "Gebäude" ist im Sinne der OIB-Richtlinien ein „überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenen Bauwerk, das von Personen betreten werden kann“ zu verstehen. Die Einschränkung auf geschlossene Gebäude stellt sicher, dass Lagerungen auf Freiflächen wegen dort möglichen Lärm- oder Staubemissionen nicht von der Genehmigungsfreistellung erfasst sind; Manipulationstätigkeiten im Freien schließen die Anwendbarkeit der Verordnung aber nicht aus.

In einem Gebäude können sich auch mehrere Betriebsanlagen befinden, die Genehmigungsfreistellung kann für einzelne Betriebsanlagen beansprucht werden.

Was alles beinhalten die Begriffe „Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe“?

„Friseure“ üben typischerweise Tätigkeiten aus, die sich mit der Pflege und Gestaltung des menschlichen Kopfhaares befassen. Zu den Friseuren zählen auch Perückenmacher und Maskenbildner. Friseure dürfen gemäß § 109 Abs. 1 GewO 1994 auch Tätigkeiten der Nagelpflege (Pediküre und Maniküre) und des Nageldesigns ausführen.

„Kosmetiker“ führen pflegende, gesunderhaltende, vorbeugende, ausgleichende und dekorative kosmetische Behandlungen an Haut, Nägeln, Wimpern und Augenbrauen durch.

Klargestellt wird, dass die Verwendung eines Solariums kein typischer Bestandteil eines Massage- oder Kosmetikbetriebes ist.

„Fußpfleger“ sind mit der Körperpflege der Füße, Zehen und Zehennägel und der Beine befasst. Sie führen auch Behandlungen durch, sofern diese nicht in den Bereich ärztlicher bzw. orthopädischer Behandlung fallen. Fußpfleger dürfen neben der eigentlichen Fußpflege (Pediküre) auch die Handpflege (Maniküre) und das Modellieren von Fuß- und Fingernägeln durchführen. Somit sind auch die die Behandlung der Fingernägel und die Handmassage vom Anwendungsbereich der Verordnung mitumfasst.

„Bandagisten“ (neuere Bezeichnung „Orthopädietechniker“) fertigen die Hilfsmittel der Prothesen-, Orthesen- und Rehabilitationstechnik an und sind mit der Anpassung vorgefertigter Produkte an die Erfordernisse der Patienten befasst.

Sind von der Verordnung auch Piercing- und Tattoo-Studios umfasst?

Ja, dies ergibt sich aus § 109 Abs. 3 GewO 1994, wonach das Piercen und Tätowieren dem reglementierten Gewerbe der Schönheitspflege (Kosmetik) vorbehalten sind. 

Was ist für die Inhaber eines Piercing- und Tattoo-Studios noch zu beachten?

Hinsichtlich Tätowierstudios wird auf die Beachtung der Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl. II Nr. 141/2003, verwiesen, die unbedingt zu beachten ist und Hygienestandards (jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises) festlegt. Diese Ausübungsregeln bestehen unabhängig von einer Genehmigungspflicht der Betriebsanlage.

Sind von der Verordnung auch Nagelstudios umfasst?

Ja, da Kosmetikstudios ausdrücklich der Genehmigungsfreistellung unterliegen und Nagelstudios gemäß § 21 der Teilgewerbeverordnung ein Teilgewerbe der Kosmetik sind.

Was fällt unter die Definition „Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe“?

Merkmal von Änderungsschneidereien und Schuhservicebetrieben ist es, dass sie keine Erzeugung vornehmen. Der gleichzeitige Betrieb einer Maßschneiderei innerhalb der Betriebsanlage ist möglich, wenn er mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen erfolgt. Wenn die Ausstattung über die Bezeichnung des Betriebstyps hinausgeht, etwa die Tätigkeit eines Schlüsselservicebetriebes im Verband mit Schuhservice, unterliegt eine solche Betriebsanlage nicht der Genehmigungsfreistellung.

In den Fällen, die nach der Verordnung nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen, ist die Frage einer allfälligen Genehmigungspflicht nach den Vorgaben des § 74 GewO 1994 im Einzelfall zu klären.

Was sind „Fotografenbetriebe“?

„Fotografen“ fertigen Fotos mittels verschiedenster Kameras an, zu den typischen Ausstattungen einer Fotografenbetriebsanlage gehören neben den Studioeinrichtungen zur Aufnahme der Fotos auch Betriebsmittel zur elektronischen oder labormäßigen Bildbearbeitung und Entwicklung der Aufnahmen.

Wenn ein Fotograf am Wochenende außerhalb der Betriebsanlage - z.B. bei einer Hochzeit oder Taufe - fotografiert, schließt diese Tätigkeit den Anwendungsbereich der Verordnung aus?

Tätigkeiten von Fotografen außerhalb der Betriebsanlage und außerhalb den in der Verordnung genannten Betriebszeiten (z.B. Hochzeitsfotografie am Wochenende usw.) sind ohnedies nicht Gegenstand von betriebsanlagenrechtlichen Regelungen und es ist für diesen Fall unerheblich, ob die Betriebsanlagen genehmigungsfrei gestellt ist.

Was gilt für Dentalbetriebe?

Ein Dentalbetrieb ist ohne Schmelzofen oder mit einem Schmelzofen mit Kaminanschluss zu führen.

Was ist bei Beherbergungsbetrieben zu beachten?

Beherbergungsbetriebe müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • maximal 30 Gästebetten
  • im Gebäude darf permanent niemand außer dem Vermieter wohnen, eine andere gewerbliche Nutzung (z.B. Bäckerei im Erdgeschoss) ist erlaubt
  • es gibt keine Schwimmbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder in der Betriebsanlage
  • es darf ein Frühstück oder ein kleiner Imbiss verabreicht werden 

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung hat aber keinen Einfluss auf die ausübungsrechtlichen Sperrzeitenregelungen gemäß § 113 GewO 1994; Sperrstunden sind unabhängig davon einzuhalten, ob eine gastgewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht und auch unabhängig davon, ob bzw welche betriebsanlagenrechtlichen Betriebszeiten gelten.

Was ist ein Eissalon?

Eissalons sind Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in mannigfacher, den verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblichen Zutaten angeboten wird. Die Genehmigungsfreistellungsverordnung hat aber keinen Einfluss auf die ausübungsrechtlichen Sperrzeitenregelungen gemäß § 113 GewO 1994; Sperrstunden sind unabhängig davon einzuhalten, ob eine gastgewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht und auch unabhängig davon, ob bzw welche betriebsanlagenrechtlichen Betriebszeiten gelten.

Was ist bei Rechenzentren zu beachten?

In Rechenzentren dürfen keine Feuerungsanlagen bestehen, Verbrennungsmotoren dürfen ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden.

Was versteht man unter „Betriebszeiten“?

Die Betriebszeiten entsprechen der ÖNORM S 5021 und den diesbezüglichen Beurteilungsgrundlagen für die Zumutbarkeit von Lärmstörungen.  

Zu den Beschränkungen im Detail siehe Betriebs- und Lieferzeiten.

Was ist zu beachten, wenn ich unsicher bin, ob meine Betriebsanlage unter die Genehmigungsfreistellungsverordnung fällt?

Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsinhaber in seiner Eigenverantwortung festzustellen, ob seine Betriebsanlage der Genehmigungsfreistellungsverordnung unterliegt. Unterstützung erhalten Sie dabei von den Expertinnen und Experten Ihrer Wirtschaftskammer.

Im Zweifelsfalle kann sich der Betriebsinhaber am Projektsprechtag bei der zuständigen Behörde davon vergewissern. Die Beratungsergebnisse sollten per Aktenvermerk dokumentiert und vom Betriebsinhaber aufbewahrt werden.

Gilt die Verordnung nur für die dort angeführten Betriebsanlagen?

Die Wirtschaftskammer setzt sich weiterhin für Erweiterungen des derzeitigen Anwendungsbereiches ein. Die Verordnung kann aber auch für die nicht angeführten Anlagen als Maßstab zur Beurteilung der Genehmigungspflicht dienen. Dies wurde seitens des Wirtschaftsministeriums anerkannt.

Wichtig ist der Hinweis, dass die Aufzählungen in der Verordnung nur beispielhaft sind. Eine Ausdehnung auf ähnliche Betriebsarten ist möglich, die Behörde kann aufgrund einer Einzelfallbetrachtung auch bei allen anderen nicht unter die Verordnung fallenden Betriebsanlagen feststellen, dass keine Genehmigungspflicht besteht.

Stand: 07.07.2018