Anti Coercion Instrument (ACI)

EU-Instrument zur Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen tritt am 27. Dezember 2023 in Kraft

Lesedauer: 3 Minuten

29.12.2023

Mit Verordnung (EU) 2023/2675 wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um die Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittstaaten zu schützen und es der EU zu ermöglichen auf diese Zwangsmaßnahmen reagieren zu können.

Die Verordnung soll in erster Linie der Abschreckung dienen. Sollte trotz Dialog keine Lösung gefunden werden, so kann die EU – als letztes Mittel - Gegenmaßnahmen ergreifen, um den Drittstaat zur Aufgabe der Zwangsmaßnahmen zu bewegen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine etwaige Entschädigung für durch Zwangsmaßnahmen entstandenen Schaden zu fordern.

Wirtschaftlicher Zwang liegt vor, wenn ein Drittstaat eine Maßnahme anwendet oder anzuwenden droht, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt, um die Einstellung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erwirken, und dadurch in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift.

Die Europäische Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eine Maßnahme eines Drittstaates untersuchen. Die Untersuchung darf in der Regel nicht länger als vier Monate dauern. Während dieser Untersuchung kann die Europäische Kommission, für die Untersuchung erforderliche, Informationen von Interessensträgern und den Mitgliedsstaaten der Union einholen.

Die Europäische Kommission nimmt gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, die von demselben oder einem ähnlichen wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, oder mit anderen interessierten Drittstaaten auf, um die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs zu erreichen. 

Prozess: Vom Beginn der Untersuchung bis zu EU-Gegenmaßnahmen 

Der Prozess beginnt mit einem Drittstaat, der unzufrieden mit einer Maßnahme bzw. dem Verhalten der EU ist. 

Zwei Prozess-Möglichkeiten. Eine Beschreibung der Details folgt im Text darunter
© AW

Nun gibt es zwei Varianten wie der Prozess weitergehen kann.

Exit Ramp (in grüner Farbe): die Exit Rampe stellt das Hauptziel des ACI dar, nämlich die Abschreckung durch das Instrument bzw. die Option für den Drittstaat den wirtschaftlichen Zwang einzustellen, bevor die EU Gegenmaßnahmen ergreift. Der Drittstaat akzeptiert die Maßnahmen der EU bzw. ihrer Mitgliedsstaaten und unterlässt jeglichen Versuch die EU durch wirtschaftlichen Zwang zu bedrohen.

Reicht die Abschreckung jedoch nicht aus und setzt der Drittstaat Zwangsmaßnahmen ein, so schreitet der Prozess fort. 

Ist ein Mitgliedsstaat von wirtschaftlichem Zwang betroffen, meldet es diesen der Europäischen Kommission. Daraufhin prüft die Europäische Kommission, ob es sich auch tatsächlich um wirtschaftlichen Zwang handelt. 

Sollte die Europäische Kommission zu dem Schluss kommen, dass es sich gemäß Definition um wirtschaftlichen Zwang handelt, so nimmt die Europäische Kommission als ersten Schritt Kontakt mit dem Drittstaat auf. Ziel ist es durch Dialog zu einer Lösung zu kommen, in deren Folge der Drittstaat seinen wirtschaftlichen Zwang aufhebt.

Kommt es zu keiner Lösung, so werden seitens der Europäischen Kommission Gegenmaßnahmen vorbereitet. Bevor Gegenmaßnahmen seitens der EU in Kraft treten, wird dem Drittstaat noch eine Frist gestellt, innerhalb derer die Zwangsmaßnahmen aufgehoben werden können. Erfolgt dies nicht, so werden seitens der EU die Gegenmaßnahmen in Kraft gesetzt.

Während des gesamten Prozesses ist die Europäische Kommission dazu verpflichtet mit dem Drittstaat in Kontakt zu bleiben.

Die Gegenmaßnahmen der EU bleiben so lange aufrecht, wie der Drittstaat den wirtschaftlichen Zwang fortsetzt. 

Gegenmaßnahmen der EU 

Die Maßnahmen könnten folgendes umfassen: 

  • Einführung neuer oder höherer Zölle
  • Einfuhr oder Ausfuhrbeschränkungen
  • Einführung von Beschränkungen des Handels mit Waren
  • Ausschluss des Drittstaates von der öffentlichen Auftragsvergabe
  • Einführung von Beschränkungen des Handels mit Dienstleistungen
  • Einführung von den Marktzugang für ausländische Direktinvestitionen in der Union beeinträchtigenden Maßnahmen
  • Einführung von Einschränkungen beim Schutz von Rechten des geistigen Eigentums oder ihrer kommerziellen Nutzung
  • Einführung von Einschränkungen für das Bank- und Versicherungswesen, den Zugang zu Kapitalmärkten der Union und sonstigen Finanzdienstleistungen
  • Einführung oder Verschärfung von Einschränkungen der Möglichkeit, Waren in Verkehr zu bringen, die unter das Chemikalienrecht der Union fallen
  • Einführung oder Verschärfung von Einschränkungen der Möglichkeit, Waren in Verkehr zu bringen, die unter die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Union fallen 

Zentrale Anlaufstelle der Europäischen Kommission 

Interessierte Parteien bzw. von Zwangsmaßnahmen betroffene Parteien könnten über den Single point of contact bzw. über trade-anti-coercion-single-contact-point@ec.europa.eu Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen.