Das Zolllager; wird an den Unionszollkodex angepasst

Lagerung von Nicht-EU-Waren: Definition, erlaubte Maßnahmen und Lagertypen

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 Der Zollkodex sieht grundsätzlich vor, dass im Zolllagerverfahren Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der EU gelagert werden können, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder han­delspolitischen Maßnahmen unterliegen. Gleichfalls können auch Gemeinschaftswaren gelagert werden, für die durch eine besondere Maßnahme des EU-Rechts vorgesehen ist, dass bei ihrer Überführung in dieses Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen. Hierunter sind ausschließlich Marktordnungswaren gemeint, für die die gemeinsame Marktord­nungspolitik, bei ihrer Ausfuhr in Drittländer, die Gewährung einer Ausfuhr­erstattung vorsieht. Das Zolllager als sogenanntes Erstattungslager zu wählen ist möglich, da die Waren unter zollamtlicher Überwachung stehen.
 
Als Zolllager gilt jeder von der Zollbehörde bewilligter und gegebenenfalls unter zoll­amtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können.
 
Hauptsächlich dient das Zolllagerverfahren dazu, die darin lagernden Nichtge­meinschaftswaren frei von Eingangsabgaben zu belassen, bis feststeht wel­ches zollrechtliche Schicksal sie erhalten sollen - d.h. ob sie der zollrechtli­chen Bestimmung "Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet" oder einem anderen Zollverfahren zugeführt werden sollen. Wenn beabsichtigt ist, dass die eingelagerten Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf der EU eingehen sollen, erfüllt das Zolllager eine reine Transitfunktion. Wenn die Waren für den innergemeinschaftlichen freien Verkehr bestimmt sind, wird durch das Zolllagerverfahren die Entrichtung der Eingangsabgaben hinausge­zögert. Man kann hier von einer Kreditfunktion des Zolllagers sprechen.
 
Auch eventuell vorgesehene handelspolitische Maßnahmen gelangen im Zolllagerverfahren nicht zur Anwendung, wenn sie von der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig gemacht werden. Wenn sie jedoch bei der Verbringung von Waren in das Zollgebiet der EU anwendbar sind, so sind sie selbstverständlich auch im Zolllagerverfahren zu beachten, da das Zolllager Teil des Zollgebiets der EU ist.
 
 
Die gemeinsame Lagerung von Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschafts­waren in einem Zolllager ist auf Antrag möglich, wenn die zollamtliche Über­wachung nicht beeinträchtigt wird und der zollrechtliche Status der gelagerten Waren jederzeit feststellbar ist.
 
Der Betrieb eines Zolllagers bedarf selbstverständlich auch der Bewilligung der Zollbehörde, sofern die vorgenannte Behörde nicht selbst der Betreiber ist. Die Person, welche die Bewilligung zur Führung des Zolllagers erhält, ist der Lagerhalter. Der Lagerhalter wird auch zur Sicherheitsleistung herangezogen. Als Bemessungsgrundlage wird der durchschnittliche Wert der eingelagerten Ware herangezogen. Wenn das Lager zumindest 2 Jahre ohne wesentliche Beanstandungen geführt wurde, der Lagerhalter seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (auch in Hinblick auf abzuführenden Steuern und Abgaben) ordnungsgemäß nachkommt, kann eine Verringerung der Sicherheitsleistung bzw. die vollständige Rückgabe dieser Sicherheit beantragt werden. Eine Überprüfung durch die Zollverwaltung darf jedoch keine Anzeichen einer eventuell zu erwartenden Zahlungsschwierigkeit ergeben. Die Sicherheit ist für alle Zolllagertypen, ausgenommen das Lager Typ F, erforderlich.
 
Die Person, die durch die Anmeldung von Waren zur Überfüh­rung in das Zolllagerverfahren gebunden ist, ist der Einlagerer. Einlagerer kann auch der sein, der die Rechte und Pflichten der Person übernommen hat, die die Überführung in das Verfahren veranlasst hat.
 
Der Lagerhalter ist für die Einhaltung der in der Bewilligung festgelegten Vor­aussetzungen verantwortlich und hat auch die Bestandsaufzeichnungen zu führen. Gleichfalls trägt er die Verantwortung, dass die Ware während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwa­chung entzogen wird. Abweichen von diesem Grundsatz kann in der Bewilli­gung zur Führung eines öffentlichen Zolllagers vorgesehen werden, dass der Einlagerer und nicht der Lagerhalter die Verantwortung übernimmt, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zolllagerverfahren ergeben, er­füllt werden.
 
In einem Zolllager dürfen die darin eingelagerten Waren ohne Bewilligung der Zollbehörde nur Maßnahmen unterzogen werden, die ihrer Zustandserhaltung bzw. der Verbesserung der Aufmachung oder der Vorbereitung des Vertriebs dienen. Nachstehend finden sie die Liste der üblichen Behandlungen die mit Anhang 72 der Zollkodex-Durchführungsverordnung festgelegt werden. Diese Behandlungen werden nicht bewilligt, wenn die Zollbehörden der Auffassung sind, dass diese Vorgänge geeignet sind, das Betrugsrisiko zu erhöhen. Wenn eine Behandlung zum Wechsel des achtstelligen KN-Codes führt, ist diese Behandlung nur im Rahmen einer zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung möglich, es sei denn, der Wechsel ist bei der Beschreibung des Vorgangs vorgesehen.
 
1. Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Anbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;
2. Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;
3. Einlagerung, Probenahme, Sortieren, Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren;
4. Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;
5. Konservieren durch Pasteurisieren, Sterilisieren, Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;
6. Schädlingsbekämpfung;
7. Rostschutzbehandlung;
8. Behandlung
 - durch einfaches Erhöhen der Temperatur, ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist; oder
 -  durch einfache Temperatursenkung; auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.
9. Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik, Glätten und Bügeln von Textilien;
10. Behandlungen, die folgende Tätigkeiten umfassen:
 -  Entstielen und/oder Entsteinen von Früchten, Zerkleinern oder Zerschlagen von getrockneten Früchten oder Gemüse, Rehydratation von Früchten; oder
 - Dehydratisierung von Früchten, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.
11. Entsalzen, Waschen und Crouponieren;
12. Hinzufügen von Waren beziehungsweise Hinzufügen oder Austauschen von Zubehörteilen, sofern dieses Hinzufügen oder Austauschen ein relativ  unerheblicher Vorgang ist oder dazu dient, die Übereinstimmung mit technischen Normen zu gewährleisten, und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert und deren Leistung nicht verbessert wird, auch wenn diese Behandlung dazu führt, dass für die hinzugefügten oder ausgetauschten Waren ein anderer achtstelliger KN-Code angewendet wird;
13. Verdünnen oder Konzentrieren von Flüssigkeiten ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist, und diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
14. Vermischen von gleichartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine  gleichbleibende Qualität oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;
15. Aufteilen oder Zuschneiden von Waren, sofern es sich um einfache Vorgänge handelt;
16. Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfüllen und einfaches Umladen in Behälter, auch
wenn diese Behandlungen dazu führen, dass ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist; Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen;
17. Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt.
18. Mattieren von Rohrformstücken zur Vorbereitung der Waren für bestimmte Märkte.
19. Andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern. Etwaige durch die üblichen Behandlungen entstehende Kosten oder Wertzuwächse sind bei der Berechnung der Einfuhrabgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Anmelder zufrieden stellende Nachweise für diese Kosten vorlegt. In Bezug auf die bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren jedoch sind Zollwert, Beschaffenheit und Ursprung bei der Berechnung der Einfuhrabgaben zu berücksichtigen.
 
Jede Warenbewegung in das bzw. aus dem Zollager ist in der von der Zollverwaltung in der Bewilligung zur Führung des Zolllagers angeordneten Form zu führen.
Als Vereinfachung ist auch beim Zolllager die Anwendung des Anschreibeverfahrens vorgesehen. Der Bewilligungsinhaber, der "ermächtigte Lagerhalter", kann die Einlagerung und Anschreibung auch hier selbständig durchführen. Allerdings hat der die Überwachungszollstelle in der in der Bewilligung festgelegten Form von der Ankunft der Ware zu informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Überführung in das Zolllagerverfahren zu überzeugen.
 
Zolllagertypen
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern unterschieden. Ein öffentliches Lager steht jedermann für die Lagerung seiner Ware zur Verfügung. Private Zolllager sind Zolllager, die auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind. Öffentliche Zolllager werden grundsätzlich nur unter zollamtlichem Mitverschluss bewilligt, d.h. die eingelagerte Ware kann nur Beteiligung der zuständigen Zollstelle aus- oder eingelagert werden.
 
Der Zollkodex bzw. die Durchführungsverordnung unterscheidet zwischen folgenden Lagertypen:
 
  • Lager des Typs A: Ein öffentliches Lager unter Verantwortung des Lagerhalters.
  • Lager des Typs B: Ein öffentliches Lager unter Verantwortung des Einlagerers.
  • Lager des Typs C: Ein privates Zolllager unter zollamtlichem Mitverschluss - dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Ware. Bei der Einlagerung ist die Feststellung der Bemessungsgrundlagen (Menge und Wert) nicht zwingend vorgesehen.
  • Lager des Typs D:  Wie beim Zolllager Typ C ein privates Lager, bei dem Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person sind. Wenn die Entnahme aus dem Zolllager ohne Gestellung der Lagerware erfolgt, so ist die Führung dieses Lagers ohne zollamtlichen Mitverschluss möglich. Bei der Bewilligung zur Führung eines Zolllagers dieses Typs ist auch die Genehmigung zu einem vereinfachten Anmeldeverfahren - Anschreibeverfahren (Sammelanmeldung) - erforderlich. Bei diesem Zolllagertyp hat der Lagerhalter die Wahlmöglichkeit die Bemessungsgrundlage bei der Einlagerung oder bei der Beendigung des Verfahrens festzustellen.
  • Lager des Typs E: Ein privates Zolllager, bei dem Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person sind, jedoch zwangsläufig nicht Eigentümer der Ware. Die Waren müssen jedoch nicht in ein genau bezeichnetes und von der Zollbehörde bewilligtes Lager verbracht werden, sondern können durch den Lagerhalter an beliebigen Orten gelagert werden (symbolische Lagerung).
  • Lager des Typs F: Ein öffentliches Zolllager, dass von der Zollbehörde verwaltet wird.

Grundsätzlich ist für Nichtgemeinschaftswaren die Lagerdauer nicht befristet. Ausgenommen von diesem grundsatz ist die Erstattungslagerung von Marktordnungswaren.
 
Die Beendigung der Lagerung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung zu einem nachfolgenden Zollverfahren (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder das Versandverfahren).

 
Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftkammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.
 
 
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Stand: 19.05.2016

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