Lärmschutz

Definition - Evaluierung - Grenzwerte - Bestimmungen

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Arbeitgeber:innen haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt bzw. der Lärm möglichst an der Entstehungsquelle verringert wird. 

Definition

Lärm ist jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich.

  • Störender Lärm ist Lärm, der einen in bestimmten Räumen (für bestimmte Tätigkeiten) vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.
  • Gehörgefährdender Lärm ist Lärm über einem Beurteilungspegel von 80 Dezibel.

Evaluierung

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu überprüfen, ob der/die Arbeitnehmer:in einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Kann die Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, ist eine Lärmmessung fachkundige zu planen und durchzuführen. Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

  • Die Arbeitnehmer:innen sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
  • Den Arbeitnehmer:innen sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
    Es besteht eine entsprechende Benützungspflicht!
  • Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
  • Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
  • Es ist ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer:innen zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Nach Ende der Lärmeinwirkung ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

Verordnung betreffend Lärm und Vibrationen

Die Verordnung betreffend Lärm und Vibrationen regelt zum Schutz der Arbeitnehmer:innen vor Lärmeinwirkungen:

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung),
  • Maßnahmen (am Bau, an der Quelle, technische und organisatorische Maßnahmen, Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge),
  • Grenzwerte,
  • Gehörschutz.

Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer:innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.


Bauliche Maßnahmen

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie

  • Lärm mit Spitzenwerten von 85 Dezibel oder mehr verursacht, oder
  • der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 Dezibel auf einen Wert von über 65 Dezibel erhöht wird.

Grenzwerte

Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden:

  • bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 Dezibel,
  • bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 65 Dezibel,

Vorsicht!
Wenn trotz technischer Schutzmaßnahmen ein Schalldruckpegelwert von 85 Dezibel oder bei nicht andauerndem Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.


Tipp!
Weitergehende Informationen finden Sie unter den Internetadressen des Arbeitsinspektorates (www.arbeitsinspektion.gv.at) sowie der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (www.auva.at).

Stand: 01.01.2024